Amtsblatt G 1843 No.2 Verord.6: Unterschied zwischen den Versionen

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:'' Betrifft den Umtausch der Kirchspiele Tollmingkehmen u. Mehlkehmen in Bezug auf den Kreisverband.''
:'' Betrifft den Umtausch der Kirchspiele Tollmingkehmen u. Mehlkehmen in Bezug auf den Kreisverband.''
:Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 20sten Juni d.J. zu genehmigen geruht, daß die Überweisung<br>des Kirchspiels Tollmingkehmen vom Kreise Stallupönen zum Kreise Goldapp und dagegen die des Kirchspiels Mehlkehmen vom Kreise<br>Goldapp zum Kreise Stallupönen in Ausführung gebracht werde. Dies soll mit dem Schlusse des laufenden Rechnungsjahres geschehen.
:Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 20sten Juni d.J. zu genehmigen geruht, daß die Überweisung<br>des Kirchspiels Tollmingkehmen vom Kreise Stallupönen zum Kreise Goldapp und dagegen die des Kirchspiels Mehlkehmen vom Kreise<br>Goldapp zum Kreise Stallupönen in Ausführung gebracht werde. Dies soll mit dem Schlusse des laufenden Rechnungsjahres geschehen.
:Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige<br>Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen und Mehkehmen<br>in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegenheiten nach der neuen<br>Kreisbegrenzung ins Leben trete.
:Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige<br>Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen<br>und Mehkehmen in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegen-<br>heiten nach der neuen Kreisbegrenzung ins Leben trete.
:Was die Rechtspflege betrifft, so ist das Kirchspiel Mehlkehmen dem Bezirke des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Stallpönen bereits<br>früher zugeschlagen worden. Die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen an das Köngl. Land- und Stadtgericht zu Goldapp muß<br>dagegen nach der Bestimmung des Königl. Oberlandesgerichts zu Insterburg einstweilen noch ausgesetzt bleiben. <ref name="AMT43_6">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1843, Nr.2, Verordnung Nr.6, S.4 {{MDZ|bsb10694622|38}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>
:Was die Rechtspflege betrifft, so ist das Kirchspiel Mehlkehmen dem Bezirke des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Stallpönen bereits<br>früher zugeschlagen worden. Die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen an das Köngl. Land- und Stadtgericht zu Goldapp muß<br>dagegen nach der Bestimmung des Königl. Oberlandesgerichts zu Insterburg einstweilen noch ausgesetzt bleiben. <ref name="AMT43_6">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1843, Nr.2, Verordnung Nr.6, S.4 {{MDZ|bsb10694622|38}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 30. März 2015, 09:12 Uhr

  • 24.12.1842, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1843, No.2, Verordnung No.6
Betrifft den Umtausch der Kirchspiele Tollmingkehmen u. Mehlkehmen in Bezug auf den Kreisverband.
Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 20sten Juni d.J. zu genehmigen geruht, daß die Überweisung
des Kirchspiels Tollmingkehmen vom Kreise Stallupönen zum Kreise Goldapp und dagegen die des Kirchspiels Mehlkehmen vom Kreise
Goldapp zum Kreise Stallupönen in Ausführung gebracht werde. Dies soll mit dem Schlusse des laufenden Rechnungsjahres geschehen.
Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige
Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen
und Mehkehmen in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegen-
heiten nach der neuen Kreisbegrenzung ins Leben trete.
Was die Rechtspflege betrifft, so ist das Kirchspiel Mehlkehmen dem Bezirke des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Stallpönen bereits
früher zugeschlagen worden. Die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen an das Köngl. Land- und Stadtgericht zu Goldapp muß
dagegen nach der Bestimmung des Königl. Oberlandesgerichts zu Insterburg einstweilen noch ausgesetzt bleiben. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1843, Nr.2, Verordnung Nr.6, S.4 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums