Amtsblatt G 1853 No.28 Verord.208: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1853, Nr.28, Verordnung Nr.208, S.155 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
* '''17.6.1853, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1853, No.28, Verordnung No.208 | * '''17.6.1853, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1853, No.28, Verordnung No.208 | ||
:''Die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden katholischen Glaubensgenossen betr. '' | :''Die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden katholischen Glaubensgenossen betr. '' | ||
: | :Ich habe die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden Glaubensgenossen: | ||
:: für den Kreis Lyck dem Geistlichen Nikolaus Roschon, der seinen Wohnsitz in Lyck nehmen wird, und | |||
::für den Kreis Oletzko Johann Oginski, der in Marggrabowa wohnen wird, übertragen. | |||
: Die Geistliche sind zugleich, einstweilen jedoch nur in provisorischer Eigensschaft, zu Pfarramts-Verwesern ernannt. | |||
: Sie treten zu den ihrer geistlichen Pflege befohlenen katholischen Glaubensgenossen in alle Rechte eines ordentlichen Pfarrers<br>und übernehmen alle einem solchen gegen seine Gemeinde obliegenden Pflichten.<br> | |||
:Die betreffenden katholischen Glaubensgenossen werden hievon benachrichtigt, damit sie sich wegen des Empfanges der heiligen<br>Sakramente und bei vorkommenden Parochialhandlungen an die ihnen bestimmten Seelsorger wenden können. | |||
:Frauenburg, den 17ten Juni 1853 | |||
: Der Bischof von Ermland, Geritz <ref name="AMT53-208">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1853, Nr.28, Verordnung Nr.208, S.155 {{MDZ|bsb10694632|181}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 10. Februar 2015, 13:46 Uhr
- 17.6.1853, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1853, No.28, Verordnung No.208
- Die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden katholischen Glaubensgenossen betr.
- Ich habe die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden Glaubensgenossen:
- für den Kreis Lyck dem Geistlichen Nikolaus Roschon, der seinen Wohnsitz in Lyck nehmen wird, und
- für den Kreis Oletzko Johann Oginski, der in Marggrabowa wohnen wird, übertragen.
- Die Geistliche sind zugleich, einstweilen jedoch nur in provisorischer Eigensschaft, zu Pfarramts-Verwesern ernannt.
- Sie treten zu den ihrer geistlichen Pflege befohlenen katholischen Glaubensgenossen in alle Rechte eines ordentlichen Pfarrers
und übernehmen alle einem solchen gegen seine Gemeinde obliegenden Pflichten. - Die betreffenden katholischen Glaubensgenossen werden hievon benachrichtigt, damit sie sich wegen des Empfanges der heiligen
Sakramente und bei vorkommenden Parochialhandlungen an die ihnen bestimmten Seelsorger wenden können. - Frauenburg, den 17ten Juni 1853
- Der Bischof von Ermland, Geritz [1]