Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/170: Unterschied zwischen den Versionen

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durch ein Mandat vom 30. August 1574 für das Amt Flensburg, daß die zum Nachtheil der Kirchen und Kirchendiener eingegangenen Abhandlungen der Zehnten ungültig seien, und künftighin sowohl der Korn- wie der Viehzehnte unverkürzt geleistet werden sollten. Unsere Kirchenordnung enthielt nur die allgemeine Verordnuug in Uebereinstimmung mit einem darauf gerichteten Antrage der Landstände, daß dieselben Zehnten, wie von alter Zeit her üblich, den Kirchen und Kirchherren geliefert werden sollten.
 
Zum Schlusse darf hier nicht unbemerkt bleiben, daß die Kirchenordnung sehr bestimmte Zusagen uud Vorschriften giebt, sowohl über das Gnadenjahr der Predigerwittwen, als über die Versorgung der emeritirten Kirchen- und Schuldiener. Die Aufhebung des Cölibats der Geistlichen führte die dringende Nothwendigkeit herbei, für eine anständige Versorgung der Predigerwittwen gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Wie wir weiter oben berichtet haben, wurde bereits 1539 durch einträchtigen Beschluß der Landesversammlung auf eingebrachten Antrag der Superintendenten des Landes in der Republik Dithmarschen ein Gnadenjahr der Predigerwittwen angeordnet<ref>Michelsen, Samml. altdithm. Rechtsquellen, s. 182.</ref>. Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung, drei Jahre später erlaffen, enthält ausführliche Festsetzungen über diese Materie, wobei die nachgelassenen Wittwen der verstorbenen Landprediger unterschieden werden von den Wittwen der Kirchendiener in den Städten. Jene sollen mit ihren Kindern ein ganzes Jahr lang im Besitz der Pfarrwohnung uud der Einnahme bleiben, jedoch den Amtsnachfolger in ihr Haus nehmen und ihm den Unterhalt reichen, bis er selbst eine gewisse Hebung hat. Die Wittwe selbst bezog aber nach dem Ableben ihres Mannes die Ernte von der Winter- und Sommersaat und die Hälfte der Zehnten. In dieser Beziehung befinden sich in dem Gesetze ganz genaue Zeitbestimmungen in Ansehung der Bestellung der Saat und des Sterbetages<ref>Vgl. Callisens Anleitung zur Kenntniß der Kirchenverordnungen, S. 328. Valentiner, Berechnung bei der Abgabe und Annahme der Predigerdienste auf dem Lande. Ausg. II. Hamburg 1810.</ref>. Es wird aber bei der Festsetzung des Gnadenjahres ausdrücklich hinzugefügt, daß sie hernach eine anständige Versorgung erhalten sollen: „beth so lange se wol vorsorget un upgeholden möge werden“. Dieselben Principien sind angewendet
 
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Aktuelle Version vom 26. Juli 2008, 14:31 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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durch ein Mandat vom 30. August 1574 für das Amt Flensburg, daß die zum Nachtheil der Kirchen und Kirchendiener eingegangenen Abhandlungen der Zehnten ungültig seien, und künftighin sowohl der Korn- wie der Viehzehnte unverkürzt geleistet werden sollten. Unsere Kirchenordnung enthielt nur die allgemeine Verordnuug in Uebereinstimmung mit einem darauf gerichteten Antrage der Landstände, daß dieselben Zehnten, wie von alter Zeit her üblich, den Kirchen und Kirchherren geliefert werden sollten.

Zum Schlusse darf hier nicht unbemerkt bleiben, daß die Kirchenordnung sehr bestimmte Zusagen uud Vorschriften giebt, sowohl über das Gnadenjahr der Predigerwittwen, als über die Versorgung der emeritirten Kirchen- und Schuldiener. Die Aufhebung des Cölibats der Geistlichen führte die dringende Nothwendigkeit herbei, für eine anständige Versorgung der Predigerwittwen gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Wie wir weiter oben berichtet haben, wurde bereits 1539 durch einträchtigen Beschluß der Landesversammlung auf eingebrachten Antrag der Superintendenten des Landes in der Republik Dithmarschen ein Gnadenjahr der Predigerwittwen angeordnet[1]. Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung, drei Jahre später erlaffen, enthält ausführliche Festsetzungen über diese Materie, wobei die nachgelassenen Wittwen der verstorbenen Landprediger unterschieden werden von den Wittwen der Kirchendiener in den Städten. Jene sollen mit ihren Kindern ein ganzes Jahr lang im Besitz der Pfarrwohnung uud der Einnahme bleiben, jedoch den Amtsnachfolger in ihr Haus nehmen und ihm den Unterhalt reichen, bis er selbst eine gewisse Hebung hat. Die Wittwe selbst bezog aber nach dem Ableben ihres Mannes die Ernte von der Winter- und Sommersaat und die Hälfte der Zehnten. In dieser Beziehung befinden sich in dem Gesetze ganz genaue Zeitbestimmungen in Ansehung der Bestellung der Saat und des Sterbetages[2]. Es wird aber bei der Festsetzung des Gnadenjahres ausdrücklich hinzugefügt, daß sie hernach eine anständige Versorgung erhalten sollen: „beth so lange se wol vorsorget un upgeholden möge werden“. Dieselben Principien sind angewendet


  1. Michelsen, Samml. altdithm. Rechtsquellen, s. 182.
  2. Vgl. Callisens Anleitung zur Kenntniß der Kirchenverordnungen, S. 328. Valentiner, Berechnung bei der Abgabe und Annahme der Predigerdienste auf dem Lande. Ausg. II. Hamburg 1810.