Die Mecklenburg-Schwerinschen Pfarren/021: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Mecklenburg-Schwerinsche Pfarren 1924|020|21|022|unvollständig}}
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anderen Pfarren) sonst übergangen sein würden, obwohl ihre Träger doch als meckl.-schwerinsche Geistliche urkundlich bezeugt sind.<ref>Beiläufig: wenn Schröder meint, es müßten fast bis 100 Pfarren im Lande gewesen sein, auf denen kein Prediger unterschrieben habe, so ist das barer Unsinn. Wie das Verhältnis im Strelitzschen war, habe ich nicht nachgeprüft; in Meckl.-Schwerin bleiben in Summa 9 solche Pfarren nach. Auf 4 von ihnen war 1577 ziemlich sich Vakanz, auf den andern 5 vermutlich. Verweigert, wie Schröder meint, wird die Unterschrift (abgesehen von den bekannten, auch bei Schröder ausführlich behandelten Fällen) keiner haben.</ref>
 
{{NE}}Die Jahreszahlen vor den Namen der Pastoren bezeichnen, wenn dem Pastor ein Adjunkt beigegeben wurde, die Amtsdauer des Ersteren bis zu diesem Zeitpunkte. Das mag manchem nicht richtig erscheinen, da die Emeriten häufig das Amt, wenigstens teilweise, noch weiter führten, „so lange ihnen Gott die nötigen Kräfte verlieh“ (vgl. unter Pf. Alt Rhese). Aber wie lange war das in jedem einzelnen Falle? Dazu kommt, daß die zeitliche Grenze, wo diese Art der Emeritierung aufhörte und die heutige an ihre Stelle trat, schlechterdings nicht zu ziehen ist. Auch kommt es nachweislich schon in älterer Zeit, wenn auch wohl nicht gerade häufig vor, daß der Pastor nach seiner Emeritierung die Pfarre ganz verließ. So würde bei einer anderen Datierung eine Unsicherheit Platz gegriffen haben, die auf diese Weise vermieden ward. – Ueber die Datierung der Zugehörigkeit der Matres vagantes vgl. die Anm. zu Lansen (Pf. Rittermannshagen).
 
{{NE}}Das Datum hinter P. (lies in diesem Falle: Pastor geworden) bezieht sich zumeist auf die Wahl bezw. bei Solitärpräsentationen auf diese. Sonst steht eine nähere Angabe (voc., eingef., bestät.) entweder anstelle des P. oder ist hinter der Jahreszahl eingeschoben. Wo der Tag der Einführung als solcher bekannt war, ist er stets genannt, häufig als zweites Datum, neben dem der Wahl oder Berufung. Einheitliche Angaben waren hier nicht möglich; man muß mit dem fürlieb nehmen, was die Quellen bieten.
 
{{NE}}Ein schwieriges Kapitel bildete bei einzelnen Doppelpfarren die Trennung zwischen ersten und zweiten Pastoren (übrigens diese Bezeichnung ist der Einheitlichkeit wegen von vorneherein gebraucht, ohne Rücksicht darauf, daß in älterer Zeit der zweite nur Kapellan oder Diakonus im Sinne eines Hülfspredigers gewesen sein mag; vgl. hierzu die Anm. zu Rostock, St. Jakobi, Archidiakonat), weil die Hülfsquellen im Stich ließen. So mag denn auch der eine oder andere Pastor, der als zweiter aufgeführt ist, auf die erste Pfarre gehören oder umgekehrt. Im letzten Grunde kommt hierauf ja aber so sehr viel nicht an.
 
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Aktuelle Version vom 15. Januar 2011, 10:48 Uhr

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Die Mecklenburg-Schwerinschen Pfarren
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anderen Pfarren) sonst übergangen sein würden, obwohl ihre Träger doch als meckl.-schwerinsche Geistliche urkundlich bezeugt sind.[1]

      Die Jahreszahlen vor den Namen der Pastoren bezeichnen, wenn dem Pastor ein Adjunkt beigegeben wurde, die Amtsdauer des Ersteren bis zu diesem Zeitpunkte. Das mag manchem nicht richtig erscheinen, da die Emeriten häufig das Amt, wenigstens teilweise, noch weiter führten, „so lange ihnen Gott die nötigen Kräfte verlieh“ (vgl. unter Pf. Alt Rhese). Aber wie lange war das in jedem einzelnen Falle? Dazu kommt, daß die zeitliche Grenze, wo diese Art der Emeritierung aufhörte und die heutige an ihre Stelle trat, schlechterdings nicht zu ziehen ist. Auch kommt es nachweislich schon in älterer Zeit, wenn auch wohl nicht gerade häufig vor, daß der Pastor nach seiner Emeritierung die Pfarre ganz verließ. So würde bei einer anderen Datierung eine Unsicherheit Platz gegriffen haben, die auf diese Weise vermieden ward. – Ueber die Datierung der Zugehörigkeit der Matres vagantes vgl. die Anm. zu Lansen (Pf. Rittermannshagen).

      Das Datum hinter P. (lies in diesem Falle: Pastor geworden) bezieht sich zumeist auf die Wahl bezw. bei Solitärpräsentationen auf diese. Sonst steht eine nähere Angabe (voc., eingef., bestät.) entweder anstelle des P. oder ist hinter der Jahreszahl eingeschoben. Wo der Tag der Einführung als solcher bekannt war, ist er stets genannt, häufig als zweites Datum, neben dem der Wahl oder Berufung. Einheitliche Angaben waren hier nicht möglich; man muß mit dem fürlieb nehmen, was die Quellen bieten.

      Ein schwieriges Kapitel bildete bei einzelnen Doppelpfarren die Trennung zwischen ersten und zweiten Pastoren (übrigens diese Bezeichnung ist der Einheitlichkeit wegen von vorneherein gebraucht, ohne Rücksicht darauf, daß in älterer Zeit der zweite nur Kapellan oder Diakonus im Sinne eines Hülfspredigers gewesen sein mag; vgl. hierzu die Anm. zu Rostock, St. Jakobi, Archidiakonat), weil die Hülfsquellen im Stich ließen. So mag denn auch der eine oder andere Pastor, der als zweiter aufgeführt ist, auf die erste Pfarre gehören oder umgekehrt. Im letzten Grunde kommt hierauf ja aber so sehr viel nicht an.


  1. Beiläufig: wenn Schröder meint, es müßten fast bis 100 Pfarren im Lande gewesen sein, auf denen kein Prediger unterschrieben habe, so ist das barer Unsinn. Wie das Verhältnis im Strelitzschen war, habe ich nicht nachgeprüft; in Meckl.-Schwerin bleiben in Summa 9 solche Pfarren nach. Auf 4 von ihnen war 1577 ziemlich sich Vakanz, auf den andern 5 vermutlich. Verweigert, wie Schröder meint, wird die Unterschrift (abgesehen von den bekannten, auch bei Schröder ausführlich behandelten Fällen) keiner haben.