Allod: Unterschied zwischen den Versionen
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;1.Bedeutung: „proprietas“ (lat.) oder „Alodium“ zu deutsch, ist von dem alten deutschen Wort „alod“ abgeleitet und bedeutet eine ererbte Sache oder erworbenes Eigentum. Allodialbesitz war also ererbtes oder gekauftes und frei verfügbares Alodium oder Eigentum. | ;1. Bedeutung: „proprietas“ (lat.) oder „Alodium“ zu deutsch, ist von dem alten deutschen Wort „alod“ abgeleitet und bedeutet eine ererbte Sache oder erworbenes Eigentum. Allodialbesitz war also ererbtes oder gekauftes und frei verfügbares Alodium oder Eigentum. | ||
;2.Bedeutung: Allodialbesitz als Lehenseigentum, ein unechtes Lehen. | ;2. Bedeutung: Allodialbesitz als Lehenseigentum, ein unechtes Lehen. | ||
;Dingliche Rechte:Trug der Besitzer von Allodialrechten sein Eigentum in Form eines dinglichen Rechtes einer geistlichen oder weltlichen Institution auf und erhielt seine früheren Allodialrechte dann als Lehens- und Erbbesitz zurück, blieb diesem Erblehen die damit eingegangene Verpflichtung als dingliches Recht (z. B. Offenhauserklärung oder Nutznießung) gegenüber dem Lehengeber aber angeklebt. Die sonstigen Verfügungen über dies nunmehrige Lehenseigentum waren weder im Erbe, einer Teilung oder Schuldbelastung, Verkauf oder sonstiger Verfügung eingeschränkt. Die auf diesem Erblehen lastenden Verpflichtungen gegenüber dem Lehensgeber wanderten mit dem Besitz weiter. Eine Einwilligung zum Verkauf von sonstigem Allodialbesitz welcher über das Erblehen hinausging, war nicht erforderlich. | ;Dingliche Rechte:Trug der Besitzer von Allodialrechten sein Eigentum in Form eines dinglichen Rechtes einer geistlichen oder weltlichen Institution auf und erhielt seine früheren Allodialrechte dann als Lehens- und Erbbesitz zurück, blieb diesem Erblehen die damit eingegangene Verpflichtung als dingliches Recht (z. B. Offenhauserklärung oder Nutznießung) gegenüber dem Lehengeber aber angeklebt. Die sonstigen Verfügungen über dies nunmehrige Lehenseigentum waren weder im Erbe, einer Teilung oder Schuldbelastung, Verkauf oder sonstiger Verfügung eingeschränkt. Die auf diesem Erblehen lastenden Verpflichtungen gegenüber dem Lehensgeber wanderten mit dem Besitz weiter. Eine Einwilligung zum Verkauf von sonstigem Allodialbesitz welcher über das Erblehen hinausging, war nicht erforderlich. | ||
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Aktuelle Version vom 11. Januar 2021, 05:21 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Allod
Amtssprache
- Alod, Allod
- 1. Bedeutung
- „proprietas“ (lat.) oder „Alodium“ zu deutsch, ist von dem alten deutschen Wort „alod“ abgeleitet und bedeutet eine ererbte Sache oder erworbenes Eigentum. Allodialbesitz war also ererbtes oder gekauftes und frei verfügbares Alodium oder Eigentum.
- 2. Bedeutung
- Allodialbesitz als Lehenseigentum, ein unechtes Lehen.
- Dingliche Rechte
- Trug der Besitzer von Allodialrechten sein Eigentum in Form eines dinglichen Rechtes einer geistlichen oder weltlichen Institution auf und erhielt seine früheren Allodialrechte dann als Lehens- und Erbbesitz zurück, blieb diesem Erblehen die damit eingegangene Verpflichtung als dingliches Recht (z. B. Offenhauserklärung oder Nutznießung) gegenüber dem Lehengeber aber angeklebt. Die sonstigen Verfügungen über dies nunmehrige Lehenseigentum waren weder im Erbe, einer Teilung oder Schuldbelastung, Verkauf oder sonstiger Verfügung eingeschränkt. Die auf diesem Erblehen lastenden Verpflichtungen gegenüber dem Lehensgeber wanderten mit dem Besitz weiter. Eine Einwilligung zum Verkauf von sonstigem Allodialbesitz welcher über das Erblehen hinausging, war nicht erforderlich.