Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/023: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
K (Korrektur) |
||
(2 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)|022|24|024| | {{Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)|022|24|024|korrigiert}} | ||
hin die Melitopoler Notarien bei dem Wiederverkauf des Landes Kaufbrief an, ohne nach der Einwilligung der Gemeinde in den Verkauf zu fragen, so daß das Antheilrecht am Besitz des Dorflandes ungehindert von Leuten zu Leuten übergeht, die mit diesem Antheilrecht einen Handel treiben wie mit unabhängigen kleinen Landgütern; die Melitopoler Kreisbehörde aber, die durch ihre Erklärungen die Kaufbriefe zum Theil hervorgerufen und weder früher den Erwerb von Wirthschaften und Höfen in den Colonien durch auswärtige Personen ohne deren Ueberzählung verbot, noch dies gegenwärtig verbietet, erkennt trotzdem, daß die auswärtigen, nicht übergezählten Besitzer von Wirthschaften und Höfen, selbst wenn sie Ansiedler seien, zwar kein Stimmrecht in der Gemeinde, wo sie Land erworben haben, aber auch frei seien von allen Gemeinedelasten des Orts (Beschluß der Behörde vom 1. Mai 1881? in der Angelegenheit des Ansiedlers, Hoffmann in Eugenfeld)! Was fehlt da noch zur Auflösung der Gemeinden? Denn unter solchen Umständen können auch solche Gemeinden nicht bestehen, in denen für die Zukunft der landlosen Ansiedler durch die Maßregeln des Domänenministeriums gesorgt ist. Ist es wohl verzeihlich, daß Diener der Krone, die eine solche Anordnung hervorgerufen und zulassen, die Gesetze ignoriren, welche die Gemeinden der Ansiedler und ihr Fundament, das Land, geschaffen haben und beschützen? | |||
Aber die consequente Melitopoler Bauernbehörde ist noch weiter gegangen: In Südrußland giebt es viele Ansiedlerdörfer auf gekauften Ländereien, deren Bewohner zwar an Ort und Stelle administrative Einheiten bilden, nämlich Gemeinden und Wolosten ohne gemeinsame Bürgschaft für die Steuern und Lasten, jedoch in ihren Stammgemeinden verzeichnet bleiben, wo sie ihren Theil der gemeinschaftlichen Haft für die Lasten tragen. Die Postthaler Wolost im Kreise Akkermann besteht sogar nur aus Dörfern auf gepachteten Ländereien. Im Kreise Mariupol sind die Ländereien der ausgewanderten Mennoniten der Bergthaler Wolost von Ansiedlern und Bauern verschiedener Wolosten angekauft worden, welche gleichfalls Gemeinden in nicht strengem Sinne des Worts und eine Wolost bilden, ohne sich jedoch zu diesen Ländereien zuschreiben zu lassen. Ebenso haben Ansiedler verschiedener Wolosten die Ländereien der ausgewanderten Mennoniten der Dörfer Hutterthal und Johannesruh in der Eugenfelder Wolost, Kreis Melitopol, gekauft, ohne sich von ihren Stammdörfern losschreiben zu lassen, um dort nicht das Antheilrechte am Besitz der gemeinschaftlichen Pachtgrundstücke zu verlieren, deren Einkünfte bestimmt sind zum Ankauf von Land für die landlosen Ansiedler jener Gemeinden. Nun hat aber die Melitopoler Bauernbehörde im Herbst 1881 erkannt, die gegenwärtigen Wirthschaftsbesitzer von Johannesruh seien private Grundbesitzer, die nicht verpflichtet seien, sich in administrativer Beziehung an die örtliche Eugenfelder Wolost anzuschließen, - das heißt also, sie haben ohne örtliches Wolostgericht ohne Schulzen und ohne Sotskij zu sein! |
Aktuelle Version vom 13. Juli 2008, 08:53 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland) | |
<<<Vorherige Seite [022] |
Nächste Seite>>> [024] |
Datei:Berichte und Gesuche 1892.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
hin die Melitopoler Notarien bei dem Wiederverkauf des Landes Kaufbrief an, ohne nach der Einwilligung der Gemeinde in den Verkauf zu fragen, so daß das Antheilrecht am Besitz des Dorflandes ungehindert von Leuten zu Leuten übergeht, die mit diesem Antheilrecht einen Handel treiben wie mit unabhängigen kleinen Landgütern; die Melitopoler Kreisbehörde aber, die durch ihre Erklärungen die Kaufbriefe zum Theil hervorgerufen und weder früher den Erwerb von Wirthschaften und Höfen in den Colonien durch auswärtige Personen ohne deren Ueberzählung verbot, noch dies gegenwärtig verbietet, erkennt trotzdem, daß die auswärtigen, nicht übergezählten Besitzer von Wirthschaften und Höfen, selbst wenn sie Ansiedler seien, zwar kein Stimmrecht in der Gemeinde, wo sie Land erworben haben, aber auch frei seien von allen Gemeinedelasten des Orts (Beschluß der Behörde vom 1. Mai 1881? in der Angelegenheit des Ansiedlers, Hoffmann in Eugenfeld)! Was fehlt da noch zur Auflösung der Gemeinden? Denn unter solchen Umständen können auch solche Gemeinden nicht bestehen, in denen für die Zukunft der landlosen Ansiedler durch die Maßregeln des Domänenministeriums gesorgt ist. Ist es wohl verzeihlich, daß Diener der Krone, die eine solche Anordnung hervorgerufen und zulassen, die Gesetze ignoriren, welche die Gemeinden der Ansiedler und ihr Fundament, das Land, geschaffen haben und beschützen?
Aber die consequente Melitopoler Bauernbehörde ist noch weiter gegangen: In Südrußland giebt es viele Ansiedlerdörfer auf gekauften Ländereien, deren Bewohner zwar an Ort und Stelle administrative Einheiten bilden, nämlich Gemeinden und Wolosten ohne gemeinsame Bürgschaft für die Steuern und Lasten, jedoch in ihren Stammgemeinden verzeichnet bleiben, wo sie ihren Theil der gemeinschaftlichen Haft für die Lasten tragen. Die Postthaler Wolost im Kreise Akkermann besteht sogar nur aus Dörfern auf gepachteten Ländereien. Im Kreise Mariupol sind die Ländereien der ausgewanderten Mennoniten der Bergthaler Wolost von Ansiedlern und Bauern verschiedener Wolosten angekauft worden, welche gleichfalls Gemeinden in nicht strengem Sinne des Worts und eine Wolost bilden, ohne sich jedoch zu diesen Ländereien zuschreiben zu lassen. Ebenso haben Ansiedler verschiedener Wolosten die Ländereien der ausgewanderten Mennoniten der Dörfer Hutterthal und Johannesruh in der Eugenfelder Wolost, Kreis Melitopol, gekauft, ohne sich von ihren Stammdörfern losschreiben zu lassen, um dort nicht das Antheilrechte am Besitz der gemeinschaftlichen Pachtgrundstücke zu verlieren, deren Einkünfte bestimmt sind zum Ankauf von Land für die landlosen Ansiedler jener Gemeinden. Nun hat aber die Melitopoler Bauernbehörde im Herbst 1881 erkannt, die gegenwärtigen Wirthschaftsbesitzer von Johannesruh seien private Grundbesitzer, die nicht verpflichtet seien, sich in administrativer Beziehung an die örtliche Eugenfelder Wolost anzuschließen, - das heißt also, sie haben ohne örtliches Wolostgericht ohne Schulzen und ohne Sotskij zu sein!