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Aufsicht in die Hände des um die Reformation so hoch verdienten Hermann Tast gelegt. Er hat in der Süder-Göes-Harde (dem jetzigen Amte Husum) von 1541 bis 1547 visitirt<ref>Dansk Atlas VII, 862. Heimr. Nordfr. Chr. 316. Zu vergleichen ist auch das Msc. von Fabricius.</ref>, in Eiderstedt und auf Nordstrand schon von 1539 an<ref>In dem Msc. v. Fabric. steht hiebei, <tt>ex mandato Reg. Maj.</tt>, also auf besonderen Königlichen Befehl.</ref>. Vorher war seit 1534 auf Nordstrand Johannes Nickelsen, Pastor zu Gaikebüll, Visitator gewesen. | |||
4. Zu Schleswig war die Inspection dem Pastor an der Domkirche Reinhold Westerholt übertragen. Schon 1538 hat er Visitation zu Satrup gehalten. 1540 gleichzeitig mit Slewerth zu Flensburg erhielt er eine Bestallung als Superintendent oder Propst im Amte Gottorf. Da dieses Amt damals sich fast über den ganzen südlichen Theil des Herzogthums erstreckte, so hat er einen weitläufigen District gehabt, zu welchem unter andern auch Stapelholm und das jetzige Amt Hütten gehörten, hingegen war die Süder-Göes-Harde, obgleich damals noch zum Amte Gottorf gehörig, Hermann Tast in Husum überwiesen. In wie weit seine geistliche Inspection über die ziemlich zahlreichen adligen und Domcapitels-Kirchen in diesem südlichen Theile des Herzogthums sich erstreckt habe, oder anerkannt worden sei, darüber mangeln Nachrichten, wie denn überhaupt für diese Zeit sich Manches im Einzelnen nicht ganz aufklären läßt. | |||
Zu Anfange des Jahres 1541, den 25. Januar, ging der letzte katholische Bischof, Gottschalk von Ahlefeldt, mit Tode ab auf seinem Gute Bollingstedt im Kirchspiel Eggebek, und ward in der Domkirche bestattet. Mit dem Domcapitel kam in Folge dieser Erledigung des bischöflichen Stuhls noch in demselben Jahre ein Vergleich zu Stande<ref>Die Hauptpunkte dieses Vergleichs, dessen Datum übrigens fehlt, sind abgedruckt bei Lackmann, Einl. I, S. 409—415; der Vertrag ist auch vollständig der 1542 publicirten Ktrchenordnung angefügt, doch gleichfalls ohne Datum.</ref>. Dadurch wurde das Capitel als eine fortbestehende Corporation anerkannt, die im Besitz ihrer Güter und Einkünfte geschützt<ref>Bericht von den Veränderungen, welche sich nach der Reformation mit dem Thum in Schleswig zugetragen, <tt> | |||
s.</tt> vom Rector Hoyer in Schleswig. Jensen, Zur Geschichte des Schlesw. Domcapitels, besonders nach der Reformation, im Arch. f. St. u. K.-Gesch. II., <tt>p.</tt> 451—555.</ref>, und wenn die Noth es erfordere, daß der begüterten | |||
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Aufsicht in die Hände des um die Reformation so hoch verdienten Hermann Tast gelegt. Er hat in der Süder-Göes-Harde (dem jetzigen Amte Husum) von 1541 bis 1547 visitirt[1], in Eiderstedt und auf Nordstrand schon von 1539 an[2]. Vorher war seit 1534 auf Nordstrand Johannes Nickelsen, Pastor zu Gaikebüll, Visitator gewesen.
4. Zu Schleswig war die Inspection dem Pastor an der Domkirche Reinhold Westerholt übertragen. Schon 1538 hat er Visitation zu Satrup gehalten. 1540 gleichzeitig mit Slewerth zu Flensburg erhielt er eine Bestallung als Superintendent oder Propst im Amte Gottorf. Da dieses Amt damals sich fast über den ganzen südlichen Theil des Herzogthums erstreckte, so hat er einen weitläufigen District gehabt, zu welchem unter andern auch Stapelholm und das jetzige Amt Hütten gehörten, hingegen war die Süder-Göes-Harde, obgleich damals noch zum Amte Gottorf gehörig, Hermann Tast in Husum überwiesen. In wie weit seine geistliche Inspection über die ziemlich zahlreichen adligen und Domcapitels-Kirchen in diesem südlichen Theile des Herzogthums sich erstreckt habe, oder anerkannt worden sei, darüber mangeln Nachrichten, wie denn überhaupt für diese Zeit sich Manches im Einzelnen nicht ganz aufklären läßt.
Zu Anfange des Jahres 1541, den 25. Januar, ging der letzte katholische Bischof, Gottschalk von Ahlefeldt, mit Tode ab auf seinem Gute Bollingstedt im Kirchspiel Eggebek, und ward in der Domkirche bestattet. Mit dem Domcapitel kam in Folge dieser Erledigung des bischöflichen Stuhls noch in demselben Jahre ein Vergleich zu Stande[3]. Dadurch wurde das Capitel als eine fortbestehende Corporation anerkannt, die im Besitz ihrer Güter und Einkünfte geschützt[4], und wenn die Noth es erfordere, daß der begüterten
- ↑ Dansk Atlas VII, 862. Heimr. Nordfr. Chr. 316. Zu vergleichen ist auch das Msc. von Fabricius.
- ↑ In dem Msc. v. Fabric. steht hiebei, ex mandato Reg. Maj., also auf besonderen Königlichen Befehl.
- ↑ Die Hauptpunkte dieses Vergleichs, dessen Datum übrigens fehlt, sind abgedruckt bei Lackmann, Einl. I, S. 409—415; der Vertrag ist auch vollständig der 1542 publicirten Ktrchenordnung angefügt, doch gleichfalls ohne Datum.
- ↑ Bericht von den Veränderungen, welche sich nach der Reformation mit dem Thum in Schleswig zugetragen, s. vom Rector Hoyer in Schleswig. Jensen, Zur Geschichte des Schlesw. Domcapitels, besonders nach der Reformation, im Arch. f. St. u. K.-Gesch. II., p. 451—555.