Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/082: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 11. November 2012, 09:23 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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[083]
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in den Gebräuchen bei dem Tode von Verwandten des Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters, durch welchen die Familie zehn Tage lang unrein wird, während bei dem Tode der nächsten Verwandten der Mutter die Unreinheitsfrist nur drei Tage dauert.[1]

      In völlig überzeugender Weise hat daher D. Schrader[2] den Satz aufstellen können, daß in der altindogermanischen Familie nur die Verschwägerung der Schwiegertochter mit den Verwandten des Mannes, nicht aber die des Schwiegersohnes mit den Verwandten der Frau zur Anerkennung gekommen sei. Nur das erstere Verhältnis ist in den indogermanischen Sprachgleichungen zum Bewußtsein gebracht und ebenso durfte derselbe hinzufügen, daß damit ein höchst wichtiger Schlüssel für das Verständnis der ältesten Gesellschafts- und Familienverhältnisse gewonnen worden sei. „Wir haben," sagt der gelehrte Verfasser, „von einem Zustand der altindogermanischen Familienorganisation auszugehen, in welchem der Begriff der Verschwägerung lediglich hinsichtlich der Verwandten des Mannes gegenüber der Frau ausgebildet war. Die Sippe der Frau mochte schon damals als eine „befreundete“ gelten, aber als durch Verwandtschaft betrachtete man sich noch nicht mit ihr verbunden. Mit der Ehe trat ein Weib aus dem Kreis ihrer Anverwandten in den des Mannes über, was sie aber mit diesem vereinigte, zerriß zugleich ihre bisherigen Familienbande, knüpfte nicht neue zwischen ihrer und des Mannes Sippe an. Das Weib verschwand, sozusagen, in dem Hause des Ehegatten.“


  1. Vgl. Delbrück, die Indogermanischen Verwandtschaftsnamen, Abhdlg. d. sächs. G. XI. 580. Für folgende Notiz bin ich auch Delbrück noch zu Danke verpflichtet, indem er mir schreibt: in den Hausregeln könne kein Zweifel sein, daß ursprünglich nur Vater, Großvater und Urgroßvater beim Opfer ermahnt wurden, die weiblichen Aszendenten aber erst im Laufe der Zeit hinzutraten. Uebrigens ist auf Coland, Altindischer Ahnencult. Leiden 1893, zu verweisen. Bei einer gewissen Gelegenheit, wo von den Opfern aus der Reihe der Rishi's die Rede ist, macht Delbrück übrigens auf das Erfordernis von Nachweis von 10 Ahnen aufmerksam. Ob hiebei nicht doch die mütterlichen gezählt wurden?
  2. Sprachvergleichung und Urgeschichte von D. Schrader, 2. Auflage, S. 542 ff.