Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/311: Unterschied zwischen den Versionen
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Folge dessen wurde am 24. Mai 1642<ref>Man vergl. das Herzogl. Gottorfische Mandat von 1642, die David-Joriten betreffend, im <tt>Corp. Const. Slesvic. I</tt>, S. 265.</ref> eine Landesherrliche Commission ernannt, bestehend aus dem Kanzler Kielmann, dem Generalsuperintendenten, dem Staller in Eiderstedt und dem dortigen Propsten Moldenit. Im Mai und Juni wurden von dieser Commission die Verhöre mit den David-Joriten in der Landschreiberei zu Tönning angestellt. Die Commissarien konnten aber, weil sie an ihnen „große Unbeständigkeit“ gefunden, über ihre Lehren nicht recht ins Klare kommen. Sie ließen deshalb von zehn verdächtig befundenen Personen eine ihnen vorgelegte Glaubensformel eigenhändig unterschreiben. Auf erstatteten Bericht erklärte der Herzog am 10. October, er wolle diejenigen, welche sich mit „David-Joritischen Büchern geschleppt“, des starken Verdachtes ungeachtet entlassen. Dabei war aber die Drohung hinzugefügt, weil die David-Joritische Secte eine abscheuliche, gotteslästerliche Lehre habe, daß dieselbe keineswegs geduldet werden könnte, und daß daher wer hinführo mit solchen Büchern „sich schleppe, sie mittheile, rühme, vertheidige, oder das Urtheil der Universität Basel über David Joris und seine Lehre ein Lasterbuch nenne“, alsbald für einen überwiesenen David-Joriten gehalten und Anderen zum Exempel willkürlich gestraft werden sollte. Staller und Propst sollten als Visitatoren darüber gut Acht geben. Allein die Leute, die unterschrieben hatten, dürfte man nicht mehr David-Joriten schelten; diese aber müßten sich auch gegen diejenigen, welche sie angegeben hatten, alles Scheltens, Beschimpfens und Nachrufens auf offenen Gassen oder sonsten gänzlich enthalten. Dabei wurde schließlich den Predigern ihr bisheriges Strafamt ausdrücklich vorbehalten. | |||
Aus solchem Frieden erkennt man, wie der Krieg gewesen war, und wir haben zu bemerken, daß drei Decennien später, 1670 und 1677, die Streitigkeiten nochmals ausbrachen. Doch dies gehört schon der folgenden Periode an. Ein besonders rüstiger Kämpfer in dieser Streitsache war der 1653 verstorbene <tt>M.</tt> Moldenit gewesen. Derselbe hatte in seinem Eifer noch mancherlei andere Streitigkeiten gehabt, besonders weil er sich den Fastnachtsspielen und Mummereien widersetzte und mit dem Bürgermeister Koselitz sich entzweite, den er des Socinianismus verdächtig gefunden hatte. | |||
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Folge dessen wurde am 24. Mai 1642[1] eine Landesherrliche Commission ernannt, bestehend aus dem Kanzler Kielmann, dem Generalsuperintendenten, dem Staller in Eiderstedt und dem dortigen Propsten Moldenit. Im Mai und Juni wurden von dieser Commission die Verhöre mit den David-Joriten in der Landschreiberei zu Tönning angestellt. Die Commissarien konnten aber, weil sie an ihnen „große Unbeständigkeit“ gefunden, über ihre Lehren nicht recht ins Klare kommen. Sie ließen deshalb von zehn verdächtig befundenen Personen eine ihnen vorgelegte Glaubensformel eigenhändig unterschreiben. Auf erstatteten Bericht erklärte der Herzog am 10. October, er wolle diejenigen, welche sich mit „David-Joritischen Büchern geschleppt“, des starken Verdachtes ungeachtet entlassen. Dabei war aber die Drohung hinzugefügt, weil die David-Joritische Secte eine abscheuliche, gotteslästerliche Lehre habe, daß dieselbe keineswegs geduldet werden könnte, und daß daher wer hinführo mit solchen Büchern „sich schleppe, sie mittheile, rühme, vertheidige, oder das Urtheil der Universität Basel über David Joris und seine Lehre ein Lasterbuch nenne“, alsbald für einen überwiesenen David-Joriten gehalten und Anderen zum Exempel willkürlich gestraft werden sollte. Staller und Propst sollten als Visitatoren darüber gut Acht geben. Allein die Leute, die unterschrieben hatten, dürfte man nicht mehr David-Joriten schelten; diese aber müßten sich auch gegen diejenigen, welche sie angegeben hatten, alles Scheltens, Beschimpfens und Nachrufens auf offenen Gassen oder sonsten gänzlich enthalten. Dabei wurde schließlich den Predigern ihr bisheriges Strafamt ausdrücklich vorbehalten.
Aus solchem Frieden erkennt man, wie der Krieg gewesen war, und wir haben zu bemerken, daß drei Decennien später, 1670 und 1677, die Streitigkeiten nochmals ausbrachen. Doch dies gehört schon der folgenden Periode an. Ein besonders rüstiger Kämpfer in dieser Streitsache war der 1653 verstorbene M. Moldenit gewesen. Derselbe hatte in seinem Eifer noch mancherlei andere Streitigkeiten gehabt, besonders weil er sich den Fastnachtsspielen und Mummereien widersetzte und mit dem Bürgermeister Koselitz sich entzweite, den er des Socinianismus verdächtig gefunden hatte.
- ↑ Man vergl. das Herzogl. Gottorfische Mandat von 1642, die David-Joriten betreffend, im Corp. Const. Slesvic. I, S. 265.