Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/157: Unterschied zwischen den Versionen

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18. October 1636<ref>Samml. d. gemeinsch. Verordnungen S. 305, 380, 537. Falcks Handb. S. 72l.</ref>, welche noch, obgleich in manchen Stücken antiquirt, fortwährend gilt. Eine nähere Erörterung dieser rechtlichen Verhältnisse gehört hier nicht in unsere Aufgabe.
 
 
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===<center>Veränderte Stellung der Geistlichkeit.</center>===
 
 
Eine sehr große Veränderung brachte die Reformation in der Stellung der Geistlichkeit hervor, und wir werden diese im Einzelnen nachzuweisen haben. Zuvörderst fiel das ganze complicirte System der Hierarchie in sich zusammen. Wie von oben herab die höchsten Grade und Würden der geistlichen Rangordnung ihre Bedeutung und ihren Einfluß verloren, wie vom Papste fortan nur als vom Antichrist die Rede war, wie die Erzbischöfe sowohl als die Bischöfe überhaupt nach ihrer Bedeutsamkeit, die sie gehabt hatten, beseitigt wurden, die alten bischöflichen Sprengel aufgelöst, und Superintendenten nach Maßgabe der weltlichen Gebiete zu Aufsehern des Kirchenwesens eingesetzt, wie auch die Domherren ihre bisherige geistliche Gerichtsbarkeit verloren: so fielen auch bei der niederen Geistlichkeit die Ordnungen hinweg, durch welche diese bisher war unterschieden worden. Von Priestern, Diaconen und Subdiaconen war im alten Sinne nicht mehr die Rede. In der Volkssprache blieb freilich die Benennung Priester (niedersächsisch „de Prester“; dänisch „Praest“), ohne den Nebenbegriff, den die hochdeutsche Sprache mit diesem Worte verbindet; allein die ersten lutherischen Geistlichen nannten sich selbst am liebsten und wurden genannt „Prädicanten“, Prediger, Diener des Worts, <tt>Ministri Verbi Divini</tt>, anfangs noch ohne Unterscheidung nach ihrer sonstigen amtlichen Stellung. Als aber diese amtliche Stellung sich fester regelte, blieb für den Pfarrherrn der altherkömmliche Name Kirchherr (plattdeutsch „de Kerkherr“; dänisch Sogneproest“), der indessen bald mehr und mehr dem Namen Pastor Platz machte,
 
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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18. October 1636[1], welche noch, obgleich in manchen Stücken antiquirt, fortwährend gilt. Eine nähere Erörterung dieser rechtlichen Verhältnisse gehört hier nicht in unsere Aufgabe.


_________________


X.

Veränderte Stellung der Geistlichkeit.

Eine sehr große Veränderung brachte die Reformation in der Stellung der Geistlichkeit hervor, und wir werden diese im Einzelnen nachzuweisen haben. Zuvörderst fiel das ganze complicirte System der Hierarchie in sich zusammen. Wie von oben herab die höchsten Grade und Würden der geistlichen Rangordnung ihre Bedeutung und ihren Einfluß verloren, wie vom Papste fortan nur als vom Antichrist die Rede war, wie die Erzbischöfe sowohl als die Bischöfe überhaupt nach ihrer Bedeutsamkeit, die sie gehabt hatten, beseitigt wurden, die alten bischöflichen Sprengel aufgelöst, und Superintendenten nach Maßgabe der weltlichen Gebiete zu Aufsehern des Kirchenwesens eingesetzt, wie auch die Domherren ihre bisherige geistliche Gerichtsbarkeit verloren: so fielen auch bei der niederen Geistlichkeit die Ordnungen hinweg, durch welche diese bisher war unterschieden worden. Von Priestern, Diaconen und Subdiaconen war im alten Sinne nicht mehr die Rede. In der Volkssprache blieb freilich die Benennung Priester (niedersächsisch „de Prester“; dänisch „Praest“), ohne den Nebenbegriff, den die hochdeutsche Sprache mit diesem Worte verbindet; allein die ersten lutherischen Geistlichen nannten sich selbst am liebsten und wurden genannt „Prädicanten“, Prediger, Diener des Worts, Ministri Verbi Divini, anfangs noch ohne Unterscheidung nach ihrer sonstigen amtlichen Stellung. Als aber diese amtliche Stellung sich fester regelte, blieb für den Pfarrherrn der altherkömmliche Name Kirchherr (plattdeutsch „de Kerkherr“; dänisch Sogneproest“), der indessen bald mehr und mehr dem Namen Pastor Platz machte,


  1. Samml. d. gemeinsch. Verordnungen S. 305, 380, 537. Falcks Handb. S. 72l.