Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/247: Unterschied zwischen den Versionen
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wird die Ebenbürtigkeit durch einen Familienrath geprüft.<ref>Ebenda III, S. 286. Hausgesetz vom 1. März 1855, Art. 94: „Hinsichtlich der Ebenbürtigkeit der Ehe verbleibt es zunächst bei der in dem Testamente des Herzogs Franz Josias vom 1. Oct. 1733 im siebenten Puncte u.s.w. — enthaltenen Bestimmungen, denen zufolge seine Nachkommen „sich an keine andere als Fürstliche, oder gut Gräfliche Familien verheirathen sollen.“ Jedoch wird für künftig vorzunehmende Vermählungen noch die Bestimmung hinzugefügt, „daß, sofern der anzuheirathende Ehegatte nicht einem regierenden Hause oder einer der im Art, 14 der Bundesacte ausdrücklich für ebenbürtig erklärten deutsch-standesherrlichen Familien angehört, die Frage, ob die Vermählung eine ebenbürtige und in dieser Hinsicht hausgesetzmäßige sei, von einem Familienrathe zu entscheiden ist.“</ref>. Dagegen sind im Hause ''Oldenburg'' Ehen mit Angehörigen der nach Art. 14 der Bundesacte ebenbürtigen Häuser nur soweit vollgültig, als auch in den betr. Familien „Ebenbürtigkeit fortdauernd als ein Erfordernis für eine standesmäßige Ehe angesehen wird.“ Hier wird der ''Nachweis von mindestens vier hochadeligen Ahnen'' vom Thronfolger verlangt<ref>Schulze, Hausgesetze II, S. 455. Hausgesetz vom 1. Sept. 1872, Art. 9.</ref>. Hohe Anforderungen stellt auch das Haus ''Würtemberg''. Hier sind nur solche Ehen ebenbürtig, welche mit Prinzen und Prinzessinnen, die zu Kaiserlichen, Königlichen Großherzoglichen, oder souverainen Herzoglichen Häusern gehören, geschlossen werden.“<ref>Ebenda III, S. 503. Hausgesetz v. 1. Jan. 1808. § l7.</ref> | |||
{{NE}}Wo es in den Hausgesetzen noch an näheren Bestimmungen der Ebenbürtigkeit fehlt, muß die ungeschriebene Ueberlieferung entscheiden<ref>In den Hausgesetzen von ''Baden'' 1817, ''Bayern'' 1816, ''Mecklenburg-Schwerin'' 1821, ''Sachsen'' 1837 wird nur Ebenbürtigkeit verlangt ohne nähere Erklärung. Ueber ''Preußen'' siehe ''Schulze'', Hausges. III, S. 615. Auch hier fehlt eine Bestimmung. Eine übersichtliche Zusammenstellung der Hausgesetze der noch vorhandenen souveränen und mediatisierten vormals reichsständischen Häuser giebt ''Heffter'', Sonderrecht S. 229-234.</ref>. Zweifellos aber hat jeder Fürst das Recht, mit Zustimmung seiner Agnaten die Grenzen der Ebenbürtigkeit zu erweitern und selbst aufzuheben, wo nicht anderen Häusern infolge von besonderen Verträgen ein Einspruchsrecht zusteht. | |||
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Aktuelle Version vom 10. Januar 2013, 09:45 Uhr
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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wird die Ebenbürtigkeit durch einen Familienrath geprüft.[1]. Dagegen sind im Hause Oldenburg Ehen mit Angehörigen der nach Art. 14 der Bundesacte ebenbürtigen Häuser nur soweit vollgültig, als auch in den betr. Familien „Ebenbürtigkeit fortdauernd als ein Erfordernis für eine standesmäßige Ehe angesehen wird.“ Hier wird der Nachweis von mindestens vier hochadeligen Ahnen vom Thronfolger verlangt[2]. Hohe Anforderungen stellt auch das Haus Würtemberg. Hier sind nur solche Ehen ebenbürtig, welche mit Prinzen und Prinzessinnen, die zu Kaiserlichen, Königlichen Großherzoglichen, oder souverainen Herzoglichen Häusern gehören, geschlossen werden.“[3]
Wo es in den Hausgesetzen noch an näheren Bestimmungen der Ebenbürtigkeit fehlt, muß die ungeschriebene Ueberlieferung entscheiden[4]. Zweifellos aber hat jeder Fürst das Recht, mit Zustimmung seiner Agnaten die Grenzen der Ebenbürtigkeit zu erweitern und selbst aufzuheben, wo nicht anderen Häusern infolge von besonderen Verträgen ein Einspruchsrecht zusteht.
- ↑ Ebenda III, S. 286. Hausgesetz vom 1. März 1855, Art. 94: „Hinsichtlich der Ebenbürtigkeit der Ehe verbleibt es zunächst bei der in dem Testamente des Herzogs Franz Josias vom 1. Oct. 1733 im siebenten Puncte u.s.w. — enthaltenen Bestimmungen, denen zufolge seine Nachkommen „sich an keine andere als Fürstliche, oder gut Gräfliche Familien verheirathen sollen.“ Jedoch wird für künftig vorzunehmende Vermählungen noch die Bestimmung hinzugefügt, „daß, sofern der anzuheirathende Ehegatte nicht einem regierenden Hause oder einer der im Art, 14 der Bundesacte ausdrücklich für ebenbürtig erklärten deutsch-standesherrlichen Familien angehört, die Frage, ob die Vermählung eine ebenbürtige und in dieser Hinsicht hausgesetzmäßige sei, von einem Familienrathe zu entscheiden ist.“
- ↑ Schulze, Hausgesetze II, S. 455. Hausgesetz vom 1. Sept. 1872, Art. 9.
- ↑ Ebenda III, S. 503. Hausgesetz v. 1. Jan. 1808. § l7.
- ↑ In den Hausgesetzen von Baden 1817, Bayern 1816, Mecklenburg-Schwerin 1821, Sachsen 1837 wird nur Ebenbürtigkeit verlangt ohne nähere Erklärung. Ueber Preußen siehe Schulze, Hausges. III, S. 615. Auch hier fehlt eine Bestimmung. Eine übersichtliche Zusammenstellung der Hausgesetze der noch vorhandenen souveränen und mediatisierten vormals reichsständischen Häuser giebt Heffter, Sonderrecht S. 229-234.