AVB 1874-11-102: Unterschied zwischen den Versionen
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| colspan=3 align=Center | '''Uebersicht''' <br/><u> '''über die Eintheilung der Fuß-Artillerie'''<U/> | |||
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| colspan=3 align=Center | [[1. Fuß-Artillerie-Inspektion (Alte Armee)|I. Fuß-Artillerie-Inspektion]] <br/> (In Berlin) | |||
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| align=Center | '''[[1. Fuß-Artillerie-Brigade (Alte Armee)|1. Fuß-Artillerie-Brigade]]''' <br/> (In Berlin) | |||
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| align=Center | [[GFuß-AR|Garde-Fußartillerie-Regiment]] | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 1|Ostpreußisches Fußartillerie-Regiment Nr. 1]] | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 5|Niederschlesisches Fußartillerie-Regiment Nr. 5]] | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 2|Pommersches Fußartillerie-Regiment Nr. 2]] nebst | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 6|Schlesisches Fußartillerie-Regiment Nr. 6]] | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 9|Schleswigsches Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9]] | |||
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| colspan=3 align=Center | [[2. Fuß-Artillerie-Inspektion (Alte Armee)|II. Fuß-Artillerie-Inspektion]] <br/> (In Mainz) | |||
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| align=Center | '''[[3. Fuß-Artillerie-Brigade (Alte Armee)|3. Fuß-Artillerie-Brigade]]''' <br/> (In Mainz) | |||
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| align=Center | '''[[4. Fuß-Artillerie-Brigade (Alte Armee)|4. Fuß-Artillerie-Brigade]]''' <br/> (In Metz) | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 3|Brandenburgisches Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 3 (General Feldzeugmeister)]] | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 8|Theinisches Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 8]] | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 4|Magdeburgisches Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 4]] | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 15|Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 15]] nebst | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 7|Westfälisches Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 7]] | |||
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| align=Center | [[Fuß-AR 14|Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 14]] | |||
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| align=Center | ([[Fuß-AR 12|königlich Sächsisches Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 12]] | |||
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| align=Center | Bezirk des 4. excl. Wittenberg, des 7. und 11. Armee-Korps, sowie Cöln mit Deutz und Ulm. | |||
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| align=Center | Bezirk des 8. Armee-Korps excl. Cöln mit Deutz, des 14. und 15. Armee-Korps | |||
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:Vorstehende Allerhöchste Kabinetts-Ordres werden hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß der Armee gebracht: | |||
:1) Seine Majestät haben bei Vollziehung der Allerhöchsten Ordre vom 7. sc mündlich noch zu befehlen geruht, daß die kommandirenden Generale bei ihren Frühjahrs-Rundreisen thunlich auch die Feld-Batterien ihres Armee-Korps mit ausrücken lassen sollen. | |||
:2) Neue Friedens-Verpflegungs-Etats für die Artillerie werden den betheiligten Behörden und Truppentheilen in nächster Zeit zugehen. | |||
:3) Unter Bezugnahme auf Passus 1b der Allerhöchsten Kabinetts-Ordre vom 11. September v. J. wird bemerkt, daß auf die betreffenden Regiments-Kommandeure mit der Leitung der Offizier-Korps der attachirten Bataillone auch die Leitung der aus denselben gebildeten Ehrengerichte übergeht. | |||
:: Kriegs-Ministerium | |||
:: v. Kameke | |||
No. | No. 339/5. 74. A. I. a. | ||
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Aktuelle Version vom 19. April 2020, 09:52 Uhr
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preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB) | |||
1874 | Verordnung Nr. 102 | Armee-Verordnungs-Blatt 1874/11 |
Signatur
No. 339/5. 74. A. I. a.
Datum
- 11.09.1873
- 07.05.1874
- 21.05.1874
Titel
Aenderungen in der Organisation der ARtillerie
- Berlin, den 11. September 1873
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß das Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9 und das Badische Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 14, unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu dem 9. und 14. Armee-Korps beziehungsweise zum Großgerzoglich Badischen Kontingent, dem Pommerschen Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2 resp. dem Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 15 in nachstehender Weise zu attchiren sind:
- 1.) Den betreffenden Regiments-Kommandeuren werden hinsichtlich der attachirten Bataillone:
- a.) die Ueberwachung des Dienstbetriebes und der Ausbildung der Truppe,
- b.) die Ergänzung und Leitung des Offizier-Korps nebst der Befugnis zur Beurlaubung, sowie zur Versetzung von Offizieren innerhalb des Regiments,
- c.) die Einreichung der Gesuchslisten, der Personal- und Qualifikationsberichte,
- d.) die Disziplinarbestrafung von strafbaren Handlungen, welche gegen ihre eigene dienstliche Autorität oder unter ihren Augen begangen werden,
- in den nämlichen Grenzen übertragen, wie dieselben diese Pflichten resp. Befugnisse gegenüber den im Regiments-Verbande befindlichen Bataillonen auszuüben haben.
- 2.) Den Kommandeuren der attachirten Bataillone bleiben die Disziplinar-Strafbefugnisse und gerichtsherrlichen Rechte eines Regiments-Kommandeurs; hinsichtlich der Beurlaubung von Offizieren werden dieselben auf die Befugnisse eines detachierten Bataillons-Kommandeurs beschränkt.
- 3.) Das Offizier-Korps des Schlewigschen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 9 bildet mit demjenigen des Pommerschen Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 2, das Offizier-Korps des Badischen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 14 mit demjenigen des Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 15 in Bezug auf Avancement ein einheitliches Offizier-Korps.
- 4.) In allen übrigen vorstehend nicht gedachten Beziehungen bleiben die bisherigen Ressort-Verhältnisse bis auf Weiteres unverändert fortbestehen.
- Das Kriegsministeriumhat hiernach das Weitere zu veranlassen
- Berlin, den 11. September 1873.
- Wilhelm
- v. Kameke.
- An das Kriegministerium
Im Verfolg Meiner Ordre vom 18. Juli und 4. September 1872 bestimme Ich hierdurch, daß in der Organisation der Artillerie nachfolgende weitere Aenderungen einzutreten haben:
- 1.) Die Fuß-Artillerie scheidet aus dem Verbande der bestehenden vier Artillerie-Inspektionen aus. Die letzteren erhalten die Bezeichnung "1. (2., 3. resp. 4.) Feld-Artillerie-Inspektion". Die 4. Feldartillerie-Brigade tritt in den Verband der 2. Feld-Artillerie Inspektion, die 11. Feldartillerie-Brigade in den der 3. Feld-Artillerie Inspektion über.
- 2.) Die gesammte Fuß-Artillerie wird in zwei Fuß-Artillerie-Inspektionen zu je zwei Fuß-Artillerie-Brigaden nach Maßgabe der Anlage eingetheilt.
- Für die Fuß-Artillerie-Inspekteure sind dieselben Kompetenzen wie für die Ingenieur-Inspekteure, für die Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandeure dieselben Kompetenzen wie für alle übrigen Brigade-Kommandeure, jedoch nur je drei leichte Rationen, zum Etat zu bringen.
- 3.) Vom 1. Oktober dieses Jahres an bilden die Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandos in Bezug auf Ausrüstung der Festungen, Verwaltung der Artillerie-Depots sc. die Territorial-Verwaltungs-Instanzen und Organe des Kriegs-Ministeriums. Die Artillerie-Offiziere der Plätze und die Vorstände der Artillerie-Depots in offenen Orten sind ihnen direkt unterstellt. Die Abgrenzung der Verwaltungs-Bezirke ergiebt die Anlage.
- 4.) Die Fuß-Artillerie-Inspektionen erhalten je einen Hauptmann 1. Klasse und einen Hauptmann 2. Klasse. die Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandos je einen Premier-Lieutenant als Adjutanten. Jedem Fuß-Artillerie-Brigade-Kommando werden außerdem zwei Zeughauptleute mit dem entsprechenden Zeug-Unterpseronal, sowie ein Feuerwerks-Offizier zugetheilt. Dagegen kommt das bisher bei den Stäben der Fuß-Artillerie-Regimenter befindliche Zeugpersonal in Fortfall.
- 5.) Die Fuß-Artillerie-Inspekteure dürfen in jedem Frühjahr eine Rundreise durch die Garnisonen der ihnen unterstellten Truppentheile ausführen und besichtigen dieselben außerdem - Event. zugleich mit dem General-Inspekteur - alljährlich bei Gelegenheit der Schießübungen. Die Brigade-Kommandeure der Fuß-Artillerie besichtigen die ihnen unterstellten Truppen im Frühjahr und während der Schießübungen, die Festungen und die Artillerie-Depots ihres Bereiches theils zugleich mit den Regimentern im Frühjahr, theils im Herbst.
- 6.) Den kommandierten Generalen und den Divisions-Kommandeuren ist alljährlich eine Dienstreise gestattet, um zu ihrer Information den Schießübungen der Feld-Artillerie des Armee-Korps auf die Dauer von einigen Tagen beizuwohnen, insofern sich hierzu nicht bei ihrer Garnison Gelegenheit bietet.
- Die kommandierenden Generale haben bei den Herbstübungen ihr besonderen Augenmerk auch auf den Zustand und die taktische Verwendung der Feld-Artillerie zu richten und sich über das Resultat in den Mir zu erstattenden Berichten auszusprechen.
- 7.) Die Feld-Artillerie erhält nunmehr definitiv die in Meiner Ordre vom 18. Juli 1872 vorgesehene Formation. Die Regimenter und Batterien führen fortan die ebendaselbst bezeichneten Namen und Nummern; jedoch will Ich genehmigen, daß die reitenden Batterien der Feld-Artillerie-Regimenter Nr. 8, 9 und 11 diejenigen Nummern wieder annehmen, welche sie bis zum Jahre 1871 geführt haben. Die Abtheilungen erhalten die Bezeichnung "1. 2. resp. reitende Abtheilung".
- 8.) Für die Premier-Lieutenants und etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Feld-Artillerie sind dieselben Gehalts-Kompetenzen wie für die entsprechenden Chargen der Kavallerie, für die Premier-Lieutenants und etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Fuß-Artillerie dieselbe Gehalts-Kompetenzen wie für die entsprechenden Chargen des Ingenieur-Korps zum Etat zu bringen. Den zur Zeit vorhandenen etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Feld-Artillerie ist jedoch die Differenz zwischen dem bisher empfangenen und dem künftig etatsmäßigen Gehalt bis zum Aufrücken in die höhere Charge über den Etat fortzugewähren.
- 9.) Das für die Feld-Artillerie erforderliche Feuerwerks-Personal ist aus dem Etat der Fußartillerie zu entnehmen und zu den Feld-Artillerie-Brigaden zu kommandiren.
- 10.) Die Offiziere und Mannschaften der Feld-Artillerie-Regimenter führen die aus der neuen Formation sich ergebenden Nummer in den Epauletts beziehungsweise Achselklappen.
- Im Uebrigen behalte Ich Mir über diejenigen Aenderungen, welche in der Uniformierung der Feld- und Fuß-Artillerie einzutreten haben weitere Bestimmungen vor.
- Berlin, den 7. Mai 1874
- An das Kriegs-Ministerium
- Wilhelm
- v. Kameke
- Vorstehende Allerhöchste Kabinetts-Ordres werden hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß der Armee gebracht:
- 1) Seine Majestät haben bei Vollziehung der Allerhöchsten Ordre vom 7. sc mündlich noch zu befehlen geruht, daß die kommandirenden Generale bei ihren Frühjahrs-Rundreisen thunlich auch die Feld-Batterien ihres Armee-Korps mit ausrücken lassen sollen.
- 2) Neue Friedens-Verpflegungs-Etats für die Artillerie werden den betheiligten Behörden und Truppentheilen in nächster Zeit zugehen.
- 3) Unter Bezugnahme auf Passus 1b der Allerhöchsten Kabinetts-Ordre vom 11. September v. J. wird bemerkt, daß auf die betreffenden Regiments-Kommandeure mit der Leitung der Offizier-Korps der attachirten Bataillone auch die Leitung der aus denselben gebildeten Ehrengerichte übergeht.
- Kriegs-Ministerium
- v. Kameke
No. 339/5. 74. A. I. a.