Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/168: Unterschied zwischen den Versionen

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:bezeichnet zunächst vornehmlich den kgl. Begleiter, dann aber Jeden, der dem König Treue gelobt hat, also im Allgemeinen jeden Unterthan, im Besonderen den Vasallen, im 13. Jh. den niederen Adel.<ref>''Waitz'' II, 346 f. III, 295 ff. IV, 55. ''Ficker'' Rf. S. 147.</ref>
 
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:= Baron in der 3. und 4. Bedeutung.
 
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:siehe <tt>princeps</tt>.
 
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:ist der königliche Gerichtsbeamte im fränkischen Reiche. Seit dem 10. Jh. aber wird das Grafenamt als Lehen betrachtet und erblich. Die Grafen gehören bis ums Jahr 1180 zu den Reichsfürsten, später werden sie zum Stande der freien Herren gezählt. Doch giebt es auch Ministerialgrafen, besonders in Westfalen (<tt>comes civitatis, civium</tt> oder <tt>urbis, praefectus, reactor civitatis, wich gravius</tt>, auch einfach <tt>comes</tt>. Die Rheingrafen z. B. sind Ministerialen von Mainz). Auch nehmen, hauptsächlich in Sachsen, viele einfache Edelleute willkürlich den Grafentitel an, den andererseits selbst die Reichsgrafen in Urkk. sehr oft weglassen. Seit dem 14. Jh. werden einzelne Grafen wieder in den Reichsfürstenstand aufgenommen ('gefürstete Grafen'), auch von den übrigen erlangen die reichsunmittelbaren größtentheils die Reichsstandschaft und behaupten damit die Stellung des hohen Adels, während die seit dem 16. Jh. neuernannten Grafen wie alle Landsässigen dem niederen Adel angehören.<ref>''Grimm'' S. 7{5}2 f. ''Ficker'' Rf. S. 75 ff. 79 ff. 104 ff. ''Göhrum'' II,. S. 55 u. o.</ref>
 
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:= einschiltic, vasallus, qui non nisi ab uno latere gaudet clypeo militare</tt>, also der Inhaber des letzten Heerschildes, deckt sich beinahe mit <tt>miles proprius</tt>, wird schon früh für die niederste Klasse der ritterlichen Mannen gebraucht.<ref>''Waitz'' V, 502.</ref>
 
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<li>Der Titel <tt>dominus</tt> kommt ursprünglich nur dem König zu, wird aber bald auch auf andere angesehene Männer, bes. Geistliche angewendet.</li>
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Aktuelle Version vom 21. Dezember 2012, 10:54 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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fidelis
bezeichnet zunächst vornehmlich den kgl. Begleiter, dann aber Jeden, der dem König Treue gelobt hat, also im Allgemeinen jeden Unterthan, im Besonderen den Vasallen, im 13. Jh. den niederen Adel.[1]
filii
nennen besonders die Kirchen ihre Ministerialen.[2]
Freiherr
= Baron in der 3. und 4. Bedeutung.
Fürst
siehe princeps.
Graf, crafo, garab, garafio, gerefa, grafio, graphio, gravio, gravo, greve = comes
ist der königliche Gerichtsbeamte im fränkischen Reiche. Seit dem 10. Jh. aber wird das Grafenamt als Lehen betrachtet und erblich. Die Grafen gehören bis ums Jahr 1180 zu den Reichsfürsten, später werden sie zum Stande der freien Herren gezählt. Doch giebt es auch Ministerialgrafen, besonders in Westfalen (comes civitatis, civium oder urbis, praefectus, reactor civitatis, wich gravius, auch einfach comes. Die Rheingrafen z. B. sind Ministerialen von Mainz). Auch nehmen, hauptsächlich in Sachsen, viele einfache Edelleute willkürlich den Grafentitel an, den andererseits selbst die Reichsgrafen in Urkk. sehr oft weglassen. Seit dem 14. Jh. werden einzelne Grafen wieder in den Reichsfürstenstand aufgenommen ('gefürstete Grafen'), auch von den übrigen erlangen die reichsunmittelbaren größtentheils die Reichsstandschaft und behaupten damit die Stellung des hohen Adels, während die seit dem 16. Jh. neuernannten Grafen wie alle Landsässigen dem niederen Adel angehören.[3]
gregarius miles
= einschiltic, vasallus, qui non nisi ab uno latere gaudet clypeo militare, also der Inhaber des letzten Heerschildes, deckt sich beinahe mit miles proprius, wird schon früh für die niederste Klasse der ritterlichen Mannen gebraucht.[4]
Herr
  1. Der Titel dominus kommt ursprünglich nur dem König zu, wird aber bald auch auf andere angesehene Männer, bes. Geistliche angewendet.


  1. Waitz II, 346 f. III, 295 ff. IV, 55. Ficker Rf. S. 147.
  2. Fürth S. 61. Waitz V, 496.
  3. Grimm S. 7{5}2 f. Ficker Rf. S. 75 ff. 79 ff. 104 ff. Göhrum II,. S. 55 u. o.
  4. Waitz V, 502.