Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/305: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter'm 19. September 1845 wurde die Kapelle zu Hülchrath durch Königliche Cabinets=Ordre unter die Zahl der gesetzlich beibehaltenen Kapellen aufgenommen sowie 1875 ein Kapellenbezirk festgesetzt, wozu außer Hülchrath selbst noch Norbisrath, Mühlrath, Münchrath und Jägerhof gehören.
 
Anfangs diente die Schloßkapelle zum öffentlichen Gottesdienste, bis 1702 über den östlichen Thore eine eigene Kapelle von den Bewohnern des Fleckens hergerichtet wurde. "Weil aber," so berichtet der Rector Rosellen, "Die Brandenburgischen und französischen parteyen in Flecken und Schloß eingefallen, die pforten und schloß zugesperret worden und posten ausgesetzt, daß Keiner auß, noch einkommen konnte und die Einwohner unterweilen sonn= und feiertags keine Meß gehört haben, so hat das Ursach gegeben, einen anderen Ort zum Dienste Gottes zu suchen."
 
Die neue Kapelle wurde im Jahre 1737 erbaut und am 6. Juni durch den Rector Klespe eingeweiht, danach contigirt, daß derselbe die <tt>benedictiones ordinarias</tt>, wie auch <tt>solemnes</tt> inhibiren wollte, welche alle Vorfahren verrichtet hatten. Jedoch hat der Generalvicar Arnoldus de Reux in <tt>favorem capellae</tt> entschieden, daß die <tt>rectores</tt> bey alten <tt>possessionem</tt> manntenirt bleiben sollten.
 
1773 sah sich der Pastor Goerges genöthigt
 
1) Protest einzulegen gegen die Behauptung, der Rector von Hülchrath habe das Recht des Begräbnisses in der Pfarrkirche;
 
2) gegen die Segnung des Wassers, der Asche, Palmen, Kräuter und die Verkündigung der Jahrmessen, die der Rector vornehme;
 
3) zu erklären, das Recht der Investitur und der Einführung stände nur dem Pastor von Neukirchen zu;
 
4) die erschlichene Licenz, den neu zu wählenden Primissar zur Hülfseelsorge zu verpflichten, gelte nur für die Pfarrkirche; derselbe dürfe in der Kapelle die Communion nicht austheilen, desgleichen das <tt>viaticum</tt> weder in, noch außer dem Flecken ohne Erlaubniß des Pastors spenden;
 
5) habe der Primissar die Pflicht, an Sonn= und Feiertagen zu katechisiren.
 
Patron der Kapelle ist der h. Marthyrer Sebastianus.
 
1876 wurde für Hülchrath ein eigener {{Sperrschrift|Kirchhof}} angelegt. Lange Jahre die Wohnung des Rectors in einem desolaten Zustande. Baurath Weise hatte schon 1863 den Neubau für unumgänglich nothwendig erklärt. Als nun im Jahre 1869 die geistliche Behörde sich dahin aussprach, daß unter den obwaltenden Umständen die Stelle nicht besetzt, auch keine Erlaubniß zur Bination ertheilt werde, nahm man den Neubau in Angriff. 1871 war er vollendet. Eine stattliche Wohnung,

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Unter'm 19. September 1845 wurde die Kapelle zu Hülchrath durch Königliche Cabinets=Ordre unter die Zahl der gesetzlich beibehaltenen Kapellen aufgenommen sowie 1875 ein Kapellenbezirk festgesetzt, wozu außer Hülchrath selbst noch Norbisrath, Mühlrath, Münchrath und Jägerhof gehören.

Anfangs diente die Schloßkapelle zum öffentlichen Gottesdienste, bis 1702 über den östlichen Thore eine eigene Kapelle von den Bewohnern des Fleckens hergerichtet wurde. "Weil aber," so berichtet der Rector Rosellen, "Die Brandenburgischen und französischen parteyen in Flecken und Schloß eingefallen, die pforten und schloß zugesperret worden und posten ausgesetzt, daß Keiner auß, noch einkommen konnte und die Einwohner unterweilen sonn= und feiertags keine Meß gehört haben, so hat das Ursach gegeben, einen anderen Ort zum Dienste Gottes zu suchen."

Die neue Kapelle wurde im Jahre 1737 erbaut und am 6. Juni durch den Rector Klespe eingeweiht, danach contigirt, daß derselbe die benedictiones ordinarias, wie auch solemnes inhibiren wollte, welche alle Vorfahren verrichtet hatten. Jedoch hat der Generalvicar Arnoldus de Reux in favorem capellae entschieden, daß die rectores bey alten possessionem manntenirt bleiben sollten.

1773 sah sich der Pastor Goerges genöthigt

1) Protest einzulegen gegen die Behauptung, der Rector von Hülchrath habe das Recht des Begräbnisses in der Pfarrkirche;

2) gegen die Segnung des Wassers, der Asche, Palmen, Kräuter und die Verkündigung der Jahrmessen, die der Rector vornehme;

3) zu erklären, das Recht der Investitur und der Einführung stände nur dem Pastor von Neukirchen zu;

4) die erschlichene Licenz, den neu zu wählenden Primissar zur Hülfseelsorge zu verpflichten, gelte nur für die Pfarrkirche; derselbe dürfe in der Kapelle die Communion nicht austheilen, desgleichen das viaticum weder in, noch außer dem Flecken ohne Erlaubniß des Pastors spenden;

5) habe der Primissar die Pflicht, an Sonn= und Feiertagen zu katechisiren.

Patron der Kapelle ist der h. Marthyrer Sebastianus.

1876 wurde für Hülchrath ein eigener Kirchhof angelegt. Lange Jahre die Wohnung des Rectors in einem desolaten Zustande. Baurath Weise hatte schon 1863 den Neubau für unumgänglich nothwendig erklärt. Als nun im Jahre 1869 die geistliche Behörde sich dahin aussprach, daß unter den obwaltenden Umständen die Stelle nicht besetzt, auch keine Erlaubniß zur Bination ertheilt werde, nahm man den Neubau in Angriff. 1871 war er vollendet. Eine stattliche Wohnung,