Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/306: Unterschied zwischen den Versionen

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„das Schleßwigische und Holsteinische Kirchen-Buch“ heraus, worin er auch diejenigen Gesänge hochdeutsch lieferte, welche sich bei seinem Vorgänger Paul Walther plattdeutsch fanden<ref>Bolten, Dithmars. Gesch. IV, S. 425 ff.</ref>.
 
 
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===<center>Wiedertäuferei, Schwärmerei, Separatismus, Krypto-Calvinismus.</center>===
 
 
 
Wir haben in dem Vorhergehenden gesehen, welche Scheu man vor der WiedertäuferEI hatte, und es ist aus der Geschichte der Reformation in Deutschland überhaupt bekannt, in wie hohem Maße dazu Grund und thatsächlicher Anlaß war. Schon im Jahre 1552 wurden bei uns landesherrliche Gesetze in dieser Beziehung erlassen. Es erschien am 1. August und am 29. September d. J. von den drei Herzögen und von König Christian III. eine besondere Verordnung gegen die Wiedertäufer.
 
Die von den Wiedertäufern zur Zeit der Reformation ausgegangenen Lehren und Ansichten hatten sich aber in der Stille fortgepflanzt, und das großentheils sehr im Geheimen, so daß man vielerwärts, wenn die Anhänger derselben sich nur zum öffentlichen Gottesdienste und zum Abendmahle hielten, von Seiten der Geistlichkeit wenig darauf aufmerksam geworden war. Indessen kam später die Zeit, wo man die Wachsamkeit sehr schärfte und sorgsam beachtete, was sich bisher davon heimlich fortgepflanzt hatte. Es waren nicht blos einzelne Fanatiker und Enthusiasten, gegen welche man einschritt, vielmehr wurde in der theologischen Welt viel davon gesprochen, ja selbst Streitschriften wurden gewechselt über eine geheime Gesellschaft und einen Bund solcher Enthusiasten und Schwärmer. Man glaubte, es bestehe eine solche geheime Verbindung unter dem Namen der Rosenkreuzer, wußte aber doch nicht recht, wo dieser Bund eigentlich zu finden wäre. Man fürchtete sich davor wie vor einem Gespenst, durch welches die Wächter über die Reinheit der Lehre geschreckt
 
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Aktuelle Version vom 15. November 2008, 15:48 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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„das Schleßwigische und Holsteinische Kirchen-Buch“ heraus, worin er auch diejenigen Gesänge hochdeutsch lieferte, welche sich bei seinem Vorgänger Paul Walther plattdeutsch fanden[1].


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II.

Wiedertäuferei, Schwärmerei, Separatismus, Krypto-Calvinismus.

Wir haben in dem Vorhergehenden gesehen, welche Scheu man vor der WiedertäuferEI hatte, und es ist aus der Geschichte der Reformation in Deutschland überhaupt bekannt, in wie hohem Maße dazu Grund und thatsächlicher Anlaß war. Schon im Jahre 1552 wurden bei uns landesherrliche Gesetze in dieser Beziehung erlassen. Es erschien am 1. August und am 29. September d. J. von den drei Herzögen und von König Christian III. eine besondere Verordnung gegen die Wiedertäufer.

Die von den Wiedertäufern zur Zeit der Reformation ausgegangenen Lehren und Ansichten hatten sich aber in der Stille fortgepflanzt, und das großentheils sehr im Geheimen, so daß man vielerwärts, wenn die Anhänger derselben sich nur zum öffentlichen Gottesdienste und zum Abendmahle hielten, von Seiten der Geistlichkeit wenig darauf aufmerksam geworden war. Indessen kam später die Zeit, wo man die Wachsamkeit sehr schärfte und sorgsam beachtete, was sich bisher davon heimlich fortgepflanzt hatte. Es waren nicht blos einzelne Fanatiker und Enthusiasten, gegen welche man einschritt, vielmehr wurde in der theologischen Welt viel davon gesprochen, ja selbst Streitschriften wurden gewechselt über eine geheime Gesellschaft und einen Bund solcher Enthusiasten und Schwärmer. Man glaubte, es bestehe eine solche geheime Verbindung unter dem Namen der Rosenkreuzer, wußte aber doch nicht recht, wo dieser Bund eigentlich zu finden wäre. Man fürchtete sich davor wie vor einem Gespenst, durch welches die Wächter über die Reinheit der Lehre geschreckt


  1. Bolten, Dithmars. Gesch. IV, S. 425 ff.