Erbgenahm: Unterschied zwischen den Versionen

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==Amtssprache==
==Amtssprache==
* Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch [[Ganerbe|Ganerbschaft]] erbberechtigt ist.  <ref>Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767) </ref>
* Erbgenahm ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch [[Ganerbe|Ganerbschaft]] erbberechtigt ist.  <ref>Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767) </ref>




;Rechsberiff im Markenrecht:
;Rechsberiff im Markenrecht:
*  '''[[Erbgenamen]]''' bezeichnet nach der Markenverfassung die [[Grundherrschaft|Grundherren]] der an einer [[Mark (Gebiet)|Mark]] berechtigten Höfe ([[Markgenosse|Markgenossen]]).
*  '''[[Erbgenahmen]]''' bezeichnet nach der Markenverfassung die erbberechtigten [[Grundherrschaft|Grundherren]] der an einer [[Mark (Gebiet)|Mark]] berechtigten Höfe ([[Markgenosse|Markgenossen]]).
** Vorkommen: 1571 [[Amt Bocholt (historisch)]], [[Kirchspiel]] [[Brünen]] Übermark oder Mark Witholt.  
** Vorkommen: 1571 [[Amt Bocholt (historisch)]], [[Kirchspiel]] [[Brünen]] Übermark oder Mark Witholt.  


;Quelle(n):
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<references/>
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== Weblinks ==
===Zeitlich, regionale Begrifflichkeit===
" [https://woerterbuchnetz.de Wörterbuchnetz]


[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Aktuelle Version vom 21. April 2022, 15:06 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Erbgenahm

Amtssprache

  • Erbgenahm ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch Ganerbschaft erbberechtigt ist. [1]


Rechsberiff im Markenrecht
Quelle(n)
  1. Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767)

Weblinks

Zeitlich, regionale Begrifflichkeit

" Wörterbuchnetz