Die Probstei in Wort und Bild/031: Unterschied zwischen den Versionen

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etwa 4 # Pf. mehr als die Erbbesitzer; was freilich, als die ganze Jahrespacht einer Hufe 2 # (jetzt etwa 32 #) betrug, keine ganz unbedeutende Abgabe war. Doch scheint dem Kloster zunächst mehr an der Wiedergewinnung seines Erbbesitzes gelegen gewesen zu sein.
 
2. Mit dem Erb- und Eigentumsrechte der Probsteier Kolonisten hing ein Zweites genau zusammen, daß sie nicht Leibeigene, sondern freie Leute waren, welche mit ihren Hufen und Gütern nach Belieben schalten konnten, und der klösterlichen Obrigkeit zu weitern nichts verpflichtet waren, als ihr den gebührenden Gehorsam zu leisten und die ein für alle Mal bei Übernahme ihrer Hufen auferlegten Abgaben an Heuerkorn, Dienstgeld und Schweineschatz zu entrichten, welche Leistungen durchaus nicht einseitig erhöht oder verändert werden durften. Daher heißen die Probsteier, die einzigen von allen Klosteruntergehörigen, sowohl einzeln (z.B. der Mann Paul Moller in Fiefbergen) als insgesamt „Mannen“: davon das Holz, soviel jeder Probsteier Hufner dem Kloster anzufahren schuldig war, nämlich 3 1/2 Faden, schlechthin ein „Mannholz“ hieß.
 
3. Eins der größten Privilegien aber, welches Friedrich seinen Kolonisten bewilligte, war die Freiheit von Erlegung des Zehnten, welchen nicht nur Preetz mit den Walddörfern, sondern selbst in der Probstei die Dörfer Brodersdorf, Laboe und Stein (weil sie nicht von Friedrich angebaut waren) jede Hufe mit 6 Himten Roggen an das Kloster zu entrichten hatten. Wie hoch aber damals die Zehntenfreiheit angeschlagen ward, erhellt nicht nur im allgemeinen aus den Schwierigkeiten und Kämpfen, unter welchen der Kirchenzehnte in den nordischen Reichen, zum Teil gewaltsam, eingeführt ward, sondern insbesondere von unseren Gegenden aus dem Umstande, daß ein vom Bischofe Gerold mit den Holsteinischen Kolonisten in Wagrien über den Zehnten bereits verabredeten Vergleich einzig aus der Ursache unvollzogen blieb, weil jene des Notarius Gebühr nicht bezahlten wollten.
 
4. Noch eine große Bevorzugung erhielten die Probsteier dadurch, daß in ihrer eigenen Mitte, und zwar in Schönberg, jährlich zweimal, um Palm. und Advent, das Ding und Recht gehalten wurde, und daß wenigstens alle Hufner der Kirchspiele Schönberg und Probsteihagen ursprünglich daran teilnahmen; denn Franz Rantzow sagt in seinem Protokolle ausdrücklich: „Vor diesem (nämlich bis zum 25. Nov. 1670) kam die ganze Probstei mit Kindern und Gesinde zu Ding und Recht (hieraus erklärt sich der Ursprung der beiden Schönberger Jahrmärkte) und störten und verwirrten Dingvogt und Richter durch ihr Geplerr“. Dagegen ist in den Kloster-Urkunden nirgends die Rede davon, daß auch klösterliche Hufner aus den Walddörfern thätigen Anteil am Ding und Recht genommen hätten; im Gegenteil kommen Fälle vor, wo Hufner aus Ellerbek und Klausdorf nach Schönberg vor Gericht geladen wurden. Ja, sogar die Hufner aus Bendfeld und Ratjendorf waren von diesem Vorrechte ausgeschlossen, weil sie nicht zu Friedrich's Kolonisten gehörten, sondern viel später aus dem Besitze von Adeligen an das Kloster gekommen waren.
 
5. Mit dem Anteile der Probsteier am Gerichte hängt genau zusammen, daß sie schon sehr frühe eine Art Kommunal-Verfassung genossen, wenn auch nicht, wie gegenwärtig, unter Dorfs- und General- (Kommüne-) Vollmachten, sodoch unter ihren Bauervögten, Gildegeschworenen und Kirchen-Juraten. Die erste Veranlassung hierzu gab der oben von uns bemerkte Umstand, daß der Bauervogt (Burmester) jedes Dorfes, ursprünglich des Probsten Friedrich Annehmer und Geschäftsträger bei Anlegung des Dorfes und bei Urbarmachung seiner Feldmark war, als derjenige, dessen der Probst sich zunächst und unmittelbar bediente als seines Gevollmächtigten in allen Angelegenheiten der werdenden Kolonie, und der ihm für diese zweckmäßige Ausführung der ersten Anordnungen in der neuen Dorf-Kommüne verantwortlich war. Hiernach scheint es keinen Zweifel zu leiden, daß auch später und nach Friedrich's Zeiten jeder Bauervogt in seines Dorfes Angelegenheiten des Probsten Geschäftsträger blieb und die Stelle des Offizials vertrat; sowie denn Gerard, der erste Bauervogt zu Fiefbergen, noch im Jahre 1286 des Probsten reitender Bote war und seine Nachfolger auf der Hufe dieses Amt auch ferner behalten sollten. Eine solche Bedeutung der Bauer-

Aktuelle Version vom 18. November 2008, 16:08 Uhr

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etwa 4 # Pf. mehr als die Erbbesitzer; was freilich, als die ganze Jahrespacht einer Hufe 2 # (jetzt etwa 32 #) betrug, keine ganz unbedeutende Abgabe war. Doch scheint dem Kloster zunächst mehr an der Wiedergewinnung seines Erbbesitzes gelegen gewesen zu sein.

2. Mit dem Erb- und Eigentumsrechte der Probsteier Kolonisten hing ein Zweites genau zusammen, daß sie nicht Leibeigene, sondern freie Leute waren, welche mit ihren Hufen und Gütern nach Belieben schalten konnten, und der klösterlichen Obrigkeit zu weitern nichts verpflichtet waren, als ihr den gebührenden Gehorsam zu leisten und die ein für alle Mal bei Übernahme ihrer Hufen auferlegten Abgaben an Heuerkorn, Dienstgeld und Schweineschatz zu entrichten, welche Leistungen durchaus nicht einseitig erhöht oder verändert werden durften. Daher heißen die Probsteier, die einzigen von allen Klosteruntergehörigen, sowohl einzeln (z.B. der Mann Paul Moller in Fiefbergen) als insgesamt „Mannen“: davon das Holz, soviel jeder Probsteier Hufner dem Kloster anzufahren schuldig war, nämlich 3 1/2 Faden, schlechthin ein „Mannholz“ hieß.

3. Eins der größten Privilegien aber, welches Friedrich seinen Kolonisten bewilligte, war die Freiheit von Erlegung des Zehnten, welchen nicht nur Preetz mit den Walddörfern, sondern selbst in der Probstei die Dörfer Brodersdorf, Laboe und Stein (weil sie nicht von Friedrich angebaut waren) jede Hufe mit 6 Himten Roggen an das Kloster zu entrichten hatten. Wie hoch aber damals die Zehntenfreiheit angeschlagen ward, erhellt nicht nur im allgemeinen aus den Schwierigkeiten und Kämpfen, unter welchen der Kirchenzehnte in den nordischen Reichen, zum Teil gewaltsam, eingeführt ward, sondern insbesondere von unseren Gegenden aus dem Umstande, daß ein vom Bischofe Gerold mit den Holsteinischen Kolonisten in Wagrien über den Zehnten bereits verabredeten Vergleich einzig aus der Ursache unvollzogen blieb, weil jene des Notarius Gebühr nicht bezahlten wollten.

4. Noch eine große Bevorzugung erhielten die Probsteier dadurch, daß in ihrer eigenen Mitte, und zwar in Schönberg, jährlich zweimal, um Palm. und Advent, das Ding und Recht gehalten wurde, und daß wenigstens alle Hufner der Kirchspiele Schönberg und Probsteihagen ursprünglich daran teilnahmen; denn Franz Rantzow sagt in seinem Protokolle ausdrücklich: „Vor diesem (nämlich bis zum 25. Nov. 1670) kam die ganze Probstei mit Kindern und Gesinde zu Ding und Recht (hieraus erklärt sich der Ursprung der beiden Schönberger Jahrmärkte) und störten und verwirrten Dingvogt und Richter durch ihr Geplerr“. Dagegen ist in den Kloster-Urkunden nirgends die Rede davon, daß auch klösterliche Hufner aus den Walddörfern thätigen Anteil am Ding und Recht genommen hätten; im Gegenteil kommen Fälle vor, wo Hufner aus Ellerbek und Klausdorf nach Schönberg vor Gericht geladen wurden. Ja, sogar die Hufner aus Bendfeld und Ratjendorf waren von diesem Vorrechte ausgeschlossen, weil sie nicht zu Friedrich's Kolonisten gehörten, sondern viel später aus dem Besitze von Adeligen an das Kloster gekommen waren.

5. Mit dem Anteile der Probsteier am Gerichte hängt genau zusammen, daß sie schon sehr frühe eine Art Kommunal-Verfassung genossen, wenn auch nicht, wie gegenwärtig, unter Dorfs- und General- (Kommüne-) Vollmachten, sodoch unter ihren Bauervögten, Gildegeschworenen und Kirchen-Juraten. Die erste Veranlassung hierzu gab der oben von uns bemerkte Umstand, daß der Bauervogt (Burmester) jedes Dorfes, ursprünglich des Probsten Friedrich Annehmer und Geschäftsträger bei Anlegung des Dorfes und bei Urbarmachung seiner Feldmark war, als derjenige, dessen der Probst sich zunächst und unmittelbar bediente als seines Gevollmächtigten in allen Angelegenheiten der werdenden Kolonie, und der ihm für diese zweckmäßige Ausführung der ersten Anordnungen in der neuen Dorf-Kommüne verantwortlich war. Hiernach scheint es keinen Zweifel zu leiden, daß auch später und nach Friedrich's Zeiten jeder Bauervogt in seines Dorfes Angelegenheiten des Probsten Geschäftsträger blieb und die Stelle des Offizials vertrat; sowie denn Gerard, der erste Bauervogt zu Fiefbergen, noch im Jahre 1286 des Probsten reitender Bote war und seine Nachfolger auf der Hufe dieses Amt auch ferner behalten sollten. Eine solche Bedeutung der Bauer-