Provisor: Unterschied zwischen den Versionen

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(Obergehilfe einer Apotheke)
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Berufsbezeichnung
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Bedeutung: Vorausschauender Versorger oder Vorsorger, im Mittelalter und danach in den Städten meist einer Armenstiftung oder eines Armenfonds, auf dem Lande einer geistlichen Einrichtung (Pfarre).
==Amtssprache==
# Provisor (lat.)


Im 17. und 18. Jahrhundert ist diese Berufsbezeichnung in Apotheken für einen "Obergehilfen" oder Apotheker-Gesellen üblich, der die Apotheke bei Abwesenheit des Apothekers, z.B. für seine Witwe, in Eigenverantwortung führen kann. Dies entspricht der im Grimmschen Wörterbuch genannten Wortbedeutung, nach der ein Provisor (Vorseher) jemand ist, der "die Aufsicht über etwas oder über andere führt".
Berufsbezeichnung, Amtsbezeichnung


;1.Bedeutung: Verwalter, Betreuer, in den Städten meist Vorsteher einer Armenstiftung oder eines Armenfonds, auf dem Lande Vorsteher, Kirchenältester einer geistlichen Einrichtung (Pfarre).
;2.Bedeutung: Gehilfe und Stellvertreter: Im 17. und 18. Jahrhundert ist diese Berufsbezeichnung in Apotheken für einen "Obergehilfen" oder Apotheker-Gesellen üblich, der die Apotheke bei Abwesenheit des Apothekers, z.B. für seine Witwe, in Eigenverantwortung führen kann. <ref> '''Quelle:''' Gebr. Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854) </ref>


====Fußnoten====
<references/>
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Lateinischer Begriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]
[[Kategorie:Lateinischer Begriff]]

Aktuelle Version vom 11. Januar 2016, 09:51 Uhr

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Amtssprache

  1. Provisor (lat.)

Berufsbezeichnung, Amtsbezeichnung

1.Bedeutung
Verwalter, Betreuer, in den Städten meist Vorsteher einer Armenstiftung oder eines Armenfonds, auf dem Lande Vorsteher, Kirchenältester einer geistlichen Einrichtung (Pfarre).
2.Bedeutung
Gehilfe und Stellvertreter: Im 17. und 18. Jahrhundert ist diese Berufsbezeichnung in Apotheken für einen "Obergehilfen" oder Apotheker-Gesellen üblich, der die Apotheke bei Abwesenheit des Apothekers, z.B. für seine Witwe, in Eigenverantwortung führen kann. [1]

Fußnoten

  1. Quelle: Gebr. Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854)