Tagelöhner: Unterschied zwischen den Versionen

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==Amtssprache==
==Amtssprache==
* Tagelöhner, Taglöhner
* Tagelöhner, Taglöhner


1. Statusbeschreibung, 2. Berufsbezeichnung
1. Statusbeschreibung, 2. Berufsbezeichnung
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;Bedeutung:'''Tagelöhner''' ist ein Handarbeiter, welcher um Tagelohn arbeitet.  
;Bedeutung:'''Tagelöhner''' ist ein Handarbeiter, welcher um Tagelohn arbeitet.  
===Tagelöhnerordnung [[Grafschaft Mark]]===
Lohnbremsen zur Gewinnmaximierung beförderten bereits im 17. Jahrhundert die Verarmung auf breiter Basis:
* [[Grafschaft Mark/Tagelöhnerordnung-1687]]


===Bedeutung im 19. Jhdt===
===Bedeutung im 19. Jhdt===
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Ein Tagelöhner oder Lohnarbeiter muß so viel verdienen, daß er noch eine Person und zwei Kinder mit ernähren kann. Der Tagelohn eines Mannes 7 1/2 Sgr., also auf dreihundert Arbeitstage insgesamt 75 Thlr.; für jährliche Miethe werden 12 Thlr. abgerechnet, so bleiben ihm noch 63 Thlr., welche auf dreihundert Arbeitstage vertheilt, den täglichen Lohn eines Mannes auf ungefähr 6 Sgr. 3 1/2 Pf. stellen.  
Ein Tagelöhner oder Lohnarbeiter muß so viel verdienen, daß er noch eine Person und zwei Kinder mit ernähren kann. Der Tagelohn eines Mannes 7 1/2 Sgr., also auf dreihundert Arbeitstage insgesamt 75 Thlr.; für jährliche Miethe werden 12 Thlr. abgerechnet, so bleiben ihm noch 63 Thlr., welche auf dreihundert Arbeitstage vertheilt, den täglichen Lohn eines Mannes auf ungefähr 6 Sgr. 3 1/2 Pf. stellen.  


'''Für Frauenarbeit''' zahlt man pro Tag 5 Sgr. beträgt, und jährlich 50 Thlr. Rechnet man nun für Miethe 12 Thlr. ab, so verbleiben noch 38 Thlr; demnach würde eine Frauenhandarbeit täglich mit 3 Sgr. und ungefähr 9 1/2 Pf. bezahlt werden.  
'''Für Frauenarbeit''' zahlt man pro Tag 5 Sgr., und jährlich 50 Thlr. Rechnet man nun für Miete 12 Thlr. ab, so verbleiben noch 38 Thlr; demnach würde eine Frauenhandarbeit täglich mit 3 Sgr. und ungefähr 9 1/2 Pf. bezahlt werden.  


'''In der Mitte des 19. Jhdts.''' werden als Tagelöhner nun auch noch diejenigen Arbeiter genannt, welche beim Straßen-, Chaussee- und Wasserbau; dann bei Anlegung von Eisenbahnen etc. arbeiten; die erforderliche Erde für die Trassenführung aus- und aufschippen, planiren, den Grund oder Kies aufschütten, ebnen und walzen, die Pfähle bei Grundbauten und Wasserbauten einrammen, und alle dergleichen Arbeiten leisten, wofür sie Tagelohn empfangen, entweder täglich oder wöchentlich bezahlt werden. <ref> '''Quelle:''' J. G. Krünitz: Oekonomische Encyklopädie (1858)</ref>
'''In der Mitte des 19. Jhdts.''' werden als Tagelöhner nun auch noch diejenigen Arbeiter genannt, welche beim Straßen-, Chaussee- und Wasserbau; dann bei Anlegung von Eisenbahnen etc. arbeiten; die erforderliche Erde für die Trassenführung aus- und aufschippen, planiren, den Grund oder Kies aufschütten, ebnen und walzen, die Pfähle bei Grundbauten und Wasserbauten einrammen, und alle dergleichen Arbeiten leisten, wofür sie Tagelohn empfangen, entweder täglich oder wöchentlich bezahlt werden. <ref> '''Quelle:''' J. G. Krünitz: Oekonomische Encyklopädie (1858)</ref>
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===Eigenbehöriger als Tagelöhner oder Heuerling===
===Eigenbehöriger als Tagelöhner oder Heuerling===
* [[Haus Ostendorf]]: Brüggemans Kotte 1748 den 19ten 7bris, hatt die Elisabeth Münnich, eine arme Dienstmagdt, von denen Elteren Johan Herman Münnich und Anne Marie, eine Tochter vom [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)|äigenhörigen]] Brüggemans [[Kötter|Kotten]] [[Tagelöhner|Taglöhneren]] und [[Heuerling|Hewerlingen]] gebohren, umb von [[Eigenbehörigkeit|Leibäigenschaft]] freygelaßen zu werden gebetten, welcher die [[Freibrief|Freylaßung]] zugesagt für 7 Rt.  
* [[Haus Ostendorf]]: Brüggemans Kotte 1748 den 19ten 7bris, hatt die Elisabeth Münnich, eine arme Dienstmagdt, von denen Elteren Johan Herman Münnich und Anne Marie, eine Tochter vom [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)|äigenhörigen]] Brüggemans [[Kötter|Kotten]] [[Tagelöhner|Taglöhneren]] und [[Heuerling|Hewerlingen]] gebohren, umb von [[Eigenbehörigkeit|Leibäigenschaft]] freygelaßen zu werden gebetten, welcher die [[Freibrief|Freylaßung]] zugesagt für 7 Rt. <ref name="Ostendorf">'''Quelle:''' Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch S. 5 </ref>
** Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch S. 5


===Tagearbeiter===
Ein '''Tagelöhner''' ist ein ungelernter Arbeiter, vor allem im Baugewerbe und in der Landwirtschaft, der nach der Zahl der gearbeiteten Tage bezahlt wurde. Meist wurde dabei zwischen Sommerlohn und Winterlohn unterschieden, da im Sommer die Arbeitstage länger waren als im Winter. <ref name="Dönhoff1866">'''Quelle:''' Dönhoff, Landrat v.: Statistische Darstellung des Kreises Rees. (Wesel, Voß & Finke 1863) </ref>


===Stadt Marburg===
Zwar wurden auch Meister und andere ausgebildete Handwerker im Tagelohn bezahlt, die Bezeichnung "Tagelöhner" galt jedoch nur für die ungelernten Arbeitskräfte. <ref> '''Quelle:''' Baurechnungen der Stadt Marburg 16./17. Jahrhundert ([[Staatsarchiv Marburg]] 330 Marburg A II,5)</ref>
Ein '''Tagelöhner''' ist ein ungelernter Arbeiter, vor allem im Baugewerbe und in der Landwirtschaft, der nach der Zahl der gearbeiteten Tage bezahlt wurde. Meist wurde dabei zwischen Sommerlohn und Winterlohn unterschieden, da im Sommer die Arbeitstage länger waren als im Winter.


Zwar wurden auch Meister und andere ausgebildete Handwerker im Tagelohn bezahlt, die Bezeichnung "Tagelöhner" galt jedoch nur für die ungelernten Arbeitskräfte. <ref> '''Quelle:''' Baurechnungen der Stadt Marburg 16./17. Jahrhundert ([[Staatsarchiv Marburg]] 330 Marburg A II,5)</ref>
===Jährlicher Einkommensbedarf ===
Der jährliche Einkommensbedarf einer [[Tagelöhner|Tagelöhnerfamilie]] aus fünf Personen ist, je nachdem  sie in der Stadt oder auf dem Lande lebt, unterschiedlich, und berechnet sich 1861 im [[Kreis Rees]] wie folgt:
<center>
{| border=1
|- style="background-color:#C0C0C0;font-weight:bold " valign="top"
| Bedarfsgruppe
| Stadt<br/> Taler
| Silbergroschen
| Land <br/> Taler
| Silbergroschen
|-
| für Nahrungsmittel
| 120
| -.-
| 90
| 15
|-
| Wohnung
| 16 - 20
| -.-
| 10
| -.-
|-
| Brennmaterial
| 6
| -.-
| 6
| -.-
|-
| Kleidung und Wäsche
| 17
| -.-
| 14
| -.-
|-
| Hausrat und Werkzeuge
| 5
| -.-
| 3
| -.-
|-
| Steuern und Abgaben inclus. Schulgeld
| 2
| 15
| 2
| 15
|-
| zusammen:
| 166 bis 170
| 15
| 126
| 15  <ref name="Dönhoff1866">'''Quelle:''' Dönhoff, Landrat v.: Statistische Darstellung des Kreises Rees. (Wesel, Voß & Finke 1863) </ref>
|-
|}
</center>
 
===Vergleichende Lohneinkommen===
* [[Lohneinkommen 1861 (Kreis Rees)]]


====Fußnoten====
====Fußnoten====

Aktuelle Version vom 1. Januar 2019, 17:28 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Tagelöhner

Amtssprache

  • Tagelöhner, Taglöhner

1. Statusbeschreibung, 2. Berufsbezeichnung


Bedeutung
Tagelöhner ist ein Handarbeiter, welcher um Tagelohn arbeitet.

Tagelöhnerordnung Grafschaft Mark

Lohnbremsen zur Gewinnmaximierung beförderten bereits im 17. Jahrhundert die Verarmung auf breiter Basis:

Bedeutung im 19. Jhdt

Tagelöhner ist ein Handarbeiter, der kein Handwerk betreibt oder kein eigentliches bürgerliches Gewerbe, sondern bloß diejenigen Dienste leistet, die auf dem Felde oder Acker verrichtet werden, und wozu er angewiesen wird, und in den Städten ein Handlanger, Handreicher, sowohl bei den Handwerkern, wie z. B. den Maurern, als auch bei andern Geschäften, im Handel oder Fuhrwesen, wo sie Handarbeiten verrichten.

Ein Tagelöhner oder Lohnarbeiter muß so viel verdienen, daß er noch eine Person und zwei Kinder mit ernähren kann. Der Tagelohn eines Mannes 7 1/2 Sgr., also auf dreihundert Arbeitstage insgesamt 75 Thlr.; für jährliche Miethe werden 12 Thlr. abgerechnet, so bleiben ihm noch 63 Thlr., welche auf dreihundert Arbeitstage vertheilt, den täglichen Lohn eines Mannes auf ungefähr 6 Sgr. 3 1/2 Pf. stellen.

Für Frauenarbeit zahlt man pro Tag 5 Sgr., und jährlich 50 Thlr. Rechnet man nun für Miete 12 Thlr. ab, so verbleiben noch 38 Thlr; demnach würde eine Frauenhandarbeit täglich mit 3 Sgr. und ungefähr 9 1/2 Pf. bezahlt werden.

In der Mitte des 19. Jhdts. werden als Tagelöhner nun auch noch diejenigen Arbeiter genannt, welche beim Straßen-, Chaussee- und Wasserbau; dann bei Anlegung von Eisenbahnen etc. arbeiten; die erforderliche Erde für die Trassenführung aus- und aufschippen, planiren, den Grund oder Kies aufschütten, ebnen und walzen, die Pfähle bei Grundbauten und Wasserbauten einrammen, und alle dergleichen Arbeiten leisten, wofür sie Tagelohn empfangen, entweder täglich oder wöchentlich bezahlt werden. [1]

Preußische Umrechnung

  • 1821–1871 (1873) galt in Preußen ein Neuer Reichstaler bzw. Thaler (Thlr., Rth.) 30 Silbergroschen (Sgr.) zu je 12 Kupferpfenni(n)g.
  • 1871–1873 wurde in allen deutschen Ländern der Taler durch die Mark (= 1/3 Taler) zu je 100 Pfennig abgelöst.

Eigenbehöriger als Tagelöhner oder Heuerling

Tagearbeiter

Ein Tagelöhner ist ein ungelernter Arbeiter, vor allem im Baugewerbe und in der Landwirtschaft, der nach der Zahl der gearbeiteten Tage bezahlt wurde. Meist wurde dabei zwischen Sommerlohn und Winterlohn unterschieden, da im Sommer die Arbeitstage länger waren als im Winter. [3]

Zwar wurden auch Meister und andere ausgebildete Handwerker im Tagelohn bezahlt, die Bezeichnung "Tagelöhner" galt jedoch nur für die ungelernten Arbeitskräfte. [4]

Jährlicher Einkommensbedarf

Der jährliche Einkommensbedarf einer Tagelöhnerfamilie aus fünf Personen ist, je nachdem sie in der Stadt oder auf dem Lande lebt, unterschiedlich, und berechnet sich 1861 im Kreis Rees wie folgt:

Bedarfsgruppe Stadt
Taler
Silbergroschen Land
Taler
Silbergroschen
für Nahrungsmittel 120 -.- 90 15
Wohnung 16 - 20 -.- 10 -.-
Brennmaterial 6 -.- 6 -.-
Kleidung und Wäsche 17 -.- 14 -.-
Hausrat und Werkzeuge 5 -.- 3 -.-
Steuern und Abgaben inclus. Schulgeld 2 15 2 15
zusammen: 166 bis 170 15 126 15 [3]

Vergleichende Lohneinkommen

Fußnoten

  1. Quelle: J. G. Krünitz: Oekonomische Encyklopädie (1858)
  2. Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch S. 5
  3. 3,0 3,1 Quelle: Dönhoff, Landrat v.: Statistische Darstellung des Kreises Rees. (Wesel, Voß & Finke 1863)
  4. Quelle: Baurechnungen der Stadt Marburg 16./17. Jahrhundert (Staatsarchiv Marburg 330 Marburg A II,5)