Vogtding: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (→Erklärung) |
WRost (Diskussion • Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt) | |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 4. August 2023, 07:29 Uhr
Erklärung
Ableitung aus „Vogt“ und „Ding“
- Quellvarianten
- vaightgedinge, vogedding, voytding = Vogtgericht
- 1.Bedeutung
- Vogtgericht, das Ding (= Gericht) eines Vogtes, besonders eines Schutz- und Schirmherrens geistlicher Stifter, zunächt über die Hintersassen einer geistlichen Einrichtung, später auch über Einwohner eines Kirchspiels im Eigentum eines Landesherrn.
- 1. Beispiel
- 1260 übertrug Wilhelm von Holte, Bischof von Münster, seiner Schwester Jutta von Holte, Äbtissin zu Nottuln, das Vogtding über die Kirche u. das Kloster. Die zeitliche Äbtissin war bereits im Besitz des (Archidiakonalgerichtsbarkeit) über die Nottulner Kirche (Kirchspiel). [1]
- 2. Beispiel
- Leobschütz war seit etwa 1253 Oberhof über 22 Städte und mehr als 100 Dörfer mit 3 Foytdingen (Vogtding nach Weihnachten, Ostern und Michaelis) und 3 Taydingen jährlich. Beschreibung im Deutschen Städtebuch von 1939. [2]
Fußnote
- ↑ Quelle: Westfälisches Urkundenbuch (WUB) III. Nr. 654.
- ↑ Quelle: Kayser, Prof. Dr. Erich: Deutsches Städtebuch Band 1, Norddeutschland.