Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien/66: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (1 Versionen)
 
(korrigiert)
 
(3 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien|65|66|67|unvollständig}}
<noinclude>{{Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien|65|66|67|korrigiert}}</noinclude>
so ist der erste Gang des Vaters, Anverwandten
oder Communicanten zum Schullehrer, und dieser sieht sich
unwillkürlich in die Stellung gedrängt, den Pastor zu vertreten,
oder doch den Vermittler zwischen der Gemeinde und
dem Pastor zu machen. (Ist denn das nicht auch richtig? Nur
daß er richtig vermittele und nichts Eigenes suche.) Dazu hat
er alle Kinder der Gemeinde zu impfen und vom zurückgelegten
7. bis 15., und wird die Zeit der Kinderlehre mitgerechnet,
bis ins 18. Jahr ihres Alters zu unterrichten. Das
ist nun freilich nicht das rechte seelsorgerliche Verhältniß; allein
der Pastor kann als einzelne Person doch nicht in vier oder
sechs 5-15 Werst weit entfernten Gemeinden zugleich sein,
kann also beim besten Willen dem Uebelstande nicht abhelfen.
Schon mehrmal ist davon die Rede gewesen, daß jede Kolonie
ihren eigenen Pastor haben sollte, wo dann dem Schullehrer
die Arbeit an der Jugend und etwa der Kantor- und Organistendienst
bliebe, welches auch das rechte Verhältniß wäre;
aber ich habe Grund, zu zweifeln, daß es jemals in Bessarabien
so weit kommen wird.
 
{{NE}}Im Jahre 1839 wurde ein in 12 Paragraphen abgefaßtes
Allerhöchst bestätigtes Schulgesetz gegeben, dessen 1. Paragraph
wörtlich also lautet: „Die Pater und Pastoren legen bei jeder
schicklichen Gelegenheit ihren Eingepfarrten die heiligste Pflicht
ans Herz, ihre Kinder in Gottesfurcht zu erziehen, und sie
seiner Zeit in die Kirchen-Schule zu schicken, deren Hauptzweck
der Unterricht der Jugend in der Religion ist. (Paragraph 181
des am 28 Dec. 1832 Allerhöchst bestätigten Kirchengesetzes
für die Evang.-Luth. Kirche in Rußland). „Nach Paragraph 3
haben die Pastoren die Aufsicht über den ordnungsmäßigen
Unterricht der Kinder, nach Paragraph 5 ist jedes Kind vom
zurückgelegten 7. Lebensjahre an schul- und kinderlehrpflichtig
und hat vom 1. Oktober bis Ende März täglich die Schule
zu besuchen, und nach Paragraph 9 wird jedes ungesetzliche
Schul- und Kinderlehrversäumniß mit 3 Kpf. Silb. in die
Schulkasse, welche für die inneren Bedürfnisse der Schule und
zum Ankauf von Büchern für arme Kinder verwendet wird,
bestraft. Gesetzlich vorgeschriebene Gegenstände des Unterrichts
sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, biblische Geschichte nach F. L.
Zahn, Worterklärung des kleinen Katechismi Lutheri, Choralgesang
nach Noten, deutsche Sprachlehre, Geographie, besonders
die von Palästina. Lernbücher sind: Das ABC-Buch, jetzt das
neue von 1851, Testament, Bibel, Gesangbuch, Luthers (oder

Aktuelle Version vom 22. Dezember 2013, 19:03 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[65]
Nächste Seite>>>
[67]
Datei:Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


so ist der erste Gang des Vaters, Anverwandten oder Communicanten zum Schullehrer, und dieser sieht sich unwillkürlich in die Stellung gedrängt, den Pastor zu vertreten, oder doch den Vermittler zwischen der Gemeinde und dem Pastor zu machen. (Ist denn das nicht auch richtig? Nur daß er richtig vermittele und nichts Eigenes suche.) Dazu hat er alle Kinder der Gemeinde zu impfen und vom zurückgelegten 7. bis 15., und wird die Zeit der Kinderlehre mitgerechnet, bis ins 18. Jahr ihres Alters zu unterrichten. Das ist nun freilich nicht das rechte seelsorgerliche Verhältniß; allein der Pastor kann als einzelne Person doch nicht in vier oder sechs 5-15 Werst weit entfernten Gemeinden zugleich sein, kann also beim besten Willen dem Uebelstande nicht abhelfen. Schon mehrmal ist davon die Rede gewesen, daß jede Kolonie ihren eigenen Pastor haben sollte, wo dann dem Schullehrer die Arbeit an der Jugend und etwa der Kantor- und Organistendienst bliebe, welches auch das rechte Verhältniß wäre; aber ich habe Grund, zu zweifeln, daß es jemals in Bessarabien so weit kommen wird.

      Im Jahre 1839 wurde ein in 12 Paragraphen abgefaßtes Allerhöchst bestätigtes Schulgesetz gegeben, dessen 1. Paragraph wörtlich also lautet: „Die Pater und Pastoren legen bei jeder schicklichen Gelegenheit ihren Eingepfarrten die heiligste Pflicht ans Herz, ihre Kinder in Gottesfurcht zu erziehen, und sie seiner Zeit in die Kirchen-Schule zu schicken, deren Hauptzweck der Unterricht der Jugend in der Religion ist. (Paragraph 181 des am 28 Dec. 1832 Allerhöchst bestätigten Kirchengesetzes für die Evang.-Luth. Kirche in Rußland). „Nach Paragraph 3 haben die Pastoren die Aufsicht über den ordnungsmäßigen Unterricht der Kinder, nach Paragraph 5 ist jedes Kind vom zurückgelegten 7. Lebensjahre an schul- und kinderlehrpflichtig und hat vom 1. Oktober bis Ende März täglich die Schule zu besuchen, und nach Paragraph 9 wird jedes ungesetzliche Schul- und Kinderlehrversäumniß mit 3 Kpf. Silb. in die Schulkasse, welche für die inneren Bedürfnisse der Schule und zum Ankauf von Büchern für arme Kinder verwendet wird, bestraft. Gesetzlich vorgeschriebene Gegenstände des Unterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, biblische Geschichte nach F. L. Zahn, Worterklärung des kleinen Katechismi Lutheri, Choralgesang nach Noten, deutsche Sprachlehre, Geographie, besonders die von Palästina. Lernbücher sind: Das ABC-Buch, jetzt das neue von 1851, Testament, Bibel, Gesangbuch, Luthers (oder