Stadtschulze: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bedeutung==
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===Deutsche Ostdiedlung===
===Deutsche Ostsiedlung===
# Im Gebiet der deutschen Ostsiedlung: [[Lokator]] (Siedlungsunternehmer) als Ortsvorsteher und die niedere Gerichtsbarkeit ausübender Richter in der von ihm neu gegründeten Siedlung, die er gegenüber dem [[Landesherrschaft|Landesherrn]] vertritt
# Im Gebiet der deutschen Ostsiedlung: [[Lokator]] (Siedlungsunternehmer) als Ortsvorsteher und die niedere Gerichtsbarkeit ausübender Richter in der von ihm neu gegründeten Siedlung, die er gegenüber dem [[Landesherrschaft|Landesherrn]] vertritt


# Inhaber eines erblichen Schultheißenamts und eines damit verbundenen, in Erbleihe bzw. als Lehen übertragenen Hofguts, für das der Besitzer zum Roßdienst bzw. dessen Geldablösung verpflichtet sein kann. <ref> '''Quelle:''' Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)</ref>
# Inhaber eines erblichen Schultheißenamts und eines damit verbundenen, in Erbleihe bzw. als Lehen übertragenen Hofguts, für das der Besitzer zum Roßdienst bzw. dessen Geldablösung verpflichtet sein kann. <ref> '''Quelle:''' Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)</ref>


===Beispiele===
====Beispiele====
* 1292 in [[Angermünde]] 2 „[[Stadtschulze|sculteti]]“ aus der Familie von Ghelmerstorp, vermutlich [[Lokator|Lokatoren]]
* 1375 Schulze in der [[Greiffenberg (Angermünde)|Stadt Greiffenberg]]
* 1375 Schulze in der [[Greiffenberg (Angermünde)|Stadt Greiffenberg]]



Aktuelle Version vom 9. Februar 2021, 12:00 Uhr

Berufsbezeichnung

Bedeutung

Deutsche Ostsiedlung

  1. Im Gebiet der deutschen Ostsiedlung: Lokator (Siedlungsunternehmer) als Ortsvorsteher und die niedere Gerichtsbarkeit ausübender Richter in der von ihm neu gegründeten Siedlung, die er gegenüber dem Landesherrn vertritt
  1. Inhaber eines erblichen Schultheißenamts und eines damit verbundenen, in Erbleihe bzw. als Lehen übertragenen Hofguts, für das der Besitzer zum Roßdienst bzw. dessen Geldablösung verpflichtet sein kann. [1]

Beispiele

Literatur

  • "Praktische Geschäftsanweisung für die Schulzen der Dorfgemeinden im Preußischen Staate", Franz Schilling, Potsdam und Neustadt-Eberswalde, 1832, Eigenverlag

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)