Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien/04: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}} 2. Wird von den Auswanderern verlangt, daß sich solche vorzüglich mit Verbesserung des Ackerbaues, Anlegung von Fruchtgärten, mit Weinbau und insbesondere mit Seidenbau, überhaupt aber mit alle dem abgeben sollen, was einem guten Landmann und neuem Ansassen geziemt. | |||
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Auf diese Aufforderung verließ in den Jahren 1814, 1815 u. s. w. eine große Anzahl Deutsche, meist evangelisch-lutherische Glaubensbekenner, die in frühern Zeiten aus Preußen, Würtemberg u. s. w. ausgewandert, sich in Polen niedergelassen, aber unter den französischen Kriegsunruhen und unter dem Religionshaß der Polen sehr gelitten hatten, Polen, um nach Rußland auszuwandern. Aber das geschah unter sehr dürftigen Umständen; bei Vielen auf Vorspannfuhren, bei manchen Familien mit einem Handkarren oder mit dem Stab in der Hand. In Bessarabien angekommen, wurden sie einstweilen | |||
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Aktuelle Version vom 21. Dezember 2013, 06:56 Uhr
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2. Wird von den Auswanderern verlangt, daß sich solche vorzüglich mit Verbesserung des Ackerbaues, Anlegung von Fruchtgärten, mit Weinbau und insbesondere mit Seidenbau, überhaupt aber mit alle dem abgeben sollen, was einem guten Landmann und neuem Ansassen geziemt.
Zu ihrer leichtern Ansässigmachung werden ihnen nachstehende Rechte bewilligt:
1. Die Freiheit von sämmtlichen Abgaben und Landesverpflichtungen von dem Tage ihrer Ankunft in Rußland an auf 10 Jahre.
2. Werden den armen Familien von der Krone überschlagsmäßig auf 10 Jahre 270 Rubel, den Andern aber, wie viel ihrem Zustande gemäß, zu ihrer ersten Einrichtung erforderlich sein wird, ausgezahlt.
3. Werden einer jeden vollständigen Familie zum ewigen und erblichen Eigenthum 60 Dessjatinen[1] Land bestimmt.
4. Außerdem erhalten diejenigen, welche keine Lebensmittel haben, von dem Tage ihrer Ankunft in Rußland an, für jede Person alle 24 Stunden 5 Kopeken Nahrungsgelder bis zur ersten Kornernte.
5. Sind sowohl sie als auch ihre Nachkommen ein für alle Mal von der Rekrutenaushebung und militärischen Einquartierung frei, außer wenn das Militär durchaus die Dörfer passieren muß, doch auch dann nur bei Uebernachtungen und Rasttagen.
6. Ferner steht es den Kolonisten frei, ihrer Religion gemäß Kirchen zu bauen, Geistliche zu halten, und ihre Religionsgebräuche gehörig zu observiren.
7. Nach Verlauf der 10 Jahre, von ihrer Ankunft nach Rußland an, werden andere 10 Jahre bestimmt, in welchen ein Jeder das von der Krone überschlagsmäßig erhaltene Geld erstatten muß.
Auf diese Aufforderung verließ in den Jahren 1814, 1815 u. s. w. eine große Anzahl Deutsche, meist evangelisch-lutherische Glaubensbekenner, die in frühern Zeiten aus Preußen, Würtemberg u. s. w. ausgewandert, sich in Polen niedergelassen, aber unter den französischen Kriegsunruhen und unter dem Religionshaß der Polen sehr gelitten hatten, Polen, um nach Rußland auszuwandern. Aber das geschah unter sehr dürftigen Umständen; bei Vielen auf Vorspannfuhren, bei manchen Familien mit einem Handkarren oder mit dem Stab in der Hand. In Bessarabien angekommen, wurden sie einstweilen
- ↑ altrussisches Maßsystem: 1 Dessjatin = ca. 1,1 ha