Glockenklang: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (wikilink) |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Der '''Glockenklang''' bezeichnet das Gebiet, in dem der Landesherr das Recht hatte, durch Sturmläuten die Untertanen aufzubieten. Dies geschah meist zur Verteidigung. | Der '''Glockenklang''' oder '''Glockenschlag''' (1588 [[Haus Horst]] "kirchenschall") bezeichnet das Gebiet, in dem der Landesherr oder der Inhaber einer Herrlichkeit das Recht hatte, durch Sturmläuten die Untertanen aufzubieten. Dies geschah meist zur Verteidigung. | ||
In der Reichsstadt [[Aachen]] zum Beispiel war es das die Stadt direkt umgebende Gebiet des [[Aachener Reich]]es, auch "'''Extra muros'''" genannt. | In der Reichsstadt [[Aachen]] zum Beispiel war es das die Stadt direkt umgebende Gebiet des [[Aachener Reich]]es, auch "'''Extra muros'''" genannt. | ||
In der Herrlichkeit Lembeck umfaßte das Recht des Glockenschlagens des [[Haus Lembeck|Hauses Lembeck]] mit 7 Kirchspielen die gesamte Herrlichkeit. | |||
[[Kategorie:Historischer Begriff]] | [[Kategorie:Historischer Begriff]] |
Aktuelle Version vom 6. März 2007, 19:18 Uhr
Der Glockenklang oder Glockenschlag (1588 Haus Horst "kirchenschall") bezeichnet das Gebiet, in dem der Landesherr oder der Inhaber einer Herrlichkeit das Recht hatte, durch Sturmläuten die Untertanen aufzubieten. Dies geschah meist zur Verteidigung.
In der Reichsstadt Aachen zum Beispiel war es das die Stadt direkt umgebende Gebiet des Aachener Reiches, auch "Extra muros" genannt.
In der Herrlichkeit Lembeck umfaßte das Recht des Glockenschlagens des Hauses Lembeck mit 7 Kirchspielen die gesamte Herrlichkeit.