Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/069: Unterschied zwischen den Versionen
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wieder aufgenommen, und durch Subscriptionen unter den wohlhabenden Bürgern, und selbst unter den Aemtern der Handwerker, mit bedeutenden Beiträgen die Ausführung des Werkes begonnen. Als darauf die Husumer an ihren Landesherrn, den hochgebildeten Herzog Friedrich III. zu Gottorf<ref>Waitz, S. H. Gesch. II, 447 ff.</ref>, sich mit einer Vorstellung wendeten, fanden sie nicht allein geneigtes Gehör, sondern auch durch fürstliche Munificenz und bedeutende Beiträge von manchen Seiten<ref>Krafft, Jubelged. S. 322–324.</ref> pecuniäre Unterstützung ihres Werkes. Nachdem so das Schulcapital sich sehr ansehnlich vermehrt hatte, wurde zur Ausführung geschritten. Am 8. October 1632 erschien die „Herzogliche Schulfundation“<ref>Die Urkunde ist mitgetheilt in Laß, Husumer Nachrichten, S. 255–261.</ref>, durch welche die Husumer Schule zu einer vollständigen Gelehrtenschule erhoben ward. Es wird darin gesagt, die Husumer Bürger hätten aus christlicher Devotion sich entschlossen, ihre Schule dergestalt anzurichten, daß nicht allein ihre eigenen, sondern auch der benachbarten Städte und Landschaften Kinder, durch wohlqualificirte Schulmänner so unterrichtet werden könnten in freien Künsten und Sprachen, „daß sie mit Nutzen und Frucht von dannen auf Akademien geschicket werden können und mögen“. Die Fundation schreibt daher vor, daß nach Gelegenheit der Zeit und Frequenz der Schüler hinführo sechs oder mehr gelehrte Präceptoren gehalten werden sollten. Alle Winkelschulen wurden abgeschafft, und es sollte neben der Husumer Hauptschule nur eine einzige deutsche Schule für den Unterricht im Schreiben und Rechnen geduldet werden. | |||
Als Schulordnung wurde das „selbsteigene in Druck ausgegangene Directorium“ aufgestellt. Dieses von dem Rector Gottfried Becker verfaßte und sogleich in Hamburg gedruckte Directorium<ref>Das Directorium von Becker hat J. H. C. Eggers ebenfalls in zwei Schulprogrammen von 1817 und 1818 behandelt, unter dem Titel: „Darstellung der innern Einrichtung der Stadtschule zu Husum im Jahr 1632“.</ref> enthält allgemeine und besondere Vorschriften, nebst den Schulgesetzen, so wie die lateinischen und deutschen Gebete, die in den verschiedenen Classen gesprochen wurden. Die Schrift steht aber der Oldenburgischen <tt>Designatio</tt> weit nach. Die Vorschriften über die Lehrmethode sind sehr gewöhnliche Wahrheiten, welche aber <noinclude> | |||
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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wieder aufgenommen, und durch Subscriptionen unter den wohlhabenden Bürgern, und selbst unter den Aemtern der Handwerker, mit bedeutenden Beiträgen die Ausführung des Werkes begonnen. Als darauf die Husumer an ihren Landesherrn, den hochgebildeten Herzog Friedrich III. zu Gottorf[1], sich mit einer Vorstellung wendeten, fanden sie nicht allein geneigtes Gehör, sondern auch durch fürstliche Munificenz und bedeutende Beiträge von manchen Seiten[2] pecuniäre Unterstützung ihres Werkes. Nachdem so das Schulcapital sich sehr ansehnlich vermehrt hatte, wurde zur Ausführung geschritten. Am 8. October 1632 erschien die „Herzogliche Schulfundation“[3], durch welche die Husumer Schule zu einer vollständigen Gelehrtenschule erhoben ward. Es wird darin gesagt, die Husumer Bürger hätten aus christlicher Devotion sich entschlossen, ihre Schule dergestalt anzurichten, daß nicht allein ihre eigenen, sondern auch der benachbarten Städte und Landschaften Kinder, durch wohlqualificirte Schulmänner so unterrichtet werden könnten in freien Künsten und Sprachen, „daß sie mit Nutzen und Frucht von dannen auf Akademien geschicket werden können und mögen“. Die Fundation schreibt daher vor, daß nach Gelegenheit der Zeit und Frequenz der Schüler hinführo sechs oder mehr gelehrte Präceptoren gehalten werden sollten. Alle Winkelschulen wurden abgeschafft, und es sollte neben der Husumer Hauptschule nur eine einzige deutsche Schule für den Unterricht im Schreiben und Rechnen geduldet werden.
Als Schulordnung wurde das „selbsteigene in Druck ausgegangene Directorium“ aufgestellt. Dieses von dem Rector Gottfried Becker verfaßte und sogleich in Hamburg gedruckte Directorium[4] enthält allgemeine und besondere Vorschriften, nebst den Schulgesetzen, so wie die lateinischen und deutschen Gebete, die in den verschiedenen Classen gesprochen wurden. Die Schrift steht aber der Oldenburgischen Designatio weit nach. Die Vorschriften über die Lehrmethode sind sehr gewöhnliche Wahrheiten, welche aber
- ↑ Waitz, S. H. Gesch. II, 447 ff.
- ↑ Krafft, Jubelged. S. 322–324.
- ↑ Die Urkunde ist mitgetheilt in Laß, Husumer Nachrichten, S. 255–261.
- ↑ Das Directorium von Becker hat J. H. C. Eggers ebenfalls in zwei Schulprogrammen von 1817 und 1818 behandelt, unter dem Titel: „Darstellung der innern Einrichtung der Stadtschule zu Husum im Jahr 1632“.