Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/193: Unterschied zwischen den Versionen

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„Berichtinge“, und es wurde dabei nach evangelischer Lehre alles von den bisherigen Gebeten und Gebräuchen weggelassen, was auf das Meßopfer oder die Transsubstantiation, welche die evangelische Kirche verwarf, Beziehung hatte. Ebenso wurde die Ausschließung der Laien von dem Genusse des Kelchs als Irrthum verworfen. Die Feier fand an dem Hauptaltare statt, den man ungeändert behielt, und zwar sonntäglich nach der Predigt, sobald sich Communicanten gemeldet hatten. Unsere Kirchenordnung fand es indessen noch nothwendig, zu bestimmen, daß diejenigen, welche aus Unwissenheit oder aus Gewissensscrupeln das Abendmahl unter beiderlei Gestalt nicht empfangen wollten, drei Monate lang darüber belehrt werden sollten, und wenn sie nach Verlauf dieser Frist als Halsstarrige erkannt würden, vom Abendmahl auszuschließen wären. Ueber die Zulassung und Ausschließung überhaupt enthält die Kirchenordnung genaue Festsetzungen, wonach Alle ausgeschlossen waren, die sich im Kirchenbanne befanden, so wie die Ketzer und alle offenbar Lasterhaften, welche letztere im Einzelnen aufgezählt sind. Es wurde ferner zurückgewiesen, wer das vorhergehende Katechismus-Examen nicht bestehen konnte, und ermahnt, sich vorher im Christenthum unterrichten zu lassen. Daher hatte sich jeder Communicant zuvor bei dem Prediger zu melden und sich dem Examen zu unterziehen. Die Zurückweisung durfte aber von dem Geistlichen, unter Androhung von Strafe, nicht vor dem Altare und nicht vor Zeugen geschehen. Allein jährlich wurden alle diejenigen, die vom Abendmahl ausgeschlossen waren, zwei Mal von der Kanzel abgekündigt, und zwar am Sonntage Palmarum und am vierten Adventsonntage. Wer durch private und öffentliche Ermahnungen sich nicht bessern wollte, durfte weder Gevatter noch Zeuge bei einer Verlobung oder Trauung sein. Von den früheren Gebräuchen bei der Abendmahlsfeier wurde übrigens Manches beibehalten: die Wachslichter auf dem Altare wurden angezündet, und der Geistliche trug sein feierliches Meßgewand, auch wurden mehrere der bisher gebräuchlichen Gesänge in lateinischer Sprache gesungen. Die <tt>Elevatio</tt>, obgleich von Manchen als päpstlicher Aberglauben betrachtet, blieb doch einen längeren Zeitraum hindurch hin und wieder in Uebung, indem das Volk sehr daran hing. Die Consecration verrichtete der Geistliche zum Altare gewandt, indem er das Vaterunser und die Einsetzungsworte in der Landessprache sang. Die Austheilung des Sacraments

Aktuelle Version vom 27. Juli 2008, 09:19 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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„Berichtinge“, und es wurde dabei nach evangelischer Lehre alles von den bisherigen Gebeten und Gebräuchen weggelassen, was auf das Meßopfer oder die Transsubstantiation, welche die evangelische Kirche verwarf, Beziehung hatte. Ebenso wurde die Ausschließung der Laien von dem Genusse des Kelchs als Irrthum verworfen. Die Feier fand an dem Hauptaltare statt, den man ungeändert behielt, und zwar sonntäglich nach der Predigt, sobald sich Communicanten gemeldet hatten. Unsere Kirchenordnung fand es indessen noch nothwendig, zu bestimmen, daß diejenigen, welche aus Unwissenheit oder aus Gewissensscrupeln das Abendmahl unter beiderlei Gestalt nicht empfangen wollten, drei Monate lang darüber belehrt werden sollten, und wenn sie nach Verlauf dieser Frist als Halsstarrige erkannt würden, vom Abendmahl auszuschließen wären. Ueber die Zulassung und Ausschließung überhaupt enthält die Kirchenordnung genaue Festsetzungen, wonach Alle ausgeschlossen waren, die sich im Kirchenbanne befanden, so wie die Ketzer und alle offenbar Lasterhaften, welche letztere im Einzelnen aufgezählt sind. Es wurde ferner zurückgewiesen, wer das vorhergehende Katechismus-Examen nicht bestehen konnte, und ermahnt, sich vorher im Christenthum unterrichten zu lassen. Daher hatte sich jeder Communicant zuvor bei dem Prediger zu melden und sich dem Examen zu unterziehen. Die Zurückweisung durfte aber von dem Geistlichen, unter Androhung von Strafe, nicht vor dem Altare und nicht vor Zeugen geschehen. Allein jährlich wurden alle diejenigen, die vom Abendmahl ausgeschlossen waren, zwei Mal von der Kanzel abgekündigt, und zwar am Sonntage Palmarum und am vierten Adventsonntage. Wer durch private und öffentliche Ermahnungen sich nicht bessern wollte, durfte weder Gevatter noch Zeuge bei einer Verlobung oder Trauung sein. Von den früheren Gebräuchen bei der Abendmahlsfeier wurde übrigens Manches beibehalten: die Wachslichter auf dem Altare wurden angezündet, und der Geistliche trug sein feierliches Meßgewand, auch wurden mehrere der bisher gebräuchlichen Gesänge in lateinischer Sprache gesungen. Die Elevatio, obgleich von Manchen als päpstlicher Aberglauben betrachtet, blieb doch einen längeren Zeitraum hindurch hin und wieder in Uebung, indem das Volk sehr daran hing. Die Consecration verrichtete der Geistliche zum Altare gewandt, indem er das Vaterunser und die Einsetzungsworte in der Landessprache sang. Die Austheilung des Sacraments