Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/054: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 17. Dezember 2008, 16:53 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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worden, allein die sämmtlichen Prediger des Landes erklärten dieses für gottlos und drohten damit, ihren Abschied zu nehmen, wenn die Scheidung nicht wieder rückgängig gemacht würde.[1] Jene Verordnung Friederichs II. von 1582 stellte jedoch mehrere bestimme Fälle auf, in denen eine Scheidung nach der feierlichen Verlobung zulässig sein sollte. Uebereinstimmend wurde durch eine Herzogliche Verordnung vom 27. August 1641 vorgeschrieben, daß Verlobte, es sei das Verlöbniß feierlich geschehen oder nicht, sich nicht trennen sollten ohne Erlaubniß des Consistoriums; der schuldig befundene Theil habe eine Brüche zu bezahlen oder dieselbe bei Wasser und Brot abzusitzen; und ähnliche Bestimmungen enthalten mehrere andere Gesetze jener Zeit.[2] Die Heirath sollte bald nach der feierlichen Verlobung erfolgen, und in einer Reihe von Gesetzen ist das Verbot enthalten, daß Verlobte nicht zusammen in Einem Hause wohnen sollten.

Man findet übrigens in der angeführten Verordnung Christians III. von 1544 das feierliche Verlöbniß in eine nähere Verbindung mit dem Aufgebot gebracht, als in der späteren Gesetzgebung[3], und die Verordnung betrachtet die solenne Verlobung zunächst als eine Vorbereitung zum Aufgebot. Es läßt sich darin erkennen, daß die Solennisirung der Verlöbnisse nur kurz vor der ersten Proclamation stattfand, und erst später kam es wohl in Gebrauch, die feierliche Verlobung längere Zeit der Trauung vorausgehen zu lassen. Die Verordnung vom 16. März 1637 schrieb daher vor, daß Verlobte baldigst und wo möglich innerhalb sechs Wochen nach der Verlöbnißhandlung sich copuliren lassen sollten. Die Proclamation erfolgte nach der Verlobung und dem Examen der Copulanden im Christenthum. Sie war aber der Zahl nach nicht allenthalben dieselbe. In Dithmarschen war sie zur Zeit der Republik eine dreimalige, im Gottorpischen Landestheile der Herzogthümer genügte zuerst eine einmalige, hernach eine zweimalige. Jene Königliche Verordnung von 1582 setzt jedoch eine dreimalige Proclamation voraus, und sie sollte in Fällen, wo eine Dispensation nöthig war, erst nach Erlangung derselben stattfinden. Ihr Zweck war, zu ermitteln, ob Jemand gegen die Verehelichung eine


  1. Lau, Reformationsgesch., S. 485.
  2. Vgl. Staatsb. Magaz. I, 623.
  3. Falck's Handb. a. a. O. S. 360.