Amtsblatt G 1863 No.23 Verord.210: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''1.6.1863, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, No.23, Verordnung No.210
* '''1.6.1863, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, No.23, Verordnung No.210
:''Rektorat Kruglanken ''
:''Rektorat Kruglanken ''
:Durch den Tod des Rektor Wiski ist das Rektorat zu Kruglanken, Kreises Angerburg, erledigt.<br>Kandidaten der Theologie und Lehrer, welche in diese Stelle einzutreten wünschen, werden hiermit aufgefordert,<br>sich innerhalb 4 Wochen bei uns unter Einreichung ihrer Zeugnisse vorschriftsmäßig zu bewerben.<br>Die Kenntniß des Orgelspiels und der polnischen Sprache ist Erforderniß. <ref name="AMT63-210">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, Nr.23, Verordnung Nr.210, S.138 {{MDZ|bsb10694642|164}}</ref><noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>
:Durch den Tod des Rektor Wiski ist das Rektorat zu Kruglanken, Kreises Angerburg, erledigt. Kandidaten der Theologie und Lehrer, welche in diese Stelle einzutreten wünschen, werden hiermit aufgefordert, sich innerhalb 4 Wochen bei uns unter Einreichung ihrer Zeugnisse vorschriftsmäßig zu bewerben. Die Kenntniß des Orgelspiels und der polnischen Sprache ist Erforderniß. <ref name="AMT63-210">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, Nr.23, Verordnung Nr.210, S.138 {{MDZ|bsb10694642|164}}</ref><noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 26. Dezember 2015, 07:17 Uhr

  • 1.6.1863, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, No.23, Verordnung No.210
Rektorat Kruglanken
Durch den Tod des Rektor Wiski ist das Rektorat zu Kruglanken, Kreises Angerburg, erledigt. Kandidaten der Theologie und Lehrer, welche in diese Stelle einzutreten wünschen, werden hiermit aufgefordert, sich innerhalb 4 Wochen bei uns unter Einreichung ihrer Zeugnisse vorschriftsmäßig zu bewerben. Die Kenntniß des Orgelspiels und der polnischen Sprache ist Erforderniß. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, Nr.23, Verordnung Nr.210, S.138 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums