Schweizerisches Bürgerrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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== Allgemeines == | == Allgemeines == | ||
Zur schweizerischen Staatsbürgerschaft gehört immer das Bürgerrecht der Heimatgemeinde, das Bürgerrecht des entsprechenden Kantons und das Schweizer Bürgerrecht. | |||
Das Bürgerrecht einer Gemeinde wird durch Geburt, Heirat oder durch "Einbürgerung" erworben. Bei der Einbürgung eines Neuzuzügers müssen in der Regel die übrigen im Ort wohnhaften Schweizer zustimmen und der Neubürger zahlt einen aus dem steuerbaren Einkommen errechneten Betrag, um heimatberechtigt zu werden. | |||
Diese '''Heimatgemeinde''', der '''Bürgerort''' oder '''Heimatort''' ist in vielen Fällen nicht die Gemeinde, in der man geboren ist oder in der man wohnt, sondern der "Ort der Väter"! Einige Schweizer haben zu ihrer Heimatgemeinde keinen Bezug mehr, da die Familie schon vor mehreren Generationen weggezogen ist. | Diese '''Heimatgemeinde''', der '''Bürgerort''' oder '''Heimatort''' ist in vielen Fällen nicht die Gemeinde, in der man geboren ist oder in der man wohnt, sondern der "Ort der Väter"! Einige Schweizer haben zu ihrer Heimatgemeinde keinen Bezug mehr, da die Familie schon vor mehreren Generationen weggezogen ist. | ||
Um die Sache mit dem Bürgerrecht aber noch komplizierter zu machen, gibt es neben den Einwohnergemeinden mit ihren '''Heimatberechtigten''' oft auch noch so genannte '''Bürgergemeinden''', '''Ortsgemeinden''' oder '''Ortsbürger'''. Dies sind Körperschaften aus früheren Zeiten von vollberechtigten Stadtbürgern und Dorfgenossen. Sie mussten ihre politischen Rechte im 19. Jahrhundert zwar an die offenen Einwohnergemeinden abtreten. Die Nutzungsrechte der Dörfer und Städte (Bürgergüter) durften sie aber weiter verwalten und ihren '''Bürgern''' zukommen lassen. Als Ortsbürger wohnt man in seiner Heimatgemeinde. | |||
[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c141_0.html Bundesgesetz] vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. | |||
== Unterstützungsbedürftigkeit == | == Unterstützungsbedürftigkeit == | ||
Wurde ein Schweizer "armengenössig", d.h. unterstützungsbedürftig, so hatte die Heimatgemeinde für ihn aufzukommen. Auch war die Unterbringung in einem Altersheim Sache der Heimatgemeinde. Heute werden diese sozialen Aufgaben meist von der Einwohnergemeinde (Wohnort-Gemeinde), in der die Person die letzten 2 Jahre wohnhaft war, übernommen. Kommt der Sozialhilfebezüger direkt aus dem Ausland, übernimmt wiederum die Heimatgemeinde die Unterstützung. | Wurde ein Schweizer "armengenössig", d.h. unterstützungsbedürftig, so hatte die Heimatgemeinde für ihn aufzukommen. Auch war die Unterbringung in einem Altersheim Sache der Heimatgemeinde. Heute werden diese sozialen Aufgaben meist von der Einwohnergemeinde (Wohnort-Gemeinde), in der die Person die letzten 2 Jahre wohnhaft war, übernommen. Kommt der Sozialhilfebezüger direkt aus dem Ausland, übernimmt wiederum die Heimatgemeinde die Unterstützung. | ||
Bei Hungernöten haben viele Gemeinden den | Bei Hungernöten haben viele Gemeinden den verarmten Personen die Passage in ein überseeisches Land bezahlt, wie dies auch in anderen deutschsprachigen Gebieten vorgekommen ist. | ||
Weil die Unterstützung (Sozialhilfe, Stipendien etc.) meist durch die Einwohnergemeinde übernommen wird, besteht seit dem 20. Jahrhundert in der Regel kein Grund, sich am neuen Wohnort einzukaufen. Daher lassen sich viele | Weil die Unterstützung (Sozialhilfe, Stipendien etc.) meist durch die Einwohnergemeinde übernommen wird, besteht seit dem 20. Jahrhundert in der Regel kein Grund, sich am neuen Wohnort einzukaufen. Daher lassen sich viele Familiennamen eindeutig einer bestimmten Gegend zuordnen. | ||
== Familienregister == | == Familienregister == | ||
Geburt, Hochzeit, Tod werden zwar am Wohnort der Schweizer erfasst. Sie werden aber zugleich in der Heimatgemeinde registriert. Die Heimatgemeinde führt die Familienregister! In der | Geburt, Hochzeit, Tod werden zwar am Wohnort der Schweizer erfasst. Sie werden aber zugleich in der Heimatgemeinde registriert. Die Heimatgemeinde führt die Familienregister! In der Wohngemeinde hinterlegt man für die Dauer seines Aufenthaltes seinen '''Heimatschein'''. | ||
Damit sind die wichtigsten zivilstandsamtlichen Daten gesammelt in der Bürgermeinde oder dem entsprechenden Archiv einsehbar. | Damit sind die wichtigsten zivilstandsamtlichen Daten gesammelt in der Bürgermeinde oder dem entsprechenden Archiv einsehbar. | ||
{{Textübernahme | |||
|1=der alten Regionalseite http://www.genealogienetz.de/reg/CH/CH-burger-d.html | |||
|2=http://wiki-de.genealogy.net/w/index.php?title=Schweizerisches_B%C3%BCrgerrecht&oldid=17773 | |||
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[[Kategorie:Schweiz|Bürgerrecht, Schweizer]] |
Aktuelle Version vom 2. November 2006, 07:46 Uhr
Weitere Informationen zur speziellen Forschung in der Schweiz erhalten Sie unter Familienforschung Schweiz.
Allgemeines
Zur schweizerischen Staatsbürgerschaft gehört immer das Bürgerrecht der Heimatgemeinde, das Bürgerrecht des entsprechenden Kantons und das Schweizer Bürgerrecht.
Das Bürgerrecht einer Gemeinde wird durch Geburt, Heirat oder durch "Einbürgerung" erworben. Bei der Einbürgung eines Neuzuzügers müssen in der Regel die übrigen im Ort wohnhaften Schweizer zustimmen und der Neubürger zahlt einen aus dem steuerbaren Einkommen errechneten Betrag, um heimatberechtigt zu werden.
Diese Heimatgemeinde, der Bürgerort oder Heimatort ist in vielen Fällen nicht die Gemeinde, in der man geboren ist oder in der man wohnt, sondern der "Ort der Väter"! Einige Schweizer haben zu ihrer Heimatgemeinde keinen Bezug mehr, da die Familie schon vor mehreren Generationen weggezogen ist.
Um die Sache mit dem Bürgerrecht aber noch komplizierter zu machen, gibt es neben den Einwohnergemeinden mit ihren Heimatberechtigten oft auch noch so genannte Bürgergemeinden, Ortsgemeinden oder Ortsbürger. Dies sind Körperschaften aus früheren Zeiten von vollberechtigten Stadtbürgern und Dorfgenossen. Sie mussten ihre politischen Rechte im 19. Jahrhundert zwar an die offenen Einwohnergemeinden abtreten. Die Nutzungsrechte der Dörfer und Städte (Bürgergüter) durften sie aber weiter verwalten und ihren Bürgern zukommen lassen. Als Ortsbürger wohnt man in seiner Heimatgemeinde.
Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts.
Unterstützungsbedürftigkeit
Wurde ein Schweizer "armengenössig", d.h. unterstützungsbedürftig, so hatte die Heimatgemeinde für ihn aufzukommen. Auch war die Unterbringung in einem Altersheim Sache der Heimatgemeinde. Heute werden diese sozialen Aufgaben meist von der Einwohnergemeinde (Wohnort-Gemeinde), in der die Person die letzten 2 Jahre wohnhaft war, übernommen. Kommt der Sozialhilfebezüger direkt aus dem Ausland, übernimmt wiederum die Heimatgemeinde die Unterstützung. Bei Hungernöten haben viele Gemeinden den verarmten Personen die Passage in ein überseeisches Land bezahlt, wie dies auch in anderen deutschsprachigen Gebieten vorgekommen ist.
Weil die Unterstützung (Sozialhilfe, Stipendien etc.) meist durch die Einwohnergemeinde übernommen wird, besteht seit dem 20. Jahrhundert in der Regel kein Grund, sich am neuen Wohnort einzukaufen. Daher lassen sich viele Familiennamen eindeutig einer bestimmten Gegend zuordnen.
Familienregister
Geburt, Hochzeit, Tod werden zwar am Wohnort der Schweizer erfasst. Sie werden aber zugleich in der Heimatgemeinde registriert. Die Heimatgemeinde führt die Familienregister! In der Wohngemeinde hinterlegt man für die Dauer seines Aufenthaltes seinen Heimatschein.
Damit sind die wichtigsten zivilstandsamtlichen Daten gesammelt in der Bürgermeinde oder dem entsprechenden Archiv einsehbar.
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