Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/018: Unterschied zwischen den Versionen

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die Natur. Der Bienenstock sendet seine jungen Schwärme aus; das junge Geschlecht kann in der Heimath nicht bleiben. Die junge rüstige Mannschaft muß ihr Heil versuchen; die nachgebornen Söhne, wenn der älteste den Hof ungetheilt behalten soll, müssen mit ihrem Erbtheil, das nur in beweglichem Gut, in Roß und Waffen bestehen kann, hinaus. Es ist der Ursprung der Erscheinung gegeben, die wir bei den Germanischen Völkerschaften sehen, daß neben den ansässigen Stämmen, deren Sitze nach fast zwei Jahrtausenden noch dieselben sind, andere, wandernde, erobernde, unter verschiedenen, bald verschwindenden, bald in andern Gegenden wieder auftauchenden Namen vorkommen, mit, wie es nicht anders sein kann, rein kriegerischer Verfassung; es ergiebt sich der Grund der Völkerwanderungen, die großentheils nur Eroberungszüge einzelner kriegerischer Haufen sind, welche um Anführer sich geschaart haben; es liegen hier die Keime des später sich entwickelnden Lehenswesens, das da entsteht, wo solche Schaaren ein Land überwältigen und dessen alte Einwohner unterjochen. Dies alles weiter auszuführen, ist hier nicht am Orte ;<ref>Es kann unter andern verwiesen werden auf Ferd. Heinr. Müller: Die Deutschen Stämme und ihre Fürsten, wo z. B. im I. Band S. 173 ff. von den suevischen Germanen die Rede ist.</ref> aber angedeutet mußte es werden.
 
Schon Cäsar nennt und kennt die Sueven; sie erscheinen im Verlauf der Jahrhunderte immer, bald hier, bald dort. Was aber von ihrer Verfassung uns gemeldet wird, ist auf die sitzen gebliebenen Stämme ohne Weiteres nicht anzuwenden. Die Verfassung der Sachsen namentlich mußte eine ganz andere sein. Der freie Landbesitzer, der Inhaber des Bauernhofes ist hier das vollberechtigte Mitglied der Volksgenossenschaft; die Hufe, der Grundbesitz erlangt dabei aber ein gewisses Uebergewicht über die Person; bis auf die neueste Zeit sind die Spuren davon noch erkennbar. Es ist die Möglichkeit aber damit auch gegeben, daß mehrfacher Grundbesitz in Einer Hand sich sammeln kann. Geschieht dies, und entsteht dennoch kein größeres Gewese, wie dies anfangs nicht der Fall war, wird jede Hufe einzeln betrieben, so werden die hinzugekommenen Hufen besetzt mit abhängigen Leuten. Die Hufe aber bleibt verpflichtet zur Landesvertheidigung, das ist ihre Last, dem Gemeinwesen gegenüber auch noch ihre einzige. Soll aber die Landesvertheidigung
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Aktuelle Version vom 1. April 2008, 07:54 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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die Natur. Der Bienenstock sendet seine jungen Schwärme aus; das junge Geschlecht kann in der Heimath nicht bleiben. Die junge rüstige Mannschaft muß ihr Heil versuchen; die nachgebornen Söhne, wenn der älteste den Hof ungetheilt behalten soll, müssen mit ihrem Erbtheil, das nur in beweglichem Gut, in Roß und Waffen bestehen kann, hinaus. Es ist der Ursprung der Erscheinung gegeben, die wir bei den Germanischen Völkerschaften sehen, daß neben den ansässigen Stämmen, deren Sitze nach fast zwei Jahrtausenden noch dieselben sind, andere, wandernde, erobernde, unter verschiedenen, bald verschwindenden, bald in andern Gegenden wieder auftauchenden Namen vorkommen, mit, wie es nicht anders sein kann, rein kriegerischer Verfassung; es ergiebt sich der Grund der Völkerwanderungen, die großentheils nur Eroberungszüge einzelner kriegerischer Haufen sind, welche um Anführer sich geschaart haben; es liegen hier die Keime des später sich entwickelnden Lehenswesens, das da entsteht, wo solche Schaaren ein Land überwältigen und dessen alte Einwohner unterjochen. Dies alles weiter auszuführen, ist hier nicht am Orte ;[1] aber angedeutet mußte es werden.

Schon Cäsar nennt und kennt die Sueven; sie erscheinen im Verlauf der Jahrhunderte immer, bald hier, bald dort. Was aber von ihrer Verfassung uns gemeldet wird, ist auf die sitzen gebliebenen Stämme ohne Weiteres nicht anzuwenden. Die Verfassung der Sachsen namentlich mußte eine ganz andere sein. Der freie Landbesitzer, der Inhaber des Bauernhofes ist hier das vollberechtigte Mitglied der Volksgenossenschaft; die Hufe, der Grundbesitz erlangt dabei aber ein gewisses Uebergewicht über die Person; bis auf die neueste Zeit sind die Spuren davon noch erkennbar. Es ist die Möglichkeit aber damit auch gegeben, daß mehrfacher Grundbesitz in Einer Hand sich sammeln kann. Geschieht dies, und entsteht dennoch kein größeres Gewese, wie dies anfangs nicht der Fall war, wird jede Hufe einzeln betrieben, so werden die hinzugekommenen Hufen besetzt mit abhängigen Leuten. Die Hufe aber bleibt verpflichtet zur Landesvertheidigung, das ist ihre Last, dem Gemeinwesen gegenüber auch noch ihre einzige. Soll aber die Landesvertheidigung


  1. Es kann unter andern verwiesen werden auf Ferd. Heinr. Müller: Die Deutschen Stämme und ihre Fürsten, wo z. B. im I. Band S. 173 ff. von den suevischen Germanen die Rede ist.