Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/015: Unterschied zwischen den Versionen

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und Rechte, demnächst aber über die sämmtlichen Bischöfe ihrer Provinz die Oberaufsicht. Sie ordinirten dieselben mit Zuziehung anderer ihrer Suffraganbischöfe, während wiederum die Erzbischöfe selbst durch diese ihre Suffragane die Weihe empfingen. Sie beriefen Provinzialsynoden zusammen, die, insofern ein ganzes Land eine erzbischöfliche Provinz ausmachte, wie mit Dänemark der Fall war, zugleich als Nationalconcilien gelten konnten, und führten auf diesen Versammlungen den Vorsitz. Sie nahmen Appellationen von den Entscheidungen der Bischöfe an, und hatten endlich das Recht auch die Sprengel ihrer Suffraganbischöfe zu visitiren. Die wirkliche Ausübung der erzbischöflichen Befugnisse aber war an die Ertheilung des Palliums geknüpft, so daß sie vor Empfang desselben selbst manche sonst nur bischöfliche Rechte nicht in Ausübung bringen durften, z. B. Kirchen und Priester weihen, Chrisma machen. Also trat insofern eine größere Beschränkung für die Erzbischöfe als für die einfachen Bischöfe ein. Das Pallium aber ward bekanntlich eine ergiebige Quelle der päpstlichen Einkünfte<ref>Man vergleiche über das Pallium: F. Walter, Lehrb. des Kirchenr. §. 124. K. F. Eichhorn, Grunds. des Kirchenr. I. S. 670. Richter, Lehrb. des Kirchenr. S. 89, 97 ff. 264.</ref>.
 
Von den Erkenntnissen des bischöflichen Gerichts in Schleswig kamen aber, allem Anscheine nach, Berufungen an den Erzbischof zu Lund wenig oder gar nicht vor; sondern es wurde hier direkt an den Papst, das Oberhaupt der gesammten abendländischen Kirche, und die römische Curie appellirt. Hiermit mag es auch wohl zusammenhängen, daß geglaubt worden, der Bischof von Schleswig habe erzbischöfliche Befugnisse gehabt und sei selbst im Besitze des Palliums gewesen<ref>Vgl. Falck a. a. O.</ref>. Dagegen fand in Holstein wie in Dithmarschen nach regelmäßigem Instanzenzuge Appellation von den Entscheidungen des Officialats in Hamburg, durch welches der Dompropst seine Jurisdictionsrechte ausüben ließ, an den Erzbischof zu Bremen statt; wovon uns urkundliche Beispiele in Notariatsinstrumenten aus dem vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert vorliegen<ref>Mehrere solche Actenstücke sind uns auch in ungedruckten Landesarchivalien vorgekommen.</ref>.
 
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Aktuelle Version vom 23. Mai 2008, 09:59 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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und Rechte, demnächst aber über die sämmtlichen Bischöfe ihrer Provinz die Oberaufsicht. Sie ordinirten dieselben mit Zuziehung anderer ihrer Suffraganbischöfe, während wiederum die Erzbischöfe selbst durch diese ihre Suffragane die Weihe empfingen. Sie beriefen Provinzialsynoden zusammen, die, insofern ein ganzes Land eine erzbischöfliche Provinz ausmachte, wie mit Dänemark der Fall war, zugleich als Nationalconcilien gelten konnten, und führten auf diesen Versammlungen den Vorsitz. Sie nahmen Appellationen von den Entscheidungen der Bischöfe an, und hatten endlich das Recht auch die Sprengel ihrer Suffraganbischöfe zu visitiren. Die wirkliche Ausübung der erzbischöflichen Befugnisse aber war an die Ertheilung des Palliums geknüpft, so daß sie vor Empfang desselben selbst manche sonst nur bischöfliche Rechte nicht in Ausübung bringen durften, z. B. Kirchen und Priester weihen, Chrisma machen. Also trat insofern eine größere Beschränkung für die Erzbischöfe als für die einfachen Bischöfe ein. Das Pallium aber ward bekanntlich eine ergiebige Quelle der päpstlichen Einkünfte[1].

Von den Erkenntnissen des bischöflichen Gerichts in Schleswig kamen aber, allem Anscheine nach, Berufungen an den Erzbischof zu Lund wenig oder gar nicht vor; sondern es wurde hier direkt an den Papst, das Oberhaupt der gesammten abendländischen Kirche, und die römische Curie appellirt. Hiermit mag es auch wohl zusammenhängen, daß geglaubt worden, der Bischof von Schleswig habe erzbischöfliche Befugnisse gehabt und sei selbst im Besitze des Palliums gewesen[2]. Dagegen fand in Holstein wie in Dithmarschen nach regelmäßigem Instanzenzuge Appellation von den Entscheidungen des Officialats in Hamburg, durch welches der Dompropst seine Jurisdictionsrechte ausüben ließ, an den Erzbischof zu Bremen statt; wovon uns urkundliche Beispiele in Notariatsinstrumenten aus dem vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert vorliegen[3].


  1. Man vergleiche über das Pallium: F. Walter, Lehrb. des Kirchenr. §. 124. K. F. Eichhorn, Grunds. des Kirchenr. I. S. 670. Richter, Lehrb. des Kirchenr. S. 89, 97 ff. 264.
  2. Vgl. Falck a. a. O.
  3. Mehrere solche Actenstücke sind uns auch in ungedruckten Landesarchivalien vorgekommen.