Stadtschulze: Unterschied zwischen den Versionen
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# Inhaber eines erblichen Schultheißenamts und eines damit verbundenen, in Erbleihe bzw. als Lehen übertragenen Hofguts, für das der Besitzer zum Roßdienst bzw. dessen Geldablösung verpflichtet sein kann. <ref> '''Quelle:''' Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)</ref> | # Inhaber eines erblichen Schultheißenamts und eines damit verbundenen, in Erbleihe bzw. als Lehen übertragenen Hofguts, für das der Besitzer zum Roßdienst bzw. dessen Geldablösung verpflichtet sein kann. <ref> '''Quelle:''' Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)</ref> | ||
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* 1292 in [[Angermünde]] 2 „[[Stadtschulze|sculteti]]“ aus der Familie von Ghelmerstorp, vermutlich [[Lokator|Lokatoren]] | |||
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Aktuelle Version vom 9. Februar 2021, 12:00 Uhr
Berufsbezeichnung
Bedeutung
Deutsche Ostsiedlung
- Im Gebiet der deutschen Ostsiedlung: Lokator (Siedlungsunternehmer) als Ortsvorsteher und die niedere Gerichtsbarkeit ausübender Richter in der von ihm neu gegründeten Siedlung, die er gegenüber dem Landesherrn vertritt
- Inhaber eines erblichen Schultheißenamts und eines damit verbundenen, in Erbleihe bzw. als Lehen übertragenen Hofguts, für das der Besitzer zum Roßdienst bzw. dessen Geldablösung verpflichtet sein kann. [1]
Beispiele
- 1292 in Angermünde 2 „sculteti“ aus der Familie von Ghelmerstorp, vermutlich Lokatoren
- 1375 Schulze in der Stadt Greiffenberg
Literatur
- "Praktische Geschäftsanweisung für die Schulzen der Dorfgemeinden im Preußischen Staate", Franz Schilling, Potsdam und Neustadt-Eberswalde, 1832, Eigenverlag
Fußnoten
- ↑ Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)