Gericht Dorsten: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 6: Zeile 6:
Stadtrecht  erhielt  Dorsten 1251  durch den  Landesherrn, den Erzbischof  von Köln.  Seit  dieser  Zeit  war  dort  ein  erzbischöflicher Richter tätig,  seit  1576 mit  einem  städtischen und  einem ritterschaftlichen  Beisitzer.  Daneben besass die  Stadt  die  städtische  Polizeigerichtsbarkeit.
Stadtrecht  erhielt  Dorsten 1251  durch den  Landesherrn, den Erzbischof  von Köln.  Seit  dieser  Zeit  war  dort  ein  erzbischöflicher Richter tätig,  seit  1576 mit  einem  städtischen und  einem ritterschaftlichen  Beisitzer.  Daneben besass die  Stadt  die  städtische  Polizeigerichtsbarkeit.


Nach  einem Zeugenverhör  vom Jahre  1228  über  die  Gerichtsverhälltnisse in  Dorsten  stand  die  echte  Blutgerichtsbarkeit dem Vogt  zu,  während  der  Kölnische  Gorichter von Recklinghausen  solche nur besass, "quando  cum  clamore  fit  wapeniow", wenn  das  Geschrei,  der Ruf  zu  den Waffen, erhoben worden war. Bis  1803  gehörte  Dorsten  zum Kurkölnischen  [[Vest  Recklinghausen]].  
Nach  einem Zeugenverhör  vom Jahre  1228  über  die  Gerichtsverhältnisse in  Dorsten  stand  die  echte  Blutgerichtsbarkeit dem Vogt  zu,  während  der  Kölnische  Gorichter von Recklinghausen  solche nur besass, "quando  cum  clamore  fit  wapeniow", wenn  das  Geschrei,  der Ruf  zu  den Waffen, erhoben worden war. Bis  1803  gehörte  Dorsten  zum Kurkölnischen  [[Vest  Recklinghausen]].  
<ref name="Oppenheim">'''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>
<ref name="Oppenheim">'''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>


===Rechtgrundlage===
===Rechtsgrundlage===
====Allgemeines Recht====
====Allgemeines Recht====
* Landrechte des [[Vest Recklinghausen|Vestes Recklinghausen]]  
* Landrechte des [[Vest Recklinghausen|Vestes Recklinghausen]]  
Zeile 65: Zeile 65:
===Landesherrlich gesetzliche Grundlagen===
===Landesherrlich gesetzliche Grundlagen===
Gesetze und Verordnungen der rheinischen und westfälischen Territorien, die bis zum Ende des Alten Reiches der weltlichen Herrschaft des Erzbischofs von Köln unterstanden. Im Einzelnen handelt es sich im Rheinland um das Kurfürstentum Köln bis zu seiner Auflösung im Jahre 1802 (von 1794 – 1802 nur noch um die rechtsrheinischen Gebiete), in Westfalen um das sogenannte Herzogtum Westfalen (inkl. der hessisch-darmstädtischen Herrschaft 1802 -1818) und das Vest Recklinghausen (inkl. der herzogl. Arenbergischen Herrschaft (1802 -1810).
Gesetze und Verordnungen der rheinischen und westfälischen Territorien, die bis zum Ende des Alten Reiches der weltlichen Herrschaft des Erzbischofs von Köln unterstanden. Im Einzelnen handelt es sich im Rheinland um das Kurfürstentum Köln bis zu seiner Auflösung im Jahre 1802 (von 1794 – 1802 nur noch um die rechtsrheinischen Gebiete), in Westfalen um das sogenannte Herzogtum Westfalen (inkl. der hessisch-darmstädtischen Herrschaft 1802 -1818) und das Vest Recklinghausen (inkl. der herzogl. Arenbergischen Herrschaft (1802 -1810).
* [http://s2w.hbz-nrw.de/ulbbn/content/titleinfo/8208/ Digitalisiertvon der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn.]
* [http://s2w.hbz-nrw.de/ulbbn/content/titleinfo/8208/ Digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn.]


==[[Verwaltungseinbindung (Westfalen)|Zeitschiene nach 1802]]==
==[[Verwaltungseinbindung (Westfalen)|Zeitschiene nach 1802]]==
===Französische Zeit===
===Französische Zeit===
====Friedensgerichte und Tribunale====
====Friedensgerichte und Tribunale====
So wie vorstehend waren die Verhältnisse der Jurisdiktion, als durch den [[Reichsdeputationshauptschluss]] vom 25.02.1803 das [[Vest Recklinghausen]] [[Säkularisation|säkularisiert]] und neuen Landesherren als Entschändigung zugeteilt wurde.  
So wie vorstehend waren die Verhältnisse der Jurisdiktion, als durch den [[Reichsdeputationshauptschluss]] vom 25.02.1803 das [[Vest Recklinghausen]] [[Säkularisation|säkularisiert]] und neuen Landesherren als Entschädigung zugeteilt wurde.  


Zunächst blieben Untergerichte im Allgemeinen in ihrer bisherigen Wirksamkeit bestehen und nur für die Obergerichtsbarkeit erfolgten von den neuen Landesherren  Abänderungen.
Zunächst blieben Untergerichte im Allgemeinen in ihrer bisherigen Wirksamkeit bestehen und nur für die Obergerichtsbarkeit erfolgten von den neuen Landesherren  Abänderungen.


Durch Dekret wurden sämmtliche bisherigen Gerichtsbehörden aufgehoben und eine mit der französischen übereinstimmende Gerichtsverfassung eingeführt. Jedes [[Kanton]] erhielt ein [[Friedensgericht (Kanton)|Friedensgericht]], jedes [[Arrondissement]] ein [[Tribunal]] erster Instanz.
Durch Dekret wurden sämtliche bisherigen Gerichtsbehörden aufgehoben und eine mit der französischen übereinstimmende Gerichtsverfassung eingeführt. Jedes [[Kanton]] erhielt ein [[Friedensgericht (Kanton)|Friedensgericht]], jedes [[Arrondissement]] ein [[Tribunal]] erster Instanz.


Vor die [[Tribunal|Tribunale]] gehörten alle streitigen Eigentumsklagen, die nicht von den [[Friedensgerich|Friedensrichtern]] verglichen werden konnten, oder in denen nicht der [[Präfekturrat]] zu erkennen hatte. Sie behandelten gleichzeitig die korrektionellen Gegenstände bis zu Strafen von fünf Jahren Gefängnis und streitige Handelssachen.
Vor die [[Tribunal|Tribunale]] gehörten alle streitigen Eigentumsklagen, die nicht von den [[Friedensgericht|Friedensrichtern]] verglichen werden konnten, oder in denen nicht der [[Präfekturrat]] zu erkennen hatte. Sie behandelten gleichzeitig die korrektionellen Gegenstände bis zu Strafen von fünf Jahren Gefängnis und streitige Handelssachen.


====[[Kanton Dorsten]]====
====[[Kanton Dorsten]]====
Zeile 85: Zeile 85:


==Preußische Gerichtsbarkeit==
==Preußische Gerichtsbarkeit==
Das  im Jahre  1815 eingerichtete  '''Land-  und  Stadtgericht'''  Dorsten war  zunächst  dem Oberlandesgerichts  Bezirk Kleve  zugeteilt,  durch Verfügung  des  Justizministeriums  vom 08.09.1816 jedoch dem Oberlandesgerichtsbezirk Münster  angegliedert. Untergebracht war  das  Gericht  nebst  dem  Geiängnis in  dem  staatlichen  Gerichtsgebäude.
Das  im Jahre  1815 eingerichtete  '''Land-  und  Stadtgericht'''  Dorsten war  zunächst  dem Oberlandesgerichts  Bezirk Kleve  zugeteilt,  durch Verfügung  des  Justizministeriums  vom 08.09.1816 jedoch dem Oberlandesgerichtsbezirk Münster  angegliedert. Untergebracht war  das  Gericht  nebst  dem  Gefängnis in  dem  staatlichen  Gerichtsgebäude.


Im Jahre  1849  wurde  das  obige  Gericht  zunächst  aufgelöst, Dorsten behielt  nur  eine  '''Gerichtsdeputation,  die  dem [[Gericht Recklinghausen|Kreisgericht  Recklinghausen]]''' angegliedert  wurde.  Sitz  eines  selbständigen Kreisgerichts  wurde Dorsten im Jahre  1851,  welches  nunmehr seinerseits  in Recklinghausen 4  Gerichtskommissionen unterhielt,  die  später  zu  einer  Gerichtsdeputation vereinigt wurden.  Die  räumliche  Unterbringung war  die  gleiche. Gerichtstage  wurden  in Bottrop abgehalten.
Im Jahre  1849  wurde  das  obige  Gericht  zunächst  aufgelöst, Dorsten behielt  nur  eine  '''Gerichtsdeputation,  die  dem [[Gericht Recklinghausen|Kreisgericht  Recklinghausen]]''' angegliedert  wurde.  Sitz  eines  selbständigen Kreisgerichts  wurde Dorsten im Jahre  1851,  welches  nunmehr seinerseits  in Recklinghausen 4  Gerichtskommissionen unterhielt,  die  später  zu  einer  Gerichtsdeputation vereinigt wurden.  Die  räumliche  Unterbringung war  die  gleiche. Gerichtstage  wurden  in Bottrop abgehalten.

Aktuelle Version vom 24. August 2023, 07:46 Uhr

Gericht Dorsten, Gerichtswesen im Vest Recklinghausen: In oft kurzen Zeitabschnitten erlebten wir im Vest Recklinghausen unterschiedliche, oft gegensätzliche politische Systeme: Feudalismus, Einzug der Moderne unter Napoleon, preußisches Kaiserreich, Weimar, NS-Staat, Besatzungsregime die Bundesrepublik. Dabei wurden Rechtsordnungen wie Wäschestücke gewechselt. Was blieb waren die Juristen und nahezu sämtliche Führungsstäbe des jeweiligen Systems, auch auf der regionalen Ebene.

Hierarchie: Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Westfalenprovp-wap.jpg - Portal:Westfalen-Lippe > Regierungsbezirk Münster > Kreis Recklinghausen > Dorsten > Gericht Dorsten

Zeitschiene vor 1803

Stadtrecht erhielt Dorsten 1251 durch den Landesherrn, den Erzbischof von Köln. Seit dieser Zeit war dort ein erzbischöflicher Richter tätig, seit 1576 mit einem städtischen und einem ritterschaftlichen Beisitzer. Daneben besass die Stadt die städtische Polizeigerichtsbarkeit.

Nach einem Zeugenverhör vom Jahre 1228 über die Gerichtsverhältnisse in Dorsten stand die echte Blutgerichtsbarkeit dem Vogt zu, während der Kölnische Gorichter von Recklinghausen solche nur besass, "quando cum clamore fit wapeniow", wenn das Geschrei, der Ruf zu den Waffen, erhoben worden war. Bis 1803 gehörte Dorsten zum Kurkölnischen Vest Recklinghausen. [1]

Rechtsgrundlage

Allgemeines Recht

Markenrecht

  • Lokal, sich zeitlich entwickelnde unterschiedliche Markenrechte.

Frühere Gerichtsbarkeit im Vest Recklinghausen (südlich der Lippe)

Vor Beendigung der Landesherrschaft des Kurfürstentums Köln führte die Regierung die Oberaufsicht über sämtliche Untergerichte im Vest Recklinghausen durch Beamte der Oberaufsicht. Die Untergerichte waren teilweise im kurfürstlichen Besitz, teilweise Privatgerichte, anderer Kooperationen, Städte oder Gutsbesitzer.

Übersicht der Jurisdiktion

Über die Gerichtsherren, Gerichtsbezirke und Orte, wo sich die Gerichtsakten 1864 befanden, verhält sich nachstehende Übersicht:

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
des Gerichtes
Gerichtsherr Gerichtsbezirk Ablageort
Aktenarchiv
-.- Gericht Dorsten Landesherr im Vest Recklinghausen Kirchspiel Dorsten und Bauerschaften
Kirchspiel Polsum und Bauerschaften,
Kirchspiel Gladbeck und Bauerschaften,
Kirchspiel Buer und Bauerschaften,
Kirchspiel Kirchhellen und Bauerschaften ,
Kirchspiel Bottrop und Bauerschaften,
Kirchspiel Osterfeld und Bauerschaften.
Dorsten [2]

Frühere Gerichtsbarkeit im Bereich des Fürstbistums Münster (nördlich der Lippe)

Vor Beendigung der Landesherrschaft des Fürstbistums Münster führte die Regierung die Oberaufsicht über sämtliche Untergerichte durch Beamte der Oberaufsicht. Die Untergerichte waren teilweise im fürstlichen Besitz, teilweise Privatgerichte des Domkapitels, anderer Kooperationen, Städte oder Gutsbesitzer.

Übersicht der Jurisdiktion

Über die Gerichtsherren, Gerichtsbezirke und Orte, wo sich die Gerichtsakten 1864 befanden, verhält sich nachstehende Übersicht:

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
des Gerichtes
Gerichtsherr Gerichtsbezirk Ablageort
Aktenarchiv
16 Gericht Herrlichkeit Lembeck Haus Lembeck Dorf Altschermbeck und Bauerschaften Rüste, Buschhausen, Emmelkamp und Üfte
Dorf Erle und Bauerschaften Westrick und Oestrick
Dorf Hervest und Bauerschaften Orthöve und Wenge
Dorf und Kirchspiel Holsterhausen
Dorf Lembeck und Bauerschaften Endeln und Lasthauseb, Wessendorf (Dorsten-Lembeck) und Sprecking, Beck und Stroick
Dorf und Kirchspiel Rhade
Dorf Wulfen und Bauerschaften Dimke, Deuten und Sölten
unbekannt [3]

Landesherrlich gesetzliche Grundlagen

Gesetze und Verordnungen der rheinischen und westfälischen Territorien, die bis zum Ende des Alten Reiches der weltlichen Herrschaft des Erzbischofs von Köln unterstanden. Im Einzelnen handelt es sich im Rheinland um das Kurfürstentum Köln bis zu seiner Auflösung im Jahre 1802 (von 1794 – 1802 nur noch um die rechtsrheinischen Gebiete), in Westfalen um das sogenannte Herzogtum Westfalen (inkl. der hessisch-darmstädtischen Herrschaft 1802 -1818) und das Vest Recklinghausen (inkl. der herzogl. Arenbergischen Herrschaft (1802 -1810).

Zeitschiene nach 1802

Französische Zeit

Friedensgerichte und Tribunale

So wie vorstehend waren die Verhältnisse der Jurisdiktion, als durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25.02.1803 das Vest Recklinghausen säkularisiert und neuen Landesherren als Entschädigung zugeteilt wurde.

Zunächst blieben Untergerichte im Allgemeinen in ihrer bisherigen Wirksamkeit bestehen und nur für die Obergerichtsbarkeit erfolgten von den neuen Landesherren Abänderungen.

Durch Dekret wurden sämtliche bisherigen Gerichtsbehörden aufgehoben und eine mit der französischen übereinstimmende Gerichtsverfassung eingeführt. Jedes Kanton erhielt ein Friedensgericht, jedes Arrondissement ein Tribunal erster Instanz.

Vor die Tribunale gehörten alle streitigen Eigentumsklagen, die nicht von den Friedensrichtern verglichen werden konnten, oder in denen nicht der Präfekturrat zu erkennen hatte. Sie behandelten gleichzeitig die korrektionellen Gegenstände bis zu Strafen von fünf Jahren Gefängnis und streitige Handelssachen.

Kanton Dorsten

Friedensgericht im Kanton Dorsten und Arrondissement Essen im Rheindepartement, Großherzogtum Berg. Darin:

Preußische Gerichtsbarkeit

Das im Jahre 1815 eingerichtete Land- und Stadtgericht Dorsten war zunächst dem Oberlandesgerichts Bezirk Kleve zugeteilt, durch Verfügung des Justizministeriums vom 08.09.1816 jedoch dem Oberlandesgerichtsbezirk Münster angegliedert. Untergebracht war das Gericht nebst dem Gefängnis in dem staatlichen Gerichtsgebäude.

Im Jahre 1849 wurde das obige Gericht zunächst aufgelöst, Dorsten behielt nur eine Gerichtsdeputation, die dem Kreisgericht Recklinghausen angegliedert wurde. Sitz eines selbständigen Kreisgerichts wurde Dorsten im Jahre 1851, welches nunmehr seinerseits in Recklinghausen 4 Gerichtskommissionen unterhielt, die später zu einer Gerichtsdeputation vereinigt wurden. Die räumliche Unterbringung war die gleiche. Gerichtstage wurden in Bottrop abgehalten.

Amtsgericht Dorsten

1879 erhielt Dorsten ein Amtsgericht, das durch Gesetz vom 03.04.1888 dem Landgerichtsbezirk Essen angegliedert wurde. [1]

Archiv

  • Stadtgericht Dorsten; Bestandsgeschichte:
    • Laufzeit : 1731-1817; Inhalt : Gerichtsprotokolle 1753-1809; Zeugenverhörprotokolle 1756-1805; Pfandbuch (Pignusbuch) 1805-1809; Kontraktenprotokolle 1731-1817; Tabellen mit Angaben der Gutsherren und Eigenbehörigen für die Kirchspiele Dorsten, Polsum, Gladbeck, Buer, Kirchhellen, Bottrop, Osterfeld. Umfang : 80 Akten (35 Kartons), Findbuch A 188 I mit Index.
  • Land- und Stadtgericht, Dorsten; Bestandsgeschichte:
    • Laufzeit : 1815-1856; Umfang : 568 Akten (30 Kartons), Findbücher Q 321 (Land- und Stadtgericht) und Q 321t (Testamente).
  • Kreisgericht Dorsten, Bestandsgeschichte:
    • Laufzeit : 1850-1899; Umfang : 1416 Akten (46 Kartons), Findbücher Q 416 (Kreisgericht) und Q 417t (Testamente).
  • Amtsgericht Dorsten, Bestandsgeschichte:
    • Umfang : 13.871 Akten (1647 Kartons), Findbücher Q 519 (Amtsgericht), Q 519t (Testamente) und Q 519g (Grundakten)..

Grundbücher

Fußnoten

  1. 1,0 1,1 Quelle: Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)
  2. Quelle: Stadtarchiv Dorsten
  3. Quelle: Olfers, Clemens A. von: Beiträge zur Geschichte der Verfaßung und Zerstückelung des Oberstiftes Münster (1848)

Weblinks

Offizielle Webseiten

Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis

.