Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/246: Unterschied zwischen den Versionen

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Familienmitglieder, in dem u. a. bestimmt wird: „daß nur diejenigen Ehen Unserer Prinzen und männlichen Nachkommen für standesmäßig zu achten seyen. welche mit Personen eingegangen werden, die aus Kaiserlichen, Königlichen, Reichsfürstlichen oder wenigstens aus altgräflichen reichsständigen Häußern entsproßen und gebohren sind . . . . . .  Alle andere Ehen hingegen, . . . können, da sie nach gegenwärtigen mit dem Sinn und Geist der bisherigen Hausverträge und Testamente ganz übereinstimmendem ''Haus-Gesetze'' als entschiedene Mißheurathen anzusehen sind, in Gemäsheit der Kaiserlichen Wahl-Capitulation, im Verhältniß gegen Unser Churfürstliches Hauß, und den jedesmaligen Regenten, der Rechte und Würkungen standesmäßiger Ehen schlechterdings nicht theilhaft sein.“<ref>''Schulze'', Hausgesetze III, S. 495.</ref>
 
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Aktuelle Version vom 10. Januar 2013, 09:38 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Familienmitglieder, in dem u. a. bestimmt wird: „daß nur diejenigen Ehen Unserer Prinzen und männlichen Nachkommen für standesmäßig zu achten seyen. welche mit Personen eingegangen werden, die aus Kaiserlichen, Königlichen, Reichsfürstlichen oder wenigstens aus altgräflichen reichsständigen Häußern entsproßen und gebohren sind . . . . . . Alle andere Ehen hingegen, . . . können, da sie nach gegenwärtigen mit dem Sinn und Geist der bisherigen Hausverträge und Testamente ganz übereinstimmendem Haus-Gesetze als entschiedene Mißheurathen anzusehen sind, in Gemäsheit der Kaiserlichen Wahl-Capitulation, im Verhältniß gegen Unser Churfürstliches Hauß, und den jedesmaligen Regenten, der Rechte und Würkungen standesmäßiger Ehen schlechterdings nicht theilhaft sein.“[1]

      Die im Jahre 1806 erlangte volle Souveränität veranlaßte seitdem mehrere deutsche Fürsten, durch umfassende Familiengesetzgebung die Verhältnisse ihrer Dynastien zu sichern, und bald nötigten auch die konstitutionellen Verfassungen dazu. Zur Abschließung einer vollgültigen Ehe wird jetzt überall die Zustimmung des regierenden Herren als des Familienoberhaupts gefordert. In mehreren Familien giebt es Bestimmungen über Ebenbürtigkeit, meistens im Anschluß an den Art. 14 der deutschen Bundesacte. So lautet § 2 des 3. Cap. im Hannover'schen Hausgesetz vom J. 1836: „Als ebenbürtig werden diejenigen Ehen betrachtet, welche Mitglieder des Hauses entweder unter sich abschließen, oder mit Mitgliedern eines andern souveränen Hauses, oder aber mit ebenbürtigen Mitgliedern solcher Häuser, welche laut Art. 14 der deutschen Bundesacte den Souverains ebenbürtig sind.“[2] Aehnlich sind die Bestimmungen im Reußischen Hause[3] und in Waldeck[4]. Im Hause Koburg-Gotha, dem die Herrscherfamilien von England, Portugal, Belgien und Bulgarien angehören,


  1. Schulze, Hausgesetze III, S. 495.
  2. Schulze, I, S. 493.
  3. Ebenda II, S. 356. Beschlutz der drei regierenden Herren v. 10, Nov. 1844.
  4. Ebenda III, S. 426, Hausgesetz vom 22. Apr. 1857.