Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894/XXXVII: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Matrikularbeiträge verteilen sich auf die einzelnen Bundesstaaten wie folgt:
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| Preußen || 229 570 486 || Sachsen-Koburg-Gotha || 1 557 844
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| Bayern || 46 798 820 || Anhalt || 2 145 106
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| Sachsen || 27 718 737 || Schwarzburg-Sondershausen || 563 424
|-
| Württemberg || 16 769 811 || Schwarzburg-Rudolstadt || 639 727
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| Baden || 13 599 228 || Waldeck || 422 358
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| Hessen || 7 485 254 || Reuß ältere Linie || 504 264
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| Mecklenburg-Schwerin || 4 237 424 || Reuß jüngere Linie || 986 320
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| Sachsen-Weimar || 2 459 972 || Schaumburg-Lippe || 298 860
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| Mecklenburg-Strelitz || 711 488 || Lippe || 972 745
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| Oldenburg || 2 679 336 || Lübeck || 617 871
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| Braunschweig || 3 157 337 || Bremen || 1 416 583
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| Sachsen-Meiningen || 1 692 731 || Hamburg || 5 248 273
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| Sachsen-Altenburg || 1 309 757 || Elsaß-Lothringen || 13 050 389
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{{NE}}Die ''Einnahmen'' des Reichs bestehen:
: 1) aus den Ereignissen der Zölle und der Aversa sowie der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern. Als solche sind die Branntwein-, Brau-, Rübenzucker-, Slz- und Tabaksteuer eingeführt. Für BAyern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen iist jedoch die Besteuerung des Biers Landes-, nicht Reichssache. Dassselbe gilt für die drei erstgenannten Staaten von der Branntweinsteuer. Daher haben jene Länder an den betreffenden Reichseinnahmen auch keinen Anteil;
: 2) aus den Einnahmen aus der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung, Bayern und Württemberg, elche in dieser Beziehung selbständig gestellt sind, haben auch an diesen Erträgnissen keinen Anteil und müssen dem entsprechend höhere Matrikularbeiträge bezahlen;
: 3) aus den Einnahmen aus der für das Reich zur Erhebung kommenden Wechselstempelsteuer und aus dem Spielkartensempel, aus den Zinsen des Reichsfonds, den Einnahmen aus der Reichseisenbahnverwaltung, aus der Reichsdruckerei, der statistischen Gebühr, sonstigen Gebühren, Steuern der Banken und endlich den Matrikularbeiträgen. Soweit nämlich die direkten Einnahmen zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben des Reichs nicht Ausreichen, sind die Mittel durch Beiträge der einzelnen bundesstaaten nach maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.

Aktuelle Version vom 27. Juni 2016, 20:35 Uhr

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Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894
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B. Ausgaben.

1) Fortdauernde. Mark
Reichstag 423 853
Reichskanzler und Reichskanzlei 153 460
Auswärtiges Amt 10 135 905
Reichsamt des Innern 25 841 515
Verwaltung des Reichsheers 456 754 680
Marineverwaltung 48 252 639
Reichsjustizverwaltung 2 054 978
Reichsschatzamt 354 258 840
Reichseisenbahnamt 332 820
Reichsschuld 66 966 000
Rechnungshof 629 883
Allgemeiner Pensionsfonds 44 793 028
Reichinvalidenfonds 24 672 078
  Summe der fortdauernden Ausgaben: 1 035 269 679
 
2) Einmalige. Mark
Auswärtiges Amt 4 206 200
Reichsamt des Innern 38 597 900
Post- und Telegraphenverwaltung 13 877 314
Reichsdruckerei 219 700
Verwaltung des Reichsheers 198 404 905
Marineverwaltung 31 544 250
Reichsjustizverwaltung 1 200 000
Reichsschatzamt 218 600
Reichseisenbahnamt 4 000
Eisenbahnverwaltung 13 386 810
  Summe der einmaligen Ausgaben: 301 659 679

Die Matrikularbeiträge verteilen sich auf die einzelnen Bundesstaaten wie folgt:

Mark Mark
Preußen 229 570 486 Sachsen-Koburg-Gotha 1 557 844
Bayern 46 798 820 Anhalt 2 145 106
Sachsen 27 718 737 Schwarzburg-Sondershausen 563 424
Württemberg 16 769 811 Schwarzburg-Rudolstadt 639 727
Baden 13 599 228 Waldeck 422 358
Hessen 7 485 254 Reuß ältere Linie 504 264
Mecklenburg-Schwerin 4 237 424 Reuß jüngere Linie 986 320
Sachsen-Weimar 2 459 972 Schaumburg-Lippe 298 860
Mecklenburg-Strelitz 711 488 Lippe 972 745
Oldenburg 2 679 336 Lübeck 617 871
Braunschweig 3 157 337 Bremen 1 416 583
Sachsen-Meiningen 1 692 731 Hamburg 5 248 273
Sachsen-Altenburg 1 309 757 Elsaß-Lothringen 13 050 389

      Die Einnahmen des Reichs bestehen:

1) aus den Ereignissen der Zölle und der Aversa sowie der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern. Als solche sind die Branntwein-, Brau-, Rübenzucker-, Slz- und Tabaksteuer eingeführt. Für BAyern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen iist jedoch die Besteuerung des Biers Landes-, nicht Reichssache. Dassselbe gilt für die drei erstgenannten Staaten von der Branntweinsteuer. Daher haben jene Länder an den betreffenden Reichseinnahmen auch keinen Anteil;
2) aus den Einnahmen aus der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung, Bayern und Württemberg, elche in dieser Beziehung selbständig gestellt sind, haben auch an diesen Erträgnissen keinen Anteil und müssen dem entsprechend höhere Matrikularbeiträge bezahlen;
3) aus den Einnahmen aus der für das Reich zur Erhebung kommenden Wechselstempelsteuer und aus dem Spielkartensempel, aus den Zinsen des Reichsfonds, den Einnahmen aus der Reichseisenbahnverwaltung, aus der Reichsdruckerei, der statistischen Gebühr, sonstigen Gebühren, Steuern der Banken und endlich den Matrikularbeiträgen. Soweit nämlich die direkten Einnahmen zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben des Reichs nicht Ausreichen, sind die Mittel durch Beiträge der einzelnen bundesstaaten nach maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.