Amtsblatt G 1859 No.37 Verord.258: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.37, Verordnung Nr.258, S.197 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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Aktuelle Version vom 22. Februar 2016, 07:31 Uhr
- 1.9.1859, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.37, Verordnung No.258
- Kommunalisierung einiger Grundstücke im Kreise Pillkallen betr. A.d.J 2366.Aug.
- Gemäߧ.1, Alinea 7 des Gesetzes vom 14ten April 1856, die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen betreffend, wird hiermit bekannt gemacht, daß folgende zu Eichenfelde gehörigen Grundstücke:
- das des Wirths Adolph Mertins mit einer Fläche von 22 Morgen 20 Ruthen;
- das der Wittwe Neubacher mit 70 Morgen 125 Ruthen;
- das des Wirths David Steiner mit 61 Morgen 52 Ruthen,
- mit Genehmigung des Herrn Ober-Präsidenten von dem Gutsbezirk der Königl. Tzullinner Forst, dem sie bisher in die Beziehung angehört haben, abgetrennt und das zu 1 erwähnte Grundstück mit dem Gemeinde-Verband Mallwischken, Kreises Pillkallen, die zu 2 und 3 gedachten Grundstücke dagegen mit dem Gemeinde-Verband Werdelischken, gleichfalls Kreises Pillkallen, vereinigt worden sind. [1]