Actuarius: Unterschied zwischen den Versionen
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# Der Gerichtsschreiber oder Actuarius ist die zweite dem Richter oder Gografen subordinirte Gerichtsperson, welcher besonders die Führung des Protocoll und Verzeichnis aller gerichtlichen Handlangungen nebst der Registratur anvertraut ist. | |||
# Er muß auch zu den actis voluntarix jurisdictionis mit zugezogen werden, und gilt seine gerichtliche Urkunde als documentum publicum feu judiciae, wenn es nicht im Beiseyn des Richters von dem Gerichtsschreiber aufgenommen, unterschrieben und besiegelt ist. Verordn. vom 17. Aug. 1718. im Cod.Conflit. Th. I. Abschn. I. XXXIII. | # Er muß auch zu den actis voluntarix jurisdictionis mit zugezogen werden, und gilt seine gerichtliche Urkunde als documentum publicum feu judiciae, wenn es nicht im Beiseyn des Richters von dem Gerichtsschreiber aufgenommen, unterschrieben und besiegelt ist. Verordn. vom 17. Aug. 1718. im Cod.Conflit. Th. I. Abschn. I. XXXIII. | ||
# Der Gerichtsschreiber führt auch am Brüchtengerichte das Protocoll f. Brüchtengericht. I. und muß auch bey der Wroge mit zugezogen werden. | # Der Gerichtsschreiber führt auch am Brüchtengerichte das Protocoll f. Brüchtengericht. I. und muß auch bey der Wroge mit zugezogen werden. | ||
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Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von Aegidius Klöntrup 1800. | * Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von Aegidius Klöntrup 1800. | ||
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Aktuelle Version vom 24. März 2017, 16:45 Uhr
actuarius, Amtsactuarius
Berufsbezeichnung
- Bedeutung
- öffentlicher Schreiber, Gerichtsschreiber
Gerichtsschreiber, Actuarius
- Der Gerichtsschreiber oder Actuarius ist die zweite dem Richter oder Gografen subordinirte Gerichtsperson, welcher besonders die Führung des Protocoll und Verzeichnis aller gerichtlichen Handlangungen nebst der Registratur anvertraut ist.
- Er muß auch zu den actis voluntarix jurisdictionis mit zugezogen werden, und gilt seine gerichtliche Urkunde als documentum publicum feu judiciae, wenn es nicht im Beiseyn des Richters von dem Gerichtsschreiber aufgenommen, unterschrieben und besiegelt ist. Verordn. vom 17. Aug. 1718. im Cod.Conflit. Th. I. Abschn. I. XXXIII.
- Der Gerichtsschreiber führt auch am Brüchtengerichte das Protocoll f. Brüchtengericht. I. und muß auch bey der Wroge mit zugezogen werden.
- Quelle
- Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von Aegidius Klöntrup 1800.