Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/393: Unterschied zwischen den Versionen

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auff oder Anlagen directe viel indirecte beschwehret . . . mit keinen Kriegslasten überwiesen, weniger billetirt worden. Convent soll wegen des Lehen Morters Müllenhof nach dem Tod des neuen Lehnträgers in <tt>recognitionem feudi</tt> nit mehr als vier Reichsthaler in Gold und Silber zu geben gehalten, im übrigen aber keine fernere <tt>iura</tt>, Zechen und andere Lasten dabei zu tragen schuldig sein.
 
§. 2. Der vom Convent erwählte Prior soll als Pastor zu Wickrath jederzeit demüthigst dem zeitlichen Reichsfreiherrn anzeigen und dadurch also den gebührenden Respect, Ehr und Trew beweisen.
 
§. 3. Prior und Conventualen stellen die Kirchenbedienten <tt>in specie</tt> Schuhlmeister und Küster an.
 
§. 4. Kirchen- und Gottesdienst mit Processionen und Solemnitäten wird unverhindert vom Prior gehalten; den katholischen Parochianen wird die Beiwohnung und Feierung der Sonn- und Festtage nicht behindert.
 
§. 5. Katholiken können sich bei Arbeiten für den Herrn von Wickrath an Feiertagen vertreten lassen.
 
§. 6. Den Processionen wird ihr Weg bestimmt; es sollen keine Insolenzen dabei verübt werden.
 
§. 7. Es sollen der Parochianen Eheverkündigungen von einem zeitlichen Prior oder Pastor dem alten Herkommen nach geschehen; wenn aber die Eheverlobten verschiedener Religion wären, solle die Proclamation in allerseiths Kirchen, die Copulation aber in <tt>ecclesia sponsi</tt> gebührlich geschehen. Die Parochianen, so dawider handlen, sollen gebrüchtet und bestraffet werden.
 
§. 8. Spendung der katholischen Armengelder steht dem Kloster zu. Armen- und Kirchen-Rechnung wird von den Ordensgeistlichen gelegt. Dem Convent liegt die Kirchenreparation allein ob.
 
§. 9. Die Erbbegräbnisse in der Kirche und auf dem Kirchhof sollen denen, so bishero darin berechtigt, keineswegs verweigert, sondern nach gewöhnlichem Gebrauch ohne Unterschied der Religion gehalten werden.
 
§. 10 betrifft die Erbpachtgüter des Klosters.
 
§. 11. Haben Prior und Conventualen ein für allemal 225 Reichsthaler zur Bezeugung ihrer dem Landesherrn zu tragenden Ehr und Respect zu erlegen, und wird der Herr hingegen niemahlen vom Kloster und hinfüro Erziehung oder Unterhaltung eines oder mehr Hunden, Reichung einiger Suppen oder Biers für die Diener prätendiren und dem Kloster allen landesobrigkeitlichen Schutz, Schirm und Assistenz  erweisen.
 
§. 12. Das Kloster verzichtet und renuntiirt dem Landesherrn zu Respect Ehr und Nutzen auf die in Speier zuerkannten Proceßkosten von 375 Reichsthalern."

Aktuelle Version vom 15. Oktober 2008, 13:27 Uhr

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auff oder Anlagen directe viel indirecte beschwehret . . . mit keinen Kriegslasten überwiesen, weniger billetirt worden. Convent soll wegen des Lehen Morters Müllenhof nach dem Tod des neuen Lehnträgers in recognitionem feudi nit mehr als vier Reichsthaler in Gold und Silber zu geben gehalten, im übrigen aber keine fernere iura, Zechen und andere Lasten dabei zu tragen schuldig sein.

§. 2. Der vom Convent erwählte Prior soll als Pastor zu Wickrath jederzeit demüthigst dem zeitlichen Reichsfreiherrn anzeigen und dadurch also den gebührenden Respect, Ehr und Trew beweisen.

§. 3. Prior und Conventualen stellen die Kirchenbedienten in specie Schuhlmeister und Küster an.

§. 4. Kirchen- und Gottesdienst mit Processionen und Solemnitäten wird unverhindert vom Prior gehalten; den katholischen Parochianen wird die Beiwohnung und Feierung der Sonn- und Festtage nicht behindert.

§. 5. Katholiken können sich bei Arbeiten für den Herrn von Wickrath an Feiertagen vertreten lassen.

§. 6. Den Processionen wird ihr Weg bestimmt; es sollen keine Insolenzen dabei verübt werden.

§. 7. Es sollen der Parochianen Eheverkündigungen von einem zeitlichen Prior oder Pastor dem alten Herkommen nach geschehen; wenn aber die Eheverlobten verschiedener Religion wären, solle die Proclamation in allerseiths Kirchen, die Copulation aber in ecclesia sponsi gebührlich geschehen. Die Parochianen, so dawider handlen, sollen gebrüchtet und bestraffet werden.

§. 8. Spendung der katholischen Armengelder steht dem Kloster zu. Armen- und Kirchen-Rechnung wird von den Ordensgeistlichen gelegt. Dem Convent liegt die Kirchenreparation allein ob.

§. 9. Die Erbbegräbnisse in der Kirche und auf dem Kirchhof sollen denen, so bishero darin berechtigt, keineswegs verweigert, sondern nach gewöhnlichem Gebrauch ohne Unterschied der Religion gehalten werden.

§. 10 betrifft die Erbpachtgüter des Klosters.

§. 11. Haben Prior und Conventualen ein für allemal 225 Reichsthaler zur Bezeugung ihrer dem Landesherrn zu tragenden Ehr und Respect zu erlegen, und wird der Herr hingegen niemahlen vom Kloster und hinfüro Erziehung oder Unterhaltung eines oder mehr Hunden, Reichung einiger Suppen oder Biers für die Diener prätendiren und dem Kloster allen landesobrigkeitlichen Schutz, Schirm und Assistenz erweisen.

§. 12. Das Kloster verzichtet und renuntiirt dem Landesherrn zu Respect Ehr und Nutzen auf die in Speier zuerkannten Proceßkosten von 375 Reichsthalern."