Ankleben: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
 
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 5: Zeile 5:




;1.Bedeutung bei Hofesnamen:Namensanklebung bei [[Eigenbehörigkeit]], Anklebung des Hofesnamens bei der Familie des Aufsitzers  
;1.Bedeutung bei Hofesnamen:Namensübertrag, Namensanklebung bei [[Eigenbehörigkeit]], [[ankleben|Anklebung]] des Hofesnamens bei der Familie des Aufsitzers  
;2. Bedeutung bei [[Gewinn|Erbgewinn]]:Anklebung bei Besitzübertrag, (wieder) in Besitz nehmen
;2. Bedeutung bei [[Gewinn|Erbgewinn]]:Besitzübertrag, Anklebung des Besitzes mit [[ankleben|anklebenden]] Zubehör bei der Übertragung, (wieder) in Besitz nehmen
;3. Bedeutung bei Besitzzubehör:dem Besitz anklebende [[cum at- et pertinencies]], Gerechtigkeiten, Zubehörteile, Markengerechtigkeiten .... <ref>Quelle: Gebrüder Grimm, Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854).</ref>
;3. Bedeutung bei Besitzzubehör:mit dem Besitz zusammenhängend, dem Besitz [[ankleben|anklebende]] [[cum at- et pertinencies]], Gerechtigkeiten, Zubehörteile, Markengerechtigkeiten .... <ref>Quelle: Gebrüder Grimm, Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854).</ref>


===Beispiel===
===Beispiel===

Aktuelle Version vom 3. September 2015, 03:15 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > ankleben

Amtssprache


1.Bedeutung bei Hofesnamen
Namensübertrag, Namensanklebung bei Eigenbehörigkeit, Anklebung des Hofesnamens bei der Familie des Aufsitzers
2. Bedeutung bei Erbgewinn
Besitzübertrag, Anklebung des Besitzes mit anklebenden Zubehör bei der Übertragung, (wieder) in Besitz nehmen
3. Bedeutung bei Besitzzubehör
mit dem Besitz zusammenhängend, dem Besitz anklebende cum at- et pertinencies, Gerechtigkeiten, Zubehörteile, Markengerechtigkeiten .... [1]

Beispiel

  • Haus Ostendorf: 1755 (...) dan noch das zwarn bawfälliges, doch nun annoch zu helfendes Hauß nicht ohnbewohnt bleiben darf, selbiges aber keine ohne Hoffnung, das Erbe nach verlofenen Phachtjahren jure colonario ankleben zu mögen, beziehen und repariren laeßen will (...) [2]

Fußnoten

  1. Quelle: Gebrüder Grimm, Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854).
  2. Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 46