Amtsblatt G 1859 No.47 Verord.335: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''27.10.1859, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.46, Verordnung No.332
* '''8.11.1859, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.47, Verordnung No.335
:''Die Bildung eines besonderen Gemeinde-Bezirks Glodowen ''
:''Die Bildung eines besonderen Gemeinde-Bezirks Glodowen ''
:Durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 1sten d. M. ist genehmigt worden, daß aus der im Kreise Sensburg belegenen Ortschaft Lindendorf, unter Abtrennung derselben von der fiskalischen Nikolaiker Forst, ein besonderer Gemeindebezirk gebildet wird, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. <ref name="AMT59G">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.47, Verordnung Nr.335, S.247 {{MDZ|bsb10694638|397}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>
:Durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 21sten d. M. ist genehmigt worden, daß aus folgenden, im Kreise Sensburg belegenen Besitzungen:
:1. [[Adlig Glodowen]], 2. [[Köllmisch Alt Glodowen|Köllmisch Glodowen]] und 3. [[Willamowen]]
:ein besonderer Gemeinde-Bezirk unter dem Namen Glodowen gebildet wird, was wir hiermit bekannt machen. <ref name="AMT59G">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.47, Verordnung Nr.335, S.247 {{MDZ|bsb10694638|397}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 14. April 2016, 06:29 Uhr

  • 8.11.1859, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.47, Verordnung No.335
Die Bildung eines besonderen Gemeinde-Bezirks Glodowen
Durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 21sten d. M. ist genehmigt worden, daß aus folgenden, im Kreise Sensburg belegenen Besitzungen:
1. Adlig Glodowen, 2. Köllmisch Glodowen und 3. Willamowen
ein besonderer Gemeinde-Bezirk unter dem Namen Glodowen gebildet wird, was wir hiermit bekannt machen. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.47, Verordnung Nr.335, S.247 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums