Colonus: Unterschied zwischen den Versionen
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* Colōnus (lat.), der Pächtercolonus, auch '''Colon''', '''Coloni''', Col. (Abk.) oder '''Kolon'''. | |||
;Berufsbezeichnung:Aufsitzer oder Besitzer eines [[Colonat|Kolonats]] | |||
;Bedeutung: Pächter, Aufsitzer eines Erbzinsgutes, Erbpachthofes, eines [[Gewinn|Erbgewinnrechts]] oder Meierrechtes <ref>Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915) </ref> | |||
:Nach amtlicher Definition 1803 im ehemaligen Hochstift Münster erstens: ein Colono als Wehrfester eines Gutsherrn und zweitens: Colono als [[Selbsthöriger]], ein Pächtiger, welcher zwar schatzpflichtig ist, aber keinen Gutsherren hat. Siehe auch der in Westfalen / Sauerland im 18. Jahrhundert übliche Begriff [[Conductor]]. | |||
;Bedeutung:(fr) ''colon'' = Pflanzer, Ansiedler, [[Anbauer]], Colonist<ref>MOZIN, Abbé: Dictionnaire, J.G. Cotta, Stuttgart und Tübingen: 1850-1851, 1873.</ref> | |||
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Aktuelle Version vom 21. September 2015, 10:26 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > colonus
Amtssprache
- Colōnus (lat.), der Pächtercolonus, auch Colon, Coloni, Col. (Abk.) oder Kolon.
- Berufsbezeichnung
- Aufsitzer oder Besitzer eines Kolonats
- Bedeutung
- Pächter, Aufsitzer eines Erbzinsgutes, Erbpachthofes, eines Erbgewinnrechts oder Meierrechtes [1]
- Nach amtlicher Definition 1803 im ehemaligen Hochstift Münster erstens: ein Colono als Wehrfester eines Gutsherrn und zweitens: Colono als Selbsthöriger, ein Pächtiger, welcher zwar schatzpflichtig ist, aber keinen Gutsherren hat. Siehe auch der in Westfalen / Sauerland im 18. Jahrhundert übliche Begriff Conductor.
- Quelle(n)