Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien/20: Unterschied zwischen den Versionen

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für Bessarabien, und je mehr die Leute einsahen, wie
wenig sie an ihren Schullehrern und Pastoren hatten, desto
unzufriedener wurden sie mit denselben, und bald brach der
Grimm der Gemeinde los. Die beiden Pastoren griesgramten,
daß sich die Leute selbst suchten, was sie nicht boten oder bieten
konnten, und erklärten das Ganze für Schwärmerei. Pastor
Wg. schalt die Brüder öffentlich: scheinheilige Pharisäer, Heuchler,
heilige Racker und heilige Schwernöther, die ihm mit
ihren Bibelsprüchen so viel zu schaffen machten, daß er keinen
Rath wisse, und der ruhige kalte Pastor Wkl. nannte sie
„hypochondrisch,“ und schickte seinen Gevatter, das erste Mitglied
des Komtoirs Herrn Kollegienrath Olf., hinter sie, der
den Schulzenämtern Befehl ertheilte, die Schwärmer auseinander
und zu ihren Wirthschaften zu treiben. Wo sie sich auch
versammelten, so trat plötzlich der Schulz mit seinen Leuten
ein, trieb alles hinaus, und wo es nicht mit guten Worten
ging, da wurde Gewalt gebraucht. Olf. revidirte oft selbst die
Kolonien, und wenn er mit Brüdern zusammentraf, da gabs
unter dem Vorwande der Wirthschaftsvernachlässigung Backenstreiche
und Schläge. Im Jahre 1823 wurde eine vom damaligen
Superintendenten Böttcher und dem Fürsorge-Comite in 9
Paragraphen abgefaßte „Verordnung, wie Erbauungsstunden
in den evangelischen Kolonien Südrußlands sollen gehalten werden,“
durch alle Schulzenämter publizirt. Durch diese wurden
die Versammlungen obrigkeitlich erlaubt; die die Versammlung
Besuchenden sollten sich Vorsteher wählen, welche, im Fall es
der Schullehrer nicht thun wollte, die Erbauung zu leiten
hätten. Die Versammlung solle im Bet- oder Schulhause, und
im Fall dieses zu klein sei, in einer geräumigen Kolonistenwohnung,
und dann in solcher Zeit, daß dadurch die Leute
nicht vom allgemeinen Gottesdienst und ihrer Haus- und Feldarbeit
abgehalten werden, stattfinden. Für gehörige Scheidung
der Geschlechter und Beleuchtung des Versammlungsortes
hätten die Vorsteher zu sorgen. Die Erbauung sollte in Gesang
aus einem christlichen Gesangbuche, in Lesen eines Kapitels
aus dem Alten und eines aus dem Neuen Testamente,
in Lesen von die heilige Schrift erklärender und erbaulicher
Bücher, in Gebet, knieend oder stehend, vorgetragen von Denen,
welchen die Kraft zum Gebet verliehen sei, und in Ertheilung
des Segens bestehen. Die zu brauchenden Bücher, außer der
heiligen Schrift und den üblichen Gesangbüchern, seien der
kirchlichen Oberbehörde anzuzeigen; Spöttereien und geringschätzende

Aktuelle Version vom 15. Dezember 2013, 08:15 Uhr

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Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien
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für Bessarabien, und je mehr die Leute einsahen, wie wenig sie an ihren Schullehrern und Pastoren hatten, desto unzufriedener wurden sie mit denselben, und bald brach der Grimm der Gemeinde los. Die beiden Pastoren griesgramten, daß sich die Leute selbst suchten, was sie nicht boten oder bieten konnten, und erklärten das Ganze für Schwärmerei. Pastor Wg. schalt die Brüder öffentlich: scheinheilige Pharisäer, Heuchler, heilige Racker und heilige Schwernöther, die ihm mit ihren Bibelsprüchen so viel zu schaffen machten, daß er keinen Rath wisse, und der ruhige kalte Pastor Wkl. nannte sie „hypochondrisch,“ und schickte seinen Gevatter, das erste Mitglied des Komtoirs Herrn Kollegienrath Olf., hinter sie, der den Schulzenämtern Befehl ertheilte, die Schwärmer auseinander und zu ihren Wirthschaften zu treiben. Wo sie sich auch versammelten, so trat plötzlich der Schulz mit seinen Leuten ein, trieb alles hinaus, und wo es nicht mit guten Worten ging, da wurde Gewalt gebraucht. Olf. revidirte oft selbst die Kolonien, und wenn er mit Brüdern zusammentraf, da gabs unter dem Vorwande der Wirthschaftsvernachlässigung Backenstreiche und Schläge. Im Jahre 1823 wurde eine vom damaligen Superintendenten Böttcher und dem Fürsorge-Comite in 9 Paragraphen abgefaßte „Verordnung, wie Erbauungsstunden in den evangelischen Kolonien Südrußlands sollen gehalten werden,“ durch alle Schulzenämter publizirt. Durch diese wurden die Versammlungen obrigkeitlich erlaubt; die die Versammlung Besuchenden sollten sich Vorsteher wählen, welche, im Fall es der Schullehrer nicht thun wollte, die Erbauung zu leiten hätten. Die Versammlung solle im Bet- oder Schulhause, und im Fall dieses zu klein sei, in einer geräumigen Kolonistenwohnung, und dann in solcher Zeit, daß dadurch die Leute nicht vom allgemeinen Gottesdienst und ihrer Haus- und Feldarbeit abgehalten werden, stattfinden. Für gehörige Scheidung der Geschlechter und Beleuchtung des Versammlungsortes hätten die Vorsteher zu sorgen. Die Erbauung sollte in Gesang aus einem christlichen Gesangbuche, in Lesen eines Kapitels aus dem Alten und eines aus dem Neuen Testamente, in Lesen von die heilige Schrift erklärender und erbaulicher Bücher, in Gebet, knieend oder stehend, vorgetragen von Denen, welchen die Kraft zum Gebet verliehen sei, und in Ertheilung des Segens bestehen. Die zu brauchenden Bücher, außer der heiligen Schrift und den üblichen Gesangbüchern, seien der kirchlichen Oberbehörde anzuzeigen; Spöttereien und geringschätzende