Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/158: Unterschied zwischen den Versionen

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ist dies auch schon um diese Zeit geschehen, als unter Knud d. Gr. Regierung dieses Bisthum ein feste Gestaltung erhielt. Regnerus oder Reiner ward hier 1020 oder 1022 angestellt. Er war ein Engländer und zu Canterbury geweiht. Dem Erzbischof Unwannus zu Bremen war es freilich unangenehm, daß er dabei übergangen war. Ebenso kam Gerbrand aus England, der für Roeskilde bestimmt war. Diesen ließ Unwann gar auf der Reise gefangen nehmen, doch als er nur dem Hamburger Stuhl Gehorsam gelobte, ward er frei gelassen und des Erzbischofs Freund. Es soll um diese Zeit auch das erste Dänische National-Concilium zu Schleswig gehalten sein 1022, in Gegenwart des Königs Knud, der damals nach Dänemark gekommen war, sich sonst aber meistens in England aushielt. Ohne Zweifel ist damals, was zur Ordnung des Kirchenwesens gehörte, näher bestimmt worden, wenn gleich im Einzelnen uns davon nichts bekannt ist. Pontoppidan meint, es könnten wohl die Englischen Kirchengesetze hier eingeführt sein. Soviel ist wenigstens gewiß, daß die Englischen Einrichtungen zum Muster für die hiesigen dienten. Jene um dieselbe Zeit erlassenen Englischen Kirchengesetze aber,<ref> Diese merkwürdigen Kirchengesetze sind abgedruckt bei Pontoppidan <tt>Annal. Eccl. Dan. I, 173-181.</tt> Sie sind zu <tt>Winton</tt> in England verfaßt 1021 siehe Suhm, Hist. af Dan. III, 544.</ref> enthalten im Wesentlichen Folgendes: Vor allen Dingen soll man Gott fürchten und dem König Knud gehorsam sein. Der Kirchenfriede soll gehalten und der Bruch desselben, namentlich ein Todschlag in der Kirche, hart bestraft werden. Obgleich die göttliche Weihe aller Kirchen dieselbe ist, so ist doch ihre irdische Würde verschieden, und darnach sollen es auch die Geldbußen für den Bruch des Kirchenfriedens sein. Es werden vier Klassen derselben unterschieden, Hauptkirchen, mittelmäßige Kirchen, kleinere, wo weniger häufig Gottesdienst gehalten wird, die aber doch einen Begräbnißplatz haben; und endlich Feldkirchen, wo kein Kirchhof ist. Die Geistlichen soll man ehren, denn bewundernswürdig ist die Kraft des Bannes und die Macht, durch welche vermittelst der Taufe und des Abendmahls der Feind des Menschengeschlechts vertrieben wird, und die Engel bewahren das Heilige und stehen dem Priester bei, wenn er von Christo erbittet, was dem Volk zum Leben nothwendig ist. Wenn Geistliche eines Verbrechens
 
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Aktuelle Version vom 5. April 2008, 08:11 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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ist dies auch schon um diese Zeit geschehen, als unter Knud d. Gr. Regierung dieses Bisthum ein feste Gestaltung erhielt. Regnerus oder Reiner ward hier 1020 oder 1022 angestellt. Er war ein Engländer und zu Canterbury geweiht. Dem Erzbischof Unwannus zu Bremen war es freilich unangenehm, daß er dabei übergangen war. Ebenso kam Gerbrand aus England, der für Roeskilde bestimmt war. Diesen ließ Unwann gar auf der Reise gefangen nehmen, doch als er nur dem Hamburger Stuhl Gehorsam gelobte, ward er frei gelassen und des Erzbischofs Freund. Es soll um diese Zeit auch das erste Dänische National-Concilium zu Schleswig gehalten sein 1022, in Gegenwart des Königs Knud, der damals nach Dänemark gekommen war, sich sonst aber meistens in England aushielt. Ohne Zweifel ist damals, was zur Ordnung des Kirchenwesens gehörte, näher bestimmt worden, wenn gleich im Einzelnen uns davon nichts bekannt ist. Pontoppidan meint, es könnten wohl die Englischen Kirchengesetze hier eingeführt sein. Soviel ist wenigstens gewiß, daß die Englischen Einrichtungen zum Muster für die hiesigen dienten. Jene um dieselbe Zeit erlassenen Englischen Kirchengesetze aber,[1] enthalten im Wesentlichen Folgendes: Vor allen Dingen soll man Gott fürchten und dem König Knud gehorsam sein. Der Kirchenfriede soll gehalten und der Bruch desselben, namentlich ein Todschlag in der Kirche, hart bestraft werden. Obgleich die göttliche Weihe aller Kirchen dieselbe ist, so ist doch ihre irdische Würde verschieden, und darnach sollen es auch die Geldbußen für den Bruch des Kirchenfriedens sein. Es werden vier Klassen derselben unterschieden, Hauptkirchen, mittelmäßige Kirchen, kleinere, wo weniger häufig Gottesdienst gehalten wird, die aber doch einen Begräbnißplatz haben; und endlich Feldkirchen, wo kein Kirchhof ist. Die Geistlichen soll man ehren, denn bewundernswürdig ist die Kraft des Bannes und die Macht, durch welche vermittelst der Taufe und des Abendmahls der Feind des Menschengeschlechts vertrieben wird, und die Engel bewahren das Heilige und stehen dem Priester bei, wenn er von Christo erbittet, was dem Volk zum Leben nothwendig ist. Wenn Geistliche eines Verbrechens


  1. Diese merkwürdigen Kirchengesetze sind abgedruckt bei Pontoppidan Annal. Eccl. Dan. I, 173-181. Sie sind zu Winton in England verfaßt 1021 siehe Suhm, Hist. af Dan. III, 544.