Winnerbe: Unterschied zwischen den Versionen
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Zwischen den beiden Extremen von Freien und Leibeigenen (Bauern) liegt das Winnerbe als eine eigene Güterklasse, die mindestens im Fürstbistum Osnabrück in einigen Fällen bekannt geworden ist. Diese Art eines Erbes geht auf eine Verordnung von Bischf Franz Wilhelm von Wartenberg vom 29. April 1660 zurück, die hauptsächlich aufgrund von nicht unkomplizierten Verträgen eingeführt wurde. Die angesprochenen Verträge wurden im Mittelalter abgeschlossen und hatten beispielsweise zum Inhalt, dass | Zwischen den beiden Extremen von Freien und Leibeigenen (Bauern) liegt das Winnerbe als eine eigene Güterklasse, die mindestens im [[Fürstbistum Osnabrück]] in einigen Fällen bekannt geworden ist, siehe [[:Kategorie:Winnerbe im Fürstbistum Osnabrück]]. Diese Art eines Erbes geht auf eine Verordnung von Bischf Franz Wilhelm von Wartenberg vom 29. April 1660 zurück, die hauptsächlich aufgrund von nicht unkomplizierten Verträgen eingeführt wurde. Die angesprochenen Verträge wurden im Mittelalter abgeschlossen und hatten beispielsweise zum Inhalt, dass | ||
* vielfach Güter der Geistlichkeit überlassen worden waren, die dann wiederum gegen Übernahme sicherer Pachten, Dienste, Schulden und Winne sich wieder | * vielfach Güter der Geistlichkeit überlassen worden waren, die dann wiederum gegen Übernahme sicherer Pachten, Dienste, Schulden und Winne sich wieder verliehen worden waren, | ||
* gewisse gemeine Gründe oder Kirchengründe gegen Erlegung gewisser jährlicher Abgaben und bei vorkommenden Fällen einer Winne verkauft oder abgegeben wurden, | * gewisse gemeine Gründe oder Kirchengründe gegen Erlegung gewisser jährlicher Abgaben und bei vorkommenden Fällen einer Winne verkauft oder abgegeben wurden, | ||
* Besitzer großer Höfe gewisse Grundstücke an andere Personen zur Bebauung abgaben und dafür im Gegenzug jährliche Winne, Pächte oder Dienste als Gegenleistung bekamen. | * Besitzer großer Höfe gewisse Grundstücke an andere Personen zur Bebauung abgaben und dafür im Gegenzug jährliche Winne, Pächte oder Dienste als Gegenleistung bekamen. | ||
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==Bibliographie== | ==Bibliographie== | ||
* Richard, Konrad Henrich: '''[[Von den Winnerben im Hochstifte Osnabrück]]''', Kißling, Osnabrück, 1797. | * Richard, Konrad Henrich: '''[[Von den Winnerben im Hochstifte Osnabrück]]''', Kißling, Osnabrück, 1797. | ||
* [[Nachtrag zu den Osnabrückischen Eigenthumsrechte oder Verordnungen für die Gutsherrn und Eigenbehörige Leute]] | * [[Nachtrag zu den Osnabrückischen Eigenthumsrechte oder Verordnungen für die Gutsherrn und Eigenbehörige Leute]] |
Aktuelle Version vom 25. April 2022, 22:57 Uhr
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Begriff
Zwischen den beiden Extremen von Freien und Leibeigenen (Bauern) liegt das Winnerbe als eine eigene Güterklasse, die mindestens im Fürstbistum Osnabrück in einigen Fällen bekannt geworden ist, siehe Kategorie:Winnerbe im Fürstbistum Osnabrück. Diese Art eines Erbes geht auf eine Verordnung von Bischf Franz Wilhelm von Wartenberg vom 29. April 1660 zurück, die hauptsächlich aufgrund von nicht unkomplizierten Verträgen eingeführt wurde. Die angesprochenen Verträge wurden im Mittelalter abgeschlossen und hatten beispielsweise zum Inhalt, dass
- vielfach Güter der Geistlichkeit überlassen worden waren, die dann wiederum gegen Übernahme sicherer Pachten, Dienste, Schulden und Winne sich wieder verliehen worden waren,
- gewisse gemeine Gründe oder Kirchengründe gegen Erlegung gewisser jährlicher Abgaben und bei vorkommenden Fällen einer Winne verkauft oder abgegeben wurden,
- Besitzer großer Höfe gewisse Grundstücke an andere Personen zur Bebauung abgaben und dafür im Gegenzug jährliche Winne, Pächte oder Dienste als Gegenleistung bekamen.
Bibliographie
- Richard, Konrad Henrich: Von den Winnerben im Hochstifte Osnabrück, Kißling, Osnabrück, 1797.
- Nachtrag zu den Osnabrückischen Eigenthumsrechte oder Verordnungen für die Gutsherrn und Eigenbehörige Leute