Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/204: Unterschied zwischen den Versionen

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um 1248 Pfarrer zu Wilster, nachher Domherr in Hamburg. Und wenn in den letzten Zeiten der Republik ihre Schreiben und öffentlichen Actenstücke sich nicht selten durch ihren Vortrag und ihre Schrift besonders auszeichnen, was von Kennern anerkannt ist, so mag das vielleicht zum Theil einer guten Klosterschule in Meldorf als Verdienst anzurechnen sein. Für die Geschichte des dortigen Unterrichtswesens in weiteren Kreisen vor der Reformation ist ein Artikel<ref>Michelsen's Samml. altdithmarscher Rechtsquellen (Altona 1842) S. 2.</ref> des ältesten geschriebenen Landrechts von 1447, der bisher in solcher Beziehung nicht beachtet worden, von entschiedener Wichtigkeit. Es ist der dritte Artikel, welcher bestimmt, daß ein jedes Geschlecht im Lande, welches Studierende oder Pfaffen habe, es sei groß oder klein, gehalten sein und dafür verantwortlich sein solle, daß diese Geistlichen sich dem Landrechte unterwürfen, also nicht unter kirchlicher Jurisdiktion, sondern unter den Landesgerichten stehen sollten. Wer sind nun diese „Schöler efte Papen“? Es sind Lehrer der Jugend und etwa auch Capellane an einzelnen Capellen, welche die Genossenschaften der Geschlechter hielten. Eine solche Auslegung jenes landrechtlichen Artikels, der ganz im Geiste der Landesgemeinde abgefaßt ist, welche aller Einwirkung und Erweiterung geistlicher Macht im Lande eifrig und kraftvoll widerstrebte, kann dem wirklichen Kenner der älteren Geschichte Dithmarschens gar nicht auffallend sein. Denn es ist bekannt, wie umfassend dort früher die Bedeutung und Wirksamkeit jener Geschlechtsvereine<ref>Es mag damit in einem gewissen Zusammenhange ein Stipendium für Dithmarscher auf der Universität Löwen stehen. Dasselbe ist in der Reformationszeit von einem Dithmarscher, Christianus Becken, der in Löwen studirt hatte und daselbst Canonicus zu S. Peter geworden war, für vier Stipendiaten gestiftet. Es nimmt aber eine bestimmte Rücksicht auf die Angehörigen des berühmten Vogdemannengeschlechts. Vgl. <tt>Dr.</tt> Paulsen (Director des Taubstummeninstituts in Schleswig), Die Stipendien in den Herzogthümern Schl.-Holst. und Lauenb. (Schleswig 1863), S. 244—245. W. Dührssen über das Vogdemannen-Stipendium in den Jahrb. f. d. Landeskunde II, 428 ff.</ref> war, so daß sie nach verschiedenen Seiten hin gewissermaßen an die Stelle der Bauerschaften und selbst der Kirchspiele traten.
 
Die Dithmarscher ließen ihr geschriebenes Landrecht, welches jenen beachtenswerthen Artikel enthält, bereits zwischen 1483 und
 
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Aktuelle Version vom 7. September 2008, 07:58 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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um 1248 Pfarrer zu Wilster, nachher Domherr in Hamburg. Und wenn in den letzten Zeiten der Republik ihre Schreiben und öffentlichen Actenstücke sich nicht selten durch ihren Vortrag und ihre Schrift besonders auszeichnen, was von Kennern anerkannt ist, so mag das vielleicht zum Theil einer guten Klosterschule in Meldorf als Verdienst anzurechnen sein. Für die Geschichte des dortigen Unterrichtswesens in weiteren Kreisen vor der Reformation ist ein Artikel[1] des ältesten geschriebenen Landrechts von 1447, der bisher in solcher Beziehung nicht beachtet worden, von entschiedener Wichtigkeit. Es ist der dritte Artikel, welcher bestimmt, daß ein jedes Geschlecht im Lande, welches Studierende oder Pfaffen habe, es sei groß oder klein, gehalten sein und dafür verantwortlich sein solle, daß diese Geistlichen sich dem Landrechte unterwürfen, also nicht unter kirchlicher Jurisdiktion, sondern unter den Landesgerichten stehen sollten. Wer sind nun diese „Schöler efte Papen“? Es sind Lehrer der Jugend und etwa auch Capellane an einzelnen Capellen, welche die Genossenschaften der Geschlechter hielten. Eine solche Auslegung jenes landrechtlichen Artikels, der ganz im Geiste der Landesgemeinde abgefaßt ist, welche aller Einwirkung und Erweiterung geistlicher Macht im Lande eifrig und kraftvoll widerstrebte, kann dem wirklichen Kenner der älteren Geschichte Dithmarschens gar nicht auffallend sein. Denn es ist bekannt, wie umfassend dort früher die Bedeutung und Wirksamkeit jener Geschlechtsvereine[2] war, so daß sie nach verschiedenen Seiten hin gewissermaßen an die Stelle der Bauerschaften und selbst der Kirchspiele traten.

Die Dithmarscher ließen ihr geschriebenes Landrecht, welches jenen beachtenswerthen Artikel enthält, bereits zwischen 1483 und


  1. Michelsen's Samml. altdithmarscher Rechtsquellen (Altona 1842) S. 2.
  2. Es mag damit in einem gewissen Zusammenhange ein Stipendium für Dithmarscher auf der Universität Löwen stehen. Dasselbe ist in der Reformationszeit von einem Dithmarscher, Christianus Becken, der in Löwen studirt hatte und daselbst Canonicus zu S. Peter geworden war, für vier Stipendiaten gestiftet. Es nimmt aber eine bestimmte Rücksicht auf die Angehörigen des berühmten Vogdemannengeschlechts. Vgl. Dr. Paulsen (Director des Taubstummeninstituts in Schleswig), Die Stipendien in den Herzogthümern Schl.-Holst. und Lauenb. (Schleswig 1863), S. 244—245. W. Dührssen über das Vogdemannen-Stipendium in den Jahrb. f. d. Landeskunde II, 428 ff.