Physikus: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Oberpräsident jeder Provinz führt den Vorsitz über das Medizinalkollegium, das als rein wissenschaftliche und technisch ratgebende Behörde (speziell für gerichtliche Medizin und Hygiene) keine Verwaltung hat. Den Regierungen ist zur speziellen Bearbeitung der '''medizinal- und sanitätspolizeilichen Geschäfte''' ein Regierungs- (und Medizinal-) Rat beigegeben. Als Organe der Regierung fungieren der '''Kreisarzt und der Kreistierarzt.'''  
Der Oberpräsident jeder Provinz führt den Vorsitz über das Medizinalkollegium, das als rein wissenschaftliche und technisch ratgebende Behörde (speziell für gerichtliche Medizin und Hygiene) keine Verwaltung hat. Den Regierungen ist zur speziellen Bearbeitung der '''medizinal- und sanitätspolizeilichen Geschäfte''' ein Regierungs- (und Medizinal-) Rat beigegeben. Als Organe der Regierung fungieren der '''Kreisarzt und der Kreistierarzt.'''  


==Physikat==
===Physikat===
Ein Physikat beschreibt dem Umfang der öffentlich - rechtlichen Amtsstelle eines [[Physikus]], so beispielsweise eines  
Ein Physikat beschreibt dem Umfang der öffentlich - rechtlichen Amtsstelle eines [[Physikus]], so beispielsweise eines  
* [[Amtsmedikus]]
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===Aufgaben im Physikat ===
===Aufgaben im Physikat ===
Die staatlich besoldeten [[Physikus|Kreis-, Stadt-]] oder [[Amtsmedikus|Landphysici]] heißen, standen  18. / 19. Jahrhundert unter der Oberaufsicht der  medizinischen Fakultäten oder Sanitätskollegien. Sie waren verpflichtet in ihren jeweiligen Bezirken Ratschläge zu erteilen und zu veröffentlichen, welche das öffentliche Gesundheitswohl förderten oder Gefährdungen abwenden konnten. In dieser Funktion hatten sie  schädliche Missbräuche anzuzeigen, Wundärzte, Apotheker, Hebammen zu prüfen und diese zur Einhaltung  ihrer Pflichten anzuhalten, bei groben Vergehungen die betreffenden Personen zu rügen. In in gerichtlich - medizinischen Fällen hatten sie Besichtigungen und (gewöhnlich mit Zuziehung eines Wundarztes) Sektionen (Pethologie) zu verrichten und über den Befund in erster Instanz ihr Gutachten gewissenhaft und den Grundsätzen der Heilkunde gemäß zu erteilen.  
Die staatlich besoldeten [[Physikus|Kreis-, Stadt-]] oder [[Amtsmedikus|Landphysici]] heißen, standen  18. / 19. Jahrhundert unter der Oberaufsicht der  medizinischen Fakultäten oder Sanitätskollegien. Sie waren verpflichtet in ihren jeweiligen Bezirken Ratschläge zu erteilen und zu veröffentlichen, welche das öffentliche Gesundheitswohl förderten oder Gefährdungen abwenden konnten. In dieser Funktion hatten sie  schädliche Missbräuche anzuzeigen, Wundärzte, Apotheker, Hebammen zu prüfen und diese zur Einhaltung  ihrer Pflichten anzuhalten, bei groben Vergehungen die betreffenden Personen zu rügen. In in gerichtlich - medizinischen Fällen hatten sie Besichtigungen und (gewöhnlich mit Zuziehung eines Wundarztes) Sektionen (Pathologie) zu verrichten und über den Befund in erster Instanz ihr Gutachten gewissenhaft und den Grundsätzen der Heilkunde gemäß zu erteilen.  


Im Rahmen der Wohlfahrtspflege hatten sie die Armen unentgeldlich in Krankheiten zu betreuen und bei den Bemühungen zur Rettung der Verunglückten und Scheintodten die Oberaufsicht zu führen.
Im Rahmen der Wohlfahrtspflege hatten sie die Armen unentgeldlich in Krankheiten zu betreuen und bei den Bemühungen zur Rettung der Verunglückten und Scheintodten die Oberaufsicht zu führen.

Aktuelle Version vom 2. September 2019, 15:09 Uhr

Informationen über regionale Lebensumstände geben ein Abbild über Lebensweisen der hier bodenständigen Menschen in ihren Zeitverhältnissen, um damit eine Basis zur Darstellung persönliche Geschichte von Vorfahren in Zeit und Raum für Biografien zu bilden. Entwicklung im lokalen und regionalen Zusammenhang, Land und Leute, Siedlung....

Historische Hierarchie

Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Wohlfahrtspflege > Physikus

Medizinalkollegium in Preußen

Der Oberpräsident jeder Provinz führt den Vorsitz über das Medizinalkollegium, das als rein wissenschaftliche und technisch ratgebende Behörde (speziell für gerichtliche Medizin und Hygiene) keine Verwaltung hat. Den Regierungen ist zur speziellen Bearbeitung der medizinal- und sanitätspolizeilichen Geschäfte ein Regierungs- (und Medizinal-) Rat beigegeben. Als Organe der Regierung fungieren der Kreisarzt und der Kreistierarzt.

Physikat

Ein Physikat beschreibt dem Umfang der öffentlich - rechtlichen Amtsstelle eines Physikus, so beispielsweise eines

Im 18. / 19. Jahrhundert handelte es sich dabei um das Amt und den Amtsbezirk eines nach der jeweils geltenden Arznei- und Medizinalordnung obrigkeitlich bestellten und besoldeten Arztes, dessen Aufgabe in der medizinalpolizeilichen Handhabung lag, und der daher auch bei gerichtlichen Untersuchungen oder ähnlichen Vorkommnissen präsent sein und Gutachten zu erstellen hatte.

Ein Physikat beschrieb die Aufgabenstellung und den Bezirk, welcher einem Physikus, sei es beispielsweise ein Land-, Kreis- oder Stadtphysikus, zur Aufsicht anvertrauet war.

Aufgaben im Physikat

Die staatlich besoldeten Kreis-, Stadt- oder Landphysici heißen, standen 18. / 19. Jahrhundert unter der Oberaufsicht der medizinischen Fakultäten oder Sanitätskollegien. Sie waren verpflichtet in ihren jeweiligen Bezirken Ratschläge zu erteilen und zu veröffentlichen, welche das öffentliche Gesundheitswohl förderten oder Gefährdungen abwenden konnten. In dieser Funktion hatten sie schädliche Missbräuche anzuzeigen, Wundärzte, Apotheker, Hebammen zu prüfen und diese zur Einhaltung ihrer Pflichten anzuhalten, bei groben Vergehungen die betreffenden Personen zu rügen. In in gerichtlich - medizinischen Fällen hatten sie Besichtigungen und (gewöhnlich mit Zuziehung eines Wundarztes) Sektionen (Pathologie) zu verrichten und über den Befund in erster Instanz ihr Gutachten gewissenhaft und den Grundsätzen der Heilkunde gemäß zu erteilen.

Im Rahmen der Wohlfahrtspflege hatten sie die Armen unentgeldlich in Krankheiten zu betreuen und bei den Bemühungen zur Rettung der Verunglückten und Scheintodten die Oberaufsicht zu führen.

Darüber hinaus hatte der Physikus auch von dem gesamten Medizinalzustand seines Ortes und von seinen Amtsverrichtungen an die medizinische Facultät oder dem Sanitätskollegium, unter welchem er stand, oder an die Landesregierung von Zeit zu Zeit umfassend zu berichten. [1]

Fußnoten

Literatur

  • Pappenheim, Handbuch der Sanitätspolizei (2. Aufl., Berlin 1868–70, 2 Bde.)
  • Stein, Verwaltungslehre, Tl. 3: Das öffentliche Gesundheitswesen etc. (2. Aufl., Stuttgart 1882)
  • Handhabung der Gesundheitsgesetze in Preußen« (hrsg. von Springfeld u. Sieber, das. 1898–4900, 6 Bde.)
  • Gesundheitsbüchlein« (hrsg. vom kaiserl. Gesundheitsamt, 8. Aufl., Berlin 1889)
  • Kotelmann, Gesundheitspflege im Mittelalter (Hamburg 1890)
  • Hirsch, Die historische Entwickelung der öffentlichen Gesundheitspflege (Berlin 1889)

Zeitschriften

  • »Vierteljahrsschrift für gerichtliche Medizin und öffentliches Sanitätswesen« (hrsg. von Eulenberg, jetzt Schmidtmann und Straßmann, Berlin, seit 1852)
  • »Deutsche Vierteljahrsschrift für öffentliche Gesundheitspflege« (hrsg. von Finkelnburg, jetzt Spieß und Pistor Braunschweig, seit 1869)
  • »Zentralblatt für allgemeine Gesundheitspflege« (hrsg. von Finkelnburg u. a., Bonn 1882ff.)
  • »Archiv für Hygiene« (hrsg. von Pettenkofer u. a., jetzt Buchner, Forster u. a., München, seit 1883)
  • »Zeitschrift für Hygiene« (hrsg. von Koch und Flügge, Leipzig, seit 1886)
  • »Veröffentlichungen des kaiserlich deutschen Gesundheitsamtes« (Berlin, seit 1877)
  • »Hygienische Rundschau« (hrsg. von Fränkel, Rubner, Günther, Berlin, seit 1891)
  • »Blätter für Volksgesundheitspflege« (München 1900ff.)
  • »Veröffentlichungen des deutschen Vereins für Volkshygiene« (München 1902ff.)