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==Amtssprache==
==Amtssprache==
# Gewinn  
# Gewinn (siehe auch [[Bestattung (Münsterland und Westfalen)]], [[Ausbestattung]], [[Auffahrt (Heirat)|Auffahrt]])
# Erbgewinn (siehe auch [[Auffahrt (Heirat)]], [[Bestattung (Münsterland und Westfalen)]]
# Erbgewinn, Gewinn des Erbgewinnrechts (siehe auch [[Bestattung (Münsterland und Westfalen)]], [[Ausbestattung]], [[Auffahrt (Heirat)|Auffahrt]])
# Gewinnbrief
# Gewinnbrief ([[Gewinnotel]]) bei [[Gewinn]] nach Eigentumsrecht im Erbgewinn
 
;1.Bedeutung: Pachtabgabe, insbesondere bei Übertragung von Erbpachtgütern oder Einheirat <ref>Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch  </ref>
;2.Bedeutung: Einkaufsumme in die Erbpacht, bei der [[Auffahrt (Heirat)|Auffahrt]] [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)|Eigenbehöriger]] zu entrichten<ref>Quelle: Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch  (Leipzig 1793-1801) </ref>
;3.Bedeutung: übliche Verbriefung zu Eigentumsrechten erworbenen Gütern und Annahme besonderer Gewinnbriefe mit Anführung der Antrittsgelder (Annahmegelder, Laudemien, [[Weinkauf]] etc.) <ref> Quelle: Gebr. Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854) </ref>


;1.Bedeutung: Pachtabgabe, insbesondere bei Übertragung von Erbpachtgütern  <ref>Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch  </ref>
===Folgen des [[Gewinn|Erbgewinns]] nach Eigentumsrecht===
;2.Bedeutung: Einkaufsumme in die Erbpacht, bei der Auffahrt Höriger zu entrichten<ref>Quelle: Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch  (Leipzig 1793-1801) </ref>
Bemerkenswert sind folgende Eigentümlichkeiten bei Erbgewinngütern von [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)|Eigenbehörigen]]:
;3.Bedeutung: übliche Verbriefung zu Eigentumsrechten erworbenen Gütern und Annahme besonderer Gewinnbriefe mit Anführung der Antrittsgelder (Annahmegelder, Laudemien, Weinkauf etc.) <ref>Quelle:Gebr. Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854) </ref>
* Erblichkeit in der Familie, wenn kein Verzicht bei der Gewinnung eines [[Freibrief|Freibriefs]] erfolgt.
* die Unteilbarket der Bauernerben
* die Abfindung durch [[Ausbestattung|Aussteuer]], [[Bestattung (Münsterland und Westfalen)|Ausstattung]], [[Freibrief]] oder Abgütung
* der Verbleib von Zuerwerb im Hof
* der Verbleib des Eingebrachten durch Heirat im Hof
* die [[Leibzucht]] oder das Altenteil
* der Abstand oder [[Sterbfall]]


===Beispiel===
===Beispiel===
* [[Haus Ostendorf]]: Anno 1724 den 29ten Marty, haben die alte [[Zeller]] des Stockhoven Erbes zu Laversumb, Margarethe Niehauß und [[Heine (Haltern-Lavesum)|Joan Heine]], wegen ihres hohen Alters daevon einen Abstand gethan und solches ihrer ältesten Tochter Elisabeth Stockhove, sambt dere künftigen Eheman Joan Wilhelm Schulten von der Kusenhorst  übergelaßen, mit gehorsambster Bitd, besagte künftige Eheleuthe zum [[Gewinn|Erbgewinn]] zu [[admitirenadmitdiren]]; Gleich wie darvon dan gg. Herr alsolche [[Gewinn|Erbgewinnung]], mit Einschluß deren obgeten beyden Alten abgestandenen künftig fallenden  [[Sterbfall|Versterbs]], gelaßen für 130 Rt, 4 Rt Cammergeld und 4 Schafe, in vier Terminen zu bezahlen, worzu der ahnwesender Schulte Kusenhorst zu zahlen ahngelobt und versprochen 25 Rt, [[Stipulatio|desuper vine inde Stipulatum]]. <ref> Quelle: [[Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen]], Haus Ostendorf Akten, Lagerbuch 1629-1748 </ref>
* [[Haus Ostendorf]]: Anno 1724 den 29ten Marty, haben die alte [[Zeller (Berufsbezeichnung)|Zeller]] des Stockhoven Erbes zu Laversumb, Margarethe Niehauß und [[Heine (Haltern-Lavesum)|Joan Heine]], wegen ihres hohen Alters daevon einen Abstand gethan und solches ihrer ältesten Tochter Elisabeth Stockhove, sambt dere künftigen Eheman Joan Wilhelm Schulten von der Kusenhorst  übergelaßen, mit gehorsambster Bitd, besagte künftige Eheleuthe zum [[Gewinn|Erbgewinn]] zu [[admittiren|admitdiren]]; Gleich wie darvon dan gg. Herr alsolche [[Gewinn|Erbgewinnung]], mit Einschluß deren obgeten beyden Alten abgestandenen künftig fallenden  [[Sterbfall|Versterbs]], gelaßen für 130 Rt, 4 Rt Cammergeld und 4 Schafe, in vier Terminen zu bezahlen, worzu der ahnwesender Schulte Kusenhorst zu zahlen ahngelobt und versprochen 25 Rt, [[Stipulatio|desuper vine inde Stipulatum]]. <ref> Quelle: [[Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen]], Haus Ostendorf Akten, Lagerbuch 1629-1748 </ref>


====Fußnoten====
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Aktuelle Version vom 20. Dezember 2018, 11:32 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Gewinn

Amtssprache

  1. Gewinn (siehe auch Bestattung (Münsterland und Westfalen), Ausbestattung, Auffahrt)
  2. Erbgewinn, Gewinn des Erbgewinnrechts (siehe auch Bestattung (Münsterland und Westfalen), Ausbestattung, Auffahrt)
  3. Gewinnbrief (Gewinnotel) bei Gewinn nach Eigentumsrecht im Erbgewinn
1.Bedeutung
Pachtabgabe, insbesondere bei Übertragung von Erbpachtgütern oder Einheirat [1]
2.Bedeutung
Einkaufsumme in die Erbpacht, bei der Auffahrt Eigenbehöriger zu entrichten[2]
3.Bedeutung
übliche Verbriefung zu Eigentumsrechten erworbenen Gütern und Annahme besonderer Gewinnbriefe mit Anführung der Antrittsgelder (Annahmegelder, Laudemien, Weinkauf etc.) [3]

Folgen des Erbgewinns nach Eigentumsrecht

Bemerkenswert sind folgende Eigentümlichkeiten bei Erbgewinngütern von Eigenbehörigen:

  • Erblichkeit in der Familie, wenn kein Verzicht bei der Gewinnung eines Freibriefs erfolgt.
  • die Unteilbarket der Bauernerben
  • die Abfindung durch Aussteuer, Ausstattung, Freibrief oder Abgütung
  • der Verbleib von Zuerwerb im Hof
  • der Verbleib des Eingebrachten durch Heirat im Hof
  • die Leibzucht oder das Altenteil
  • der Abstand oder Sterbfall

Beispiel

  • Haus Ostendorf: Anno 1724 den 29ten Marty, haben die alte Zeller des Stockhoven Erbes zu Laversumb, Margarethe Niehauß und Joan Heine, wegen ihres hohen Alters daevon einen Abstand gethan und solches ihrer ältesten Tochter Elisabeth Stockhove, sambt dere künftigen Eheman Joan Wilhelm Schulten von der Kusenhorst übergelaßen, mit gehorsambster Bitd, besagte künftige Eheleuthe zum Erbgewinn zu admitdiren; Gleich wie darvon dan gg. Herr alsolche Erbgewinnung, mit Einschluß deren obgeten beyden Alten abgestandenen künftig fallenden Versterbs, gelaßen für 130 Rt, 4 Rt Cammergeld und 4 Schafe, in vier Terminen zu bezahlen, worzu der ahnwesender Schulte Kusenhorst zu zahlen ahngelobt und versprochen 25 Rt, desuper vine inde Stipulatum. [4]

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch
  2. Quelle: Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch (Leipzig 1793-1801)
  3. Quelle: Gebr. Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854)
  4. Quelle: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen, Haus Ostendorf Akten, Lagerbuch 1629-1748