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# desuper vine inde Stipulatum (lat.), "de sup. Stipulatu" | # desuper vine inde Stipulatum (lat.), "de sup. Stipulatu" | ||
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# [[Stipulatione mediante]] | |||
# praediante Stipulatione | |||
# Stipulationibus vine inde factus mediantibus | |||
;1.Bedeutung: | ;1.Bedeutung:Zusage oder Kontrakt mit Handgelöbnis <ref>Quelle: Der kleine Stowasser Hrsg. Michael Petschenig (1913)</ref> | ||
; | ;2.Bedeutung: Beistimmung, Beipflichtung <ref>Quelle: Dicke, L. (Hrsg.): Gedrängtes, aber vollständiges Fremdwörterbuch oder Hülfsbuch .... ( 1839) </ref> | ||
; | ;3.Bedeutung:glaubwürdiges Handgelöbnis mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt per Handschlag | ||
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;5.Bedeutung:Handgelöbnis mit Formel = wie vorbeschrieben verlesen, überprüft, bekäftigt | |||
;6.Bedeutung:Handgelöbnis gegenüber dem Mandanten mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt | |||
;7.Bedeutung:Handgelöbnis mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt | |||
;8.Bedeutung:Handgelöbnis auf dem zu übergebenden Grundstück | |||
;9.Bedeutung:tatsächliches Handgelöbnis am Ort | |||
;historische Bedeutung: bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage ([[punctatim]] vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen. | ;historische Bedeutung: bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage ([[punctatim]] vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen. |
Aktuelle Version vom 22. Dezember 2021, 10:45 Uhr
Bedeutungswandel: In Beispielen werden begriffsgeschichtliche Quellen für die jeweilige Darstellungssituation, der bestehenden „Zusammenhang der Verwendung eines Wortes“, dargestellt.
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Stipulatio
Amtssprache
- Stipulatio (lat.), Stipulando, stipulieren, Stipulate angelobt
- Adstipulation
- fide stipulatione (lat.)
- sic stipulatum ad manus (lat.) auch "stipulatis manibus"
- desuper vine inde Stipulatum (lat.), "de sup. Stipulatu"
- qui mandatarii stipulando angelobt
- Stipulatione mediante
- praediante Stipulatione
- Stipulationibus vine inde factus mediantibus
- 1.Bedeutung
- Zusage oder Kontrakt mit Handgelöbnis [1]
- 2.Bedeutung
- Beistimmung, Beipflichtung [2]
- 3.Bedeutung
- glaubwürdiges Handgelöbnis mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt per Handschlag
- 4.Bedeutung
- per Handgelöbnis mit Formel = so vorgelesen, 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt [3]
- 5.Bedeutung
- Handgelöbnis mit Formel = wie vorbeschrieben verlesen, überprüft, bekäftigt
- 6.Bedeutung
- Handgelöbnis gegenüber dem Mandanten mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt
- 7.Bedeutung
- Handgelöbnis mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt
- 8.Bedeutung
- Handgelöbnis auf dem zu übergebenden Grundstück
- 9.Bedeutung
- tatsächliches Handgelöbnis am Ort
- historische Bedeutung
- bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage (punctatim vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.
Beispiel
- Haus Ostendorf: 1747(...)ad manus qua mandatarii stipulando angelobt"
- an Hand des Bevollmächtigten die Vereinbarung ausbedungen (der Vertrag war geschlossen).
- Haus Ostendorf: (...) 1754 18. July (...) daß bei Verlust erwerbenden Rechtes, das Erbe getrewlich verwalten, Recht und Gerechtigkeit, Gehöltz, Att(ienzien)- und Pertinentien bestens conserviren, auch Prästanda nach Einhalt punctatim vorgelesenen Lägerbuchs, subpoena paratae executionis prästieren (...) [4]
Fußnoten
- ↑ Quelle: Der kleine Stowasser Hrsg. Michael Petschenig (1913)
- ↑ Quelle: Dicke, L. (Hrsg.): Gedrängtes, aber vollständiges Fremdwörterbuch oder Hülfsbuch .... ( 1839)
- ↑ Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915)
- ↑ Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 41