Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/084: Unterschied zwischen den Versionen
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erstreckt hatte, solche in diesen Landestheilen völlig auf. Der Bischof von Schleswig, Gottschalk von Ahlefeldt, blieb freilich, da er der Reformation sich nicht widersetzte, in seiner Würde, hielt sich aber mehr und mehr zurück, und die geistliche Jurisdiction der Domherren erlosch gleichfalls, außer etwa an den Kirchen, über welche vermöge ihrer Patronatsrechte oder ihrer sonstigen Gerechtsame, insofern die Kirchen gewissen Präbenden beigelegt waren, diese geistlichen Herren einen größeren Einfluß übten; doch auch nicht einmal diese Kirchen alle verblieben ihnen, und es kommt sogar ein Beispiel vor, daß einer der Domherren kein Bedenken trug, über die Einkünfte einer Pfarre, deren Inhaber er war, einen Handel abzuschließen<ref>Es fand dieser Fall Statt zu Cappeln, wo die Kirche vom Domcapitel abhängig war.</ref>. Dahingegen traten bereits mehrere Stadtprediger, welche besonders um die Reformation sich verdient gemacht hatten, als mit einer kirchlichen Aufsicht bekleidet hervor, und dieselben wurden zur Unterschrift der auf der Synode zu Kopenhagen 1537 angenommenen Kirchenordnung hinzugezogen. Es haben diese Kirchenordnung unterzeichnet: <tt>Johannes Slavus, lector Haderslevianius, Reinholdus Westerholt, Pastor Slesvicensis, Herrmannus Tast, ecclesiae Husumensis Pastor, Gerhardus Slewerth, ecclesiae Flensburgensis ad Divum Nicolaum Pastor, Georgius Winther concionator Haderslevianus</tt> (Hofprediger). Wir sehen hier also schon die Prediger zn Hadersleben, Flensburg, Schleswig und Husum hervortreten, und um diese vier Oerter bildeten sich für das Herzogthum Schleswig eben so viele kirchliche Kreise, in welchen die genannten Männer mit der kirchlichen Inspection betraut waren. Sonst wird freilich berichtet, es sei die Aufsicht über das Kirchenwesen im Schleswigschen dem <tt>Dr.</tt> Nicolaus Krage übertragen worden, und derselbe habe dieses Amt in den Jahren 1536 bis 1545 verwaltet, doch erheben sich dagegen gegründete Zweifel<ref>Vgl. Lau, a. a. O. S. 313.</ref>; vielmehr zeigt sich in dem gedachten Zeitraume sehr bestimmt die erwähnte Abtheilung des Herzogthums in vier Viertel, wenn wir so sagen wollen, für die bald der Name Propsteien aufkam, wozu vielleicht zunächst der Umstand mag Veranlassung gegeben haben, daß | |||
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Aktuelle Version vom 19. Juli 2008, 17:20 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 4. Band | |
3. Band | Inhalt des 3. Bandes | |
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erstreckt hatte, solche in diesen Landestheilen völlig auf. Der Bischof von Schleswig, Gottschalk von Ahlefeldt, blieb freilich, da er der Reformation sich nicht widersetzte, in seiner Würde, hielt sich aber mehr und mehr zurück, und die geistliche Jurisdiction der Domherren erlosch gleichfalls, außer etwa an den Kirchen, über welche vermöge ihrer Patronatsrechte oder ihrer sonstigen Gerechtsame, insofern die Kirchen gewissen Präbenden beigelegt waren, diese geistlichen Herren einen größeren Einfluß übten; doch auch nicht einmal diese Kirchen alle verblieben ihnen, und es kommt sogar ein Beispiel vor, daß einer der Domherren kein Bedenken trug, über die Einkünfte einer Pfarre, deren Inhaber er war, einen Handel abzuschließen[1]. Dahingegen traten bereits mehrere Stadtprediger, welche besonders um die Reformation sich verdient gemacht hatten, als mit einer kirchlichen Aufsicht bekleidet hervor, und dieselben wurden zur Unterschrift der auf der Synode zu Kopenhagen 1537 angenommenen Kirchenordnung hinzugezogen. Es haben diese Kirchenordnung unterzeichnet: Johannes Slavus, lector Haderslevianius, Reinholdus Westerholt, Pastor Slesvicensis, Herrmannus Tast, ecclesiae Husumensis Pastor, Gerhardus Slewerth, ecclesiae Flensburgensis ad Divum Nicolaum Pastor, Georgius Winther concionator Haderslevianus (Hofprediger). Wir sehen hier also schon die Prediger zn Hadersleben, Flensburg, Schleswig und Husum hervortreten, und um diese vier Oerter bildeten sich für das Herzogthum Schleswig eben so viele kirchliche Kreise, in welchen die genannten Männer mit der kirchlichen Inspection betraut waren. Sonst wird freilich berichtet, es sei die Aufsicht über das Kirchenwesen im Schleswigschen dem Dr. Nicolaus Krage übertragen worden, und derselbe habe dieses Amt in den Jahren 1536 bis 1545 verwaltet, doch erheben sich dagegen gegründete Zweifel[2]; vielmehr zeigt sich in dem gedachten Zeitraume sehr bestimmt die erwähnte Abtheilung des Herzogthums in vier Viertel, wenn wir so sagen wollen, für die bald der Name Propsteien aufkam, wozu vielleicht zunächst der Umstand mag Veranlassung gegeben haben, daß