Portal:Fürstbistum Osnabrück/Artikel des Monats/2022/07: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Bild:Melle-1648.jpg|thumb|100px|thumb|left|Melle an der Else im Wiehengebirge um 1645/1662 aus dem "Theatrum orbis terrarum, sive, Atlas novus" von Willem Janszoon und Joan Blaeu, erstellt 1645/1662.]]


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Aktuelle Version vom 30. Juni 2022, 00:02 Uhr

Melle an der Else im Wiehengebirge um 1645/1662 aus dem "Theatrum orbis terrarum, sive, Atlas novus" von Willem Janszoon und Joan Blaeu, erstellt 1645/1662.

Melle

Im Monat Juli 2022 möchten wir auf den Ortsartikel der Stadt Melle hinweisen, die als Stadt dem 3. Stand der Städte angehörte.

In Melle wurden die Magistrate nach einem Privileg des Bischofs Heinrich von Holstein aus dem Jahre 1443 zunächst als Bürgermeister, Schöffen und Rat bezeichnet.

Durch eine Verordnung Bischofs Ernst Augusts I. vom 28. November 1694 wurde mit der bis dahin größeren Zahl von Magistratspersonen gebrochen, so dass der Meller Magistrat fortan durch einen Bürgermeister, einen Richter und zwei Ratsherren gebildet wurde, von denen der älteste zugleich Lohnherr war. Die zu diesem Zeitpunkt im Amt Befindlichen Schöffen und Räte durften ihr Magistratsamt noch bis zu ihrem Tod ausüben.

Dieselbe Verordnung regelte auch das Wahlverfahren: Die nach dem Tode der Amtsinhaber bis auf drei übrig bleibenden Magistratspersonen sollten aus der Bürgerschaft sechs Personen bestimmen, welche selbst wiederum sechs Personen auszuwählen hatten. Diese sechs erwählten wählren dann eine Person in die Magistratsstelle, was den Beamten im Amt Grönenberg zur Bestätigung bekannt gemacht werden musste. Der Richter hatte zugleich die Sekretariengeschäfte zu besorgen.

Viel Spaß beim Schmökern!

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