Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/092: Unterschied zwischen den Versionen

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das Pinnebergische noch seine besonderen Landesherren aus dem Schauenburgischen Stamme hatte, so kann die Aufsicht des Propsten im Holsterlande sich nur über ungefähr 40 im eigentlichen Holstein und Stormarn belegene Kirchen erstreckt haben. Es waren folglich in Holstein bis zur Landestheilung von 1544 nicht, wie in Schleswig, Amtspröpste bestellt. Jedoch macht davon Rendsburg eine Ausnahme insofern, als der Pastor Meyer schon 1532 die Geschäfte eines Propsten in Rendsburg und bei den naheliegenden Landkirchen zu verwalten hatte<ref>Moller, <tt>Cimb. Lit. T. I. p. 399.</tt></ref>.
 
 
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===<center>Das Kirchenregiment unter den drei Landesherren.</center>===
 
===<center>1544—1580.</center>===
 
 
Die Landestheilung vom 9. August 1544, die in ihren Folgen auf lange Zeiten hinaus für die Herzogthümer so verderblich geworden ist, war auch von dem entschiedensten Einflusse auf die Gestaltung des Kirchenwesens. Sie zerstörte zum Theil, was durch die Kirchenordnung von 1542 in dieser Beziehung festgestellt war. Noch später freilich berief man sich öfters auf die Kirchenordnung, und manche ihrer Bestimmungen blieben auch fortwährend in Kraft; es sollte die Theilung des Landes selbst die Einheit nicht aufheben, aber doch geschah dies in staatlicher wie in kirchlicher Hinsicht immer mehr, und in so viel größerem Maße, als allmälig auf der einen Seite die Territorialhoheit sich mehr entwickelte, auf der anderen auch auf die kirchlichen Verhältnisse das herrschende Territorial-System immer mehr Einfluß gewann. Blieben auch gemeinschaftliche Landstände, blieben Prälaten und Ritterschaft auch der gemeinschaftlichen Regierung unterworfen, und gemeinschaftlich die Ansprüche an Hamburg und an Dithmarschen, so konnte es doch nicht ausbleiben, daß jeder Landesherr in seinem Antheil Anordnungen
 
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Aktuelle Version vom 20. Juli 2008, 08:54 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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das Pinnebergische noch seine besonderen Landesherren aus dem Schauenburgischen Stamme hatte, so kann die Aufsicht des Propsten im Holsterlande sich nur über ungefähr 40 im eigentlichen Holstein und Stormarn belegene Kirchen erstreckt haben. Es waren folglich in Holstein bis zur Landestheilung von 1544 nicht, wie in Schleswig, Amtspröpste bestellt. Jedoch macht davon Rendsburg eine Ausnahme insofern, als der Pastor Meyer schon 1532 die Geschäfte eines Propsten in Rendsburg und bei den naheliegenden Landkirchen zu verwalten hatte[1].


_________________


VIII.

Das Kirchenregiment unter den drei Landesherren.

1544—1580.

Die Landestheilung vom 9. August 1544, die in ihren Folgen auf lange Zeiten hinaus für die Herzogthümer so verderblich geworden ist, war auch von dem entschiedensten Einflusse auf die Gestaltung des Kirchenwesens. Sie zerstörte zum Theil, was durch die Kirchenordnung von 1542 in dieser Beziehung festgestellt war. Noch später freilich berief man sich öfters auf die Kirchenordnung, und manche ihrer Bestimmungen blieben auch fortwährend in Kraft; es sollte die Theilung des Landes selbst die Einheit nicht aufheben, aber doch geschah dies in staatlicher wie in kirchlicher Hinsicht immer mehr, und in so viel größerem Maße, als allmälig auf der einen Seite die Territorialhoheit sich mehr entwickelte, auf der anderen auch auf die kirchlichen Verhältnisse das herrschende Territorial-System immer mehr Einfluß gewann. Blieben auch gemeinschaftliche Landstände, blieben Prälaten und Ritterschaft auch der gemeinschaftlichen Regierung unterworfen, und gemeinschaftlich die Ansprüche an Hamburg und an Dithmarschen, so konnte es doch nicht ausbleiben, daß jeder Landesherr in seinem Antheil Anordnungen


  1. Moller, Cimb. Lit. T. I. p. 399.